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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_771/2016    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 4. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1962, war seit 1. April 2007 als Hilfsarbeiter in der B.________ GmbH tätig und daher obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. November 2009 zog er sich bei einem Sturz eine Fraktur des linken (adominanten) Handgelenks zu, welche noch am Unfalltag operativ behandelt wurde. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Für die dem Versicherten aus diesem Unfall dauerhaft verbleibende Handgelenkarthrodese sprach ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 6. Februar 2014). Mit Verfügung vom 25. Juni 2014, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2014, prüfte und verneinte die SUVA einen Rentenanspruch, weil der Versicherte bei zumutbarer Verwertung einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleide. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 4. Oktober 2016). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA habe ihm eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 25 % auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1   S. 138; SVR 2016 UV Nr. 38 S. 128, 8C_898/2015 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer infolge der ihm verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigung am adominanten, linken Handgelenk eine rentenanspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) erleidet. 
 
3.   
Vorinstanz und Verwaltung haben im angefochtenen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid die Grundsätze und Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Grundsätzen betreffend Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Februar 2011 steht fest, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Fenstermontage auf Grund des Anforderungsprofils mit häufigem Tragen von schweren Gewichten arbeitsunfähig ist. Demgegenüber sind ihm leidensangepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vom SUVA-Arzt Prof. Dr. med. C.________ formulierten und vom SUVA-Arzt Dr. med. D.________ bestätigten Einschränkungen ohne erwerbliche Beeinträchtigungen vollschichtig zumutbar.  
 
4.2. Gemäss angefochtenem Entscheid entspricht die aktuell ausgeübte Tätigkeit beim angestammten Arbeitgeber nicht vollumfänglich den Anforderungen an eine leidensadaptierte Beschäftigung. Demzufolge ist aus der seit 1. Juli 2013 mit einem 75%-Pensum verwerteten Arbeitsleistung nicht auf eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 25 % zu schliessen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der trotz des Gesundheitsschadens verbleibenden, medizinisch begründeten Leistungsfähigkeit (Zumutbarkeitsprofil) blieb zu Recht unbestritten.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 i.f. S. 99 f., je mit Hinweisen) vor Bundesgericht keine Einwände erhob, ist nicht ersichtlich, inwiefern von zusätzlichen Beweismassnahmen bezüglich des feststehenden Zumutbarkeitsprofiles erhebliche neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.5) auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere den beantragten Augenschein beim angestammten Arbeitgeber zur Beobachtung der tatsächlich verrichteten Tätigkeit, verzichtet haben.  
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Durchführung des Einkommensvergleichs die Bemessung des leidensbedingten Abzuges und die Einkommensparallelisierung. Diese würden die EMRK-Garantien (Art. 6 EMRK, Gleichheitsgebot, Fairnessgebot, Willkürverbot) krass verletzen. Er macht geltend, er sei als "Rechtsgenosse vom Balkan" diskriminiert worden. Die generelle Limitierung der leidensbedingten Abzüge auf 25 % gemäss BGE 126 V 75 und die Praxis zur Einkommensparallelisierung nach BGE 135 V 297 würden ohnehin gegen EMRK-Garantien verstossen.  
 
5.2.   
 
5.2.1. Ohne seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.) auch nur ansatzweise nachzukommen, wiederholt der Versicherte vor Bundesgericht die schon im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens vorgetragene Kritik. Demnach würden "Leute vom Balkan rund 20 % weniger verdienen", weshalb ein höherer Tabellenlohnabzug als 25 % berücksichtigt werden müsse. Das Bundesamt für Statistik habe ihm "wohl aus politischen Gründen" den Zugang zu entsprechenden Lohnstatistiken verweigert.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer liefert in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung, "Leute vom Balkan" würden angeblich 20 % weniger als die hiesige Bevölkerung verdienen. Vielmehr wiederholt der Rechtsvertreter des Versicherten die bereits in einem früheren Verfahren für eine andere Beschwerde führende Partei vor Bundesgericht vorgetragene Rüge, welche das Gericht schon damals als unbegründet zurückwies (Urteil 9C_318/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3; vgl. auch Urteile 8C_738/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 6.2, 8C_567/2009 vom 17. September 2009 E. 7.2, 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2, je mit Hinweisen). Die Ausländereigenschaft des Versicherten erfordert demnach auch hier keine zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens, welches die Vorinstanz basierend auf den Tabellenlöhnen des Anforderungsniveaus 4 bzw. des Kompetenzniveaus 1 gemäss TA1 der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 korrekt ermittelt hat.  
 
5.2.3. Im Übrigen hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2). Inwiefern die Vorinstanz bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges auf 10 % Bundesrecht verletzt habe, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Eine diesbezügliche Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Warum von der konstanten Rechtsprechung einer Beschränkung des Tabellenlohnabzuges auf maximal 25 % (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; SVR 2016 IV Nr. 21 S. 62, 9C_808/2015 E. 3.2; je mit Hinweisen) abzuweichen wäre, legt der Versicherte ebenso wenig nicht dar.  
 
5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer neu erstmals vor Bundesgericht behauptet, infolge seiner Eigenschaft als Rechtsgenosse vom Balkan habe er schon vor dem Unfall einen um 15-20 % unterdurchschnittlichen Lohn verdient, ist dies schon deshalb unglaubwürdig, weil die angestammte Arbeitgeberin (B.________ GmbH), für welche er seit April 2007 tätig ist, von zwei aus dem Balkan stammenden Gesellschaftern geführt wird. Zudem handelt es sich dabei um eine neue, erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Tatsachenbehauptung. Gemäss angefochtenem Entscheid war das von der Beschwerdegegnerin ermittelte und aktenmässig belegte Valideneinkommen bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens unbestritten. Solche neue Vorbringen tatsächlicher Art sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unzulässig, woran auch die umfassende Sachverhaltskognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG nichts ändert (BGE 135 V 194      E. 3.4 S. 199 f.; Urteil 8C_81/2016 vom 8. April 2016 E. 1.3). Anders verhielte es sich nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den neuen Tatsachenbehauptungen gäbe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechendes macht der Versicherte jedoch nicht explizit geltend. Letztlich kann offenbleiben, ob dieses neue Vorbringen als unzulässiges Novum zu qualifizieren ist, da dessen Relevanz in Bezug auf die beanstandete Invaliditätsbemessung ohnehin zu verneinen ist, soweit das Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.  
 
5.2.5. Denn entscheidend ist, dass das kantonale Gericht die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens - ungeachtet deren Ursachen - in zutreffender Anwendung der Rechtsprechung nach BGE 135 V 297 korrekt ermittelt und praxisgemäss rechtsgleich berücksichtigt hat. Weshalb Rechtsuchende aus dem Balkan gegenüber den übrigen versicherten Personen bei der Einkommensparallelisierung durch Verzicht auf den Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f. mit Hinweisen) privilegiert werden müssten, ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet. Von einer diesbezüglichen Ausländerdiskriminierung oder einer Verletzung des Willkürverbots kann keine Rede sein.  
 
5.2.6. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens bundesrechtskonform angemessen Rechnung getragen. Was er hiegegen vorbringt, ist unbegründet, soweit es sich nicht ohnehin um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt.  
 
5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sämtliche vor Bundesgericht vorgetragenen Einwände gegen die vorinstanzliche Festlegung der Vergleichseinkommen und die Durchführung des Einkommensvergleichs unbegründet sind, soweit sie in diesem Verfahren überhaupt zulässig waren, ausreichend substantiiert vorgetragen wurden und rechtsgenüglich Bezug auf den angefochtenen Entscheid nahmen. Es bleibt daher beim bundesrechtskonform ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 8 %. Das kantonale Gericht hat demzufolge gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG die von der SUVA verfügte und mit Einspracheentscheid bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs zu Recht geschützt.  
 
6.   
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli