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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_727/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 5. Kammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
2. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alina Enkegaard, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfolgen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 8. August 2022 (ZSU.2022.103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1982) reichte am 26. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg die Scheidungsklage gegen B.A.________ (geb. 1982) ein. Beide Parteien beantragten in der Folge die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses jeweils zu Lasten der Gegenpartei sowie eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
A.b. Während das Bezirksgericht B.A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährte, wies es die Anträge von A.A.________ ab (Entscheid vom 3. März 2022).  
 
B.  
A.A.________ gelangte in der Folge mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hob den Entscheid des Bezirksgerichtes insofern auf, als es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess. Im Übrigen (insb. hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses) wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Für das Beschwerdeverfahren gewährte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Es auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- betreffend Prozesskostenvorschuss A.A.________, nahm diese aber einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 4). Ausserdem verpflichtete es A.A.________, der unentgeltlichen Vertreterin von B.A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6); ihrem unentgeltlichen Vertreter sprach sie ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 zu (Dispositiv-Ziffer 7; Entscheid vom 8. August 2022, versandt am 22. August 2022). 
 
C.  
Hiergegen gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. September 2022 an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 seien die Gerichtskosten und die Anwaltskosten von B.A.________ auf die Staatskasse zu nehmen oder aber dieser solle seine Anwaltskosten selber bezahlen, ausserdem sei ihrem Vertreter eine Parteientschädigung von Fr. 2'227.-- (zulasten der Gerichtskasse) auszurichten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 7 aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt ausserdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem für das Scheidungsverfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin um Prozesskostenvorschuss zu Lasten ihres Ehemannes abgewiesen, ihr dafür aber die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und wohl auch entgegen der (unklar formulierten) Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid - um einen Zwischenentscheid, denn er schliesst das Scheidungsverfahren nicht ab. Dies gilt auch für die Kostenregelung im Zwischenentscheid (BGE 143 III 290 E. 1.3; 135 III 329 E. 1.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich folglich nach Art. 93 BGG.  
 
1.2. Vorliegend fällt einzig die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin sieht einen solchen Nachteil darin, dass sie mittellos und gar nicht in der Lage sei, die Parteientschädigung und ihren Anwalt zu bezahlen, dem eine viel zu tiefe Entschädigung zugesprochen worden sei. Sie werde das Geld von ihrem Ehemann nicht wieder zurückfordern können, weil dieser angeblich mittellos sei. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid für sich allein allerdings keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 143 III 416 E. 1.3; 138 III 94 E. 2.4; 135 III 329 E. 1.2.1) und kann mit einer sofortigen Beschwerde an das Bundesgericht nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid in der Hauptsache angefochten werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (BGE 135 III 329 E. 1.2.2). Die Partei, die sich durch die Kosten- und Entschädigungsregelung im Zwischenentscheid verletzt fühlt, kann diesen Punkt zusammen mit dem Endentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten oder, wenn der Endentscheid in der Sache nicht in Frage gestellt wird, sobald dieser ergangen ist (BGE 143 III 290 E. 1.3, 416 E. 1.3).  
 
1.3. Nach dem Ausgeführten liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor; auf die Beschwerden ist folglich nicht einzutreten.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Insoweit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit das Gesuch die unentgeltliche Verbeiständung betrifft, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang