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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.528/2001/sch 
 
Urteil vom 18. Februar 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
X.L.________, 
Y.L.________, 
A.L.________ und B.L.________, 
C.L.________ und D.L.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, Webergasse 21, Postfach, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, 6430 Schwyz. 
 
Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung / Wegweisung 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. Oktober 2001) 
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
X.L.________, geboren 1963, aus dem Kosovo stammend, hielt sich 1987 erstmals als Kurzaufenthalter in der Schweiz auf. Ab 1989 war er als Saisonnier tätig; seine Saisonbewilligung wurde Ende 1992 in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. 1993 reisten im Rahmen des Familiennachzuges seine Ehefrau Y.L.________ und die drei älteren Kinder A.L.________ (geb. 1990), B.L.________ (geb. 1991) und C.L.________ (geb. 1992) in die Schweiz ein (Aufenthaltszweck: Verbleib beim Ehemann bzw. bei den Eltern). 1996 kam das vierte Kind D.L.________, 2000 das fünfte zur Welt. 
 
Am 24. Januar 1996 erlitt X.L.________ einen Arbeitsunfall und wurde arbeitsunfähig. Seine Bemühungen um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung blieben vorerst erfolglos. Auf eine Neuanmeldung und anschliessende Beschwerde hin entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 17. Oktober 2001, X.L.________ habe ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 
 
Inzwischen (1999) hatte die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz der Familie L.________ in Aussicht gestellt, sie erwäge, die Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr zu verlängern. In der Folge bewilligte die Fremdenpolizei noch Verlängerungen bis zum 30. Juni 2000 (bzw. für die Ehefrau bis zum 22. März 2001). Nachdem sie der Familie L.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte die Fremdenpolizei am 12. Oktober 2000, die Aufenthaltsbewilligungen von X.L.________, A.L.________, B.L.________, C.L.________ und D.L.________ würden nicht mehr verlängert; diejenige der Ehefrau Y.L.________ werde widerrufen, und die Familie habe den Kanton Schwyz bis zum 31. Dezember 2000 zu verlassen. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Regierungsrat blieb erfolglos, und am 30. Oktober 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - unter Neuansetzung der Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2002 - eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss gerichtete Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Dezember 2001 beantragt die Familie L.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2001 aufzuheben und die Streitsache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen; eventuell seien die Aufenthaltsbewilligungen ordentlich zu verlängern. 
 
 
Der Regierungsrat - wie auch das Bundesamt für Ausländerfragen - beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
2. 
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4). 
2.1 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E. 1 S. 62 f., 161 E. 1a S. 164; 126 II 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., je mit Hinweisen). 
2.2 Das angefochtene Urteil betrifft die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein solcher ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, vgl. dazu grundlegend BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.). Wer die Erwerbstätigkeit, derentwegen ihm die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seinerzeit erteilt worden ist, nicht mehr ausübt oder ausüben kann, muss grundsätzlich in Kauf nehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet wird, es sei denn, abweichende spezielle Regelungen sähen ein entsprechendes Recht vor (BGE 126 II 377 E. 6b und 6c S. 393 f., sowie unveröffentlichte Urteile vom 29. August 2001 i. S. D., E. 2c/bb, und vom 29. Januar 2002 i.S. S., E. 2c/bb). Dass diese Konsequenz auch invalid gewordene Ausländer treffen kann, wenn sie noch kein festes Anwesenheitsrecht erworben haben, liegt in der Natur der Sache und stellt keine verbotene (direkte oder indirekte) Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe dar (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.; erwähnte unveröffentlichte Urteile, a.a.O.). Der Hinweis, es werde X.L.________ nicht möglich sein, sich bei bereits eingetretener Invalidität in seinem Heimatland zu versichern, vermag den Vorwurf der Diskriminierung ebenfalls nicht zu begründen. Soweit X.L.________ Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat , können diese in seine Heimat überwiesen werden (vgl. Art. 8 lit. f des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818.1; Fassung gemäss Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982]). 
2.3 Auch wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wovon die Beschwerdeführer richtigerweise ausgegangen sind, als das zur Verfügung stehende bundesrechtliche Rechtsmittel erweist, um einen behaupteten Rechtsanspruch auf die streitigen Bewilligungen geltend zu machen (BGE 127 II 161 E. 2a S. 165), fällt sie vorliegend ausser Betracht. Ihre Zulässigkeit setzt voraus, dass der behauptete (grundsätzliche) Rechtsanspruch tatsächlich besteht, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. vorne E. 2.2). 
3. 
Die Eingabe kann auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wären, weil sie beim Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleiden (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst zulässig sind (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erheben die Beschwerdeführer nicht. 
4. 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht (im Verfahren nach Art. 36a OG): 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2002 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: