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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_29/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert, Anwaltsbüro Landmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils 2C_71/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. November 2016; Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1994) reiste am 1. Dezember 2013 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz zu ihrem hier aufenthaltsberechtigten Vater ein, welcher die italienische Staatsangehörigkeit besitzt. In der Folge erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Vater bzw. bei den Eltern. Am 14. Mai 2014 heiratete A.________ einen Landsmann in Mazedonien, für welchen sie am 5. Juni 2014 den Familiennachzug beantragte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen Rechtsmissbrauchs und wies das Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. April 2015 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015). Mit Urteil 2C_71/2016 vom 14. November 2016 wies das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.  
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise zu erfolgen hat.  
 
2.2. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG an, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
 
2.2.1. Bei diesem Revisionsgrund ist zu beachten, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde den Sachverhalt nicht frei prüft, sondern grundsätzlich auf den Sachverhalt abstellt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ist ein Sachverhalt zwar aus den Akten ersichtlich, wird er aber im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und wird dies in der Beschwerde oder Beschwerdeantwort nicht als fehlerhafte oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt oder dringt diese Rüge nicht durch, so kann die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts keinen Revisionsgrund bilden (Urteil 2F_13/2015 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt sodann nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, aber nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; 2F_9/2008 vom 20. Februar 2009 E. 2.3.2). Betrifft das gerügte Versehen nur einen Ausschnitt aus der Beweiswürdigung, beispielsweise ein Indiz aus einer Vielzahl von Indizien, ist eine Berichtigung nicht im Revisionsverfahren möglich (vgl. Urteil 5P.157/2006 vom 12. Juli 2006 E. 2). Schliesslich muss die nicht berücksichtigte Tatsache "erheblich", d.h entscheidwesentlich sein, in dem Sinne, dass ihre Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1).  
 
2.2.2. Im Urteil 2C_71/2016 hat das Bundesgericht die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen zusammengefasst und aufgrund der geschilderten Umstände die Würdigung der Vorinstanz geschützt, wonach beim Nachzug der Gesuchstellerin keine Eltern-Kind-Gemeinschaft im Vordergrund gestanden habe, sondern die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann zusammen eine neue Familiengemeinschaft in der Schweiz begründen wollte, was dem Zweck von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA widerspreche (E. 3.7 des Beschwerdeurteils).  
 
2.2.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, es ergebe sich aus den Akten, dass sie nicht erst im Juni 2014, sondern bereits am 9. Dezember 2013 einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Somit habe sie nicht noch vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geheiratet und auch nicht umgehend nach Erteilung des Aufenthaltstitels um Nachzug ihres Ehemannes ersucht. Sodann bringt sie vor, sie habe am 26. Mai 2014 die Änderung ihres Zivilstandes bei der Einwohnerkontrolle Rümlang gemeldet, welche in der Folge das Migrationsamt des Kantons Zürich darüber informiert habe. Folglich könne ihr nicht vorgeworfen werden, ihre Heirat den Behörden verschwiegen zu haben (vgl. E. 3.5 des Urteils 2C_71/2016).  
 
2.2.4. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, ihr sei die Aufenthaltsbewilligung nicht am 4. Juni 2014, sondern bereits am 9. Dezember 2013 erteilt worden, vermag sie nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2015 festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung am 4. Juni 2014 erteilt worden war (Ziff. I des Sachverhalts sowie E. 3.3). Auch die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerdeschrift dasselbe Datum fest (S. 4 der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2016). Insofern handelte es sich um eine für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Tatsache, die in der Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2015 nicht als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt worden ist. Folglich kann dem Bundesgericht nicht vorgeworfen werden, eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben. Demnach liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor.  
Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe die Zivilstandsänderung am 26. Mai 2014 bei der Einwohnerkontrolle gemeldet. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass sie weder zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch während dem anschliessenden ausländerrechtlichen Verfahren die Behörden vollständig über ihre persönlichen Verhältnisse, namentlich ihre Verlobung bzw. ihre Heiratsabsichten, informiert hat. Im Übrigen wird in E. 3.5 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt, dass es sich beim Verschweigen der (geplanten) Eheschliessung um ein zusätzliches Indiz für Rechtsmissbrauch handelt, jedoch nicht um das einzige. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in Anbetracht  sämtlicher Umstände zu Recht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Gesuchstellerin ausgehen durfte. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet, das Gesamtergebnis in Frage zu stellen.  
 
2.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Entscheids (Art. 126 BGG) gegenstandslos. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG)  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry