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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_616/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 - 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2022 (SB.2022.00001 / SB.2022.00002). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 1. Februar 2014 verstarb B.A.________. Als eine seiner Töchter wurde A.A.________ am 20. Mai 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 96'300.-- veranlagt und betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 96'400.-- und einem steuerbarem Vermögen von Fr. 2'862'000.-- eingeschätzt. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2014 (1. Januar 2014 bis 1. Februar 2014) veranlagte sie das Kantonale Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 14'500.-- (satzbestimmend: Fr. 90'600.--). Betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 (1. Januar 2014 bis 1. Februar 2014) schätzte es A.A.________ mit einem steuerbaren Einkommen in derselben Höhe (satzbestimmend: Fr. 90'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'870'000.-- ein.  
 
1.2. Auf die am 26. August 2020 erhobenen Einsprachen gegen die Veranlagungen 2013 und 2014 trat das Kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 5. Februar 2021 wegen Verspätung nicht ein.  
 
1.3. Auf die gegen die Entscheide des Kantonalen Steueramts vom 5. Februar 2021 erhobenen Rechtsmittel vom 27. April 2021 trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 11. November 2021 - erneut wegen Verspätung - nicht ein. Der kantonale Weiterzug blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2022, Verfahrensnummern: SB.2022.0001 und SB.2022.0002).  
 
1.4. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2022 gelangt A.A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.  
 
1.5. Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen (Art. 102 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Erwägung E. 2.3 einzutreten.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin stellt in der Hauptsache einen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Antrag ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was die Beschwerdeführerin anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Unterinstanz vom 11. November 2021 bestätigt hat, mit dem Letztere auf die gegen die Einspracheentscheide vom 5. Februar 2021 erhobenen Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten ist (E. 1.3). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht dabei der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur dann nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_772/2021 vom 8. November 2022 E. 4.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin benennt die angebliche Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte, wie der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), des Gleichstellungsgebots und Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) sowie des Rechts auf Schutz von Treu und Glauben bzw. des Willkürverbots (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Hierzu fehlen qualifizierte Begründungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und die Bezugnahme zum Streitgegenstand. Auf die verfassungsbezogenen Begehren ist nicht weiter einzugehen.  
 
 
2.4. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2).  
 
3.  
 
3.1. Gegen Einschätzungsentscheide/Veranlagungsverfügungen kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache an das Kantonale Steueramt erheben (§ 140 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] für die direkte Bundessteuer). Dasselbe gilt für Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramts, gegen welche die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs/Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben kann (§ 147 Abs. 1 StG/ZH für Rekurs bei Staats- und Gemeindesteuern; Art. 140 Abs. 1 DBG für Beschwerde bei der direkten Bundessteuer).  
Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage (§ 12 Abs. 1 der Verordnung [des Kantons Zürich] vom 1. April 1998 zum Steuergesetz [StV/ZH; LS 631.11] für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 133 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer). Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen öffentlichen Ruhetag, verlängert sie sich auf den nächsten Werktag (§ 12 Abs. 2 StV/ZH; Art. 133 Abs. 1 DBG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sog. Zustellfiktion, "fiction de la notification de la citation", "finzione di consegna", § 9 Abs. 2 StV/ZH). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3; 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; Urteile 2C_879/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_734/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin diese Rechtslage dargelegt und insbesondere auch erläutert, innert welcher Frist Rechtsmittel (hier: Rekurs/Beschwerde ans Steuerrekursgericht) gegen Einspracheentscheide zu erheben sind und wann bzw. unter welchen Umständen diese Frist als eingehalten gelten kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 2, insb. E. 2.1.1 f.). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.2.1. Nochmals hervorzuheben ist: Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1). Versendet eine Verwaltungsbehörde ein Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost oder Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion siehe oben E. 4.1). Wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag oder ein Nachsendeauftrag erteilt wird, vermag dies die Wirkungen der Zustellfiktion nicht zu beeinträchtigen. Der Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort oder Domizil des Empfängers gilt unverändert als Zustellung. Ein derartiger Auftrag an die Post CH AG vermag den ordentlichen Fristenlauf weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.1 [betreffend die Beschwerdeführerin]).  
 
3.2.2. Vorauszusetzen ist dabei freilich, dass der Empfänger mit der Sendung zu rechnen hatte. Das Bundesgericht erachtet bei Privatpersonen eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. Das relevante Prozessrechtsverhältnis setzt mit der Rechtshängigkeit der Streitsache ein. Wer an einem solchen Prozessrechtsverhältnis beteiligt ist, unterliegt der Pflicht, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.2 [betreffend die Beschwerdeführerin]). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige, nicht mehr zutreffende Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, dass sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1). Ein Rückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme in diesem Sinne dar (BGE 141 II 429 E. 3.1), ebenso wenig wie ein Nachsendeauftrag (Urteil 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.1).  
 
3.2.3. Für die ordnungsgemässe Zustellung und die Voraussetzungen der Zustellfiktion ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.2.3).  
 
3.3. Die Vor- und auch die Unterinstanz ging davon aus, dass die Einspracheentscheide der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Sendungsverfolgung bereits am Montag, 8. Februar 2021 zur Abholung gemeldet worden seien. Die Steuerpflichtige habe am Freitag, 12. Februar 2021 bei der Post die Aufbewahrungsfrist verlängern lassen und die Sendung erst am Montag, 29. März 2021 am Postschalter abgeholt (effektives Zustelldatum). Da die Beschwerdeführerin beim Kantonalen Steueramt Einsprache erhoben habe, habe sie - aufgrund des hängigen Verfahrens - die Einspracheentscheide mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten müssen. In Anwendung der Zustellfiktion würden die Einspracheentscheide am Montag, 15. Februar 2021 als zugestellt gelten (fiktives Zustelldatum). Die Frist habe entsprechend am Folgetag, dem 16. Februar 2021 begonnen und endete am 17. März 2021. Folglich seien die Rechtsmitteleingaben vom 27. April 2021 grundsätzlich verspätet erfolgt (E. 2.2 f. angefochtenes Urteil).  
 
3.4. Streitig und zu prüfen kann vor diesem Hintergrund nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangt ist, dass auf die Sache nicht einzutreten sei, weil die Rechtsmittel verspätet erklärt worden seien (E. 2.3). Dessen ungeachtet, holt die Beschwerdeführerin weit aus und rügt die willkürliche Feststellung des Sachverhalts ohne Aktenbeizug sowie diverse Fehlabläufe im Zusammenhang mit der Erbschaft. Die Ausführungen zielen am Streitgegenstand von vornherein vorbei (E. 2.3). Zu hören ist einzig ihre Kritik an den angefochtenen Nichteintretensentscheiden. Hierzu beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass die Zustellfiktion nicht greife und sie unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stehe, ein Verstoss gegen das Vertrauensschutzprinzip vorliege, und, dass es sich ausnahmsweise rechtfertige auf das effektive Zustelldatum abzustellen.  
 
 
3.5. Bei der Zustellfiktion handelt es sich um ein seit vielen Jahren etabliertes Rechtsinstitut (vgl. E. 3.1 f.). Das Institut findet sich darüber hinaus in Rechtserlassen, so namentlich im hier einschlägigen § 9 Abs. 2 StV/ZH. Dass nicht abgeholte Einschreibebriefe von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einen Fristenlauf bewirken können, darf sodann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin davon tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben sollte, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es gilt der Grundsatz: "Nichtwissen schützt nicht." (vgl. Urteile 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.3.4 [betreffend die Beschwerdeführerin]; 2F_4/2021 vom 12. Februar 2021 E. 2.2.2). Überdies hat sie von den ergangenen Veranlagungen 2013 und 2014 Kenntnis gehabt und dagegen am 26. August 2020 Einsprache erhoben, weshalb sie mit einer Zustellung der Einspracheentscheide rechnen musste. Fristwiederherstellungsgründe schliesslich sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.  
 
3.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den unterinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt und die bei ihr erhobenen Rechtsmittel abgewiesen hat.  
 
4.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf