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[AZA 7] 
U 215/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 18. Februar 2002 
 
in Sachen 
 
ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1941, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1941 geborene H.________ zog sich am 22. September 1993 bei einem Sturz eine Calcaneustrümmerfraktur links zu. Die ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft Zürich (nachfolgend: ELVIA), bei welcher sie im Rahmen ihrer Teilzeit-Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin in der Firma X.________ obligatorisch unfallversichert war, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 sprach die ELVIA H.________ eine auf fünf Jahre befristete Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Januar 1997 in Form einer Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 10'500.- zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 1997 fest. Das mit Beschwerde angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte fest, dass die Aktenlage die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruches nicht erlaube. Es hob daher den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die ELVIA zurück, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge (Entscheid vom 28. Mai 1998). 
Am 26. Oktober 1998 wurde H.________ von Dr. med. A.________, Spezialarzt Chirurgie FMH, untersucht. Gestützt auf dessen Bericht vom 21. Dezember 1998 sowie die Angaben der Firma X.________ zum heute erzielbaren Verdienst als Verkäuferin sprach die ELVIA mit Verfügung vom 28. April 1999 H.________ wiederum eine auf fünf Jahre kapitalisierte Rente als Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 10'500.- zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 1999 bestätigte. 
 
B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2000 mit der Feststellung teilweise gut, dass ab 1. Januar 1997 Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 15 % entsprechende unbefristete Invalidenrente bestehe. 
 
C.- Die ELVIA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben. 
H.________ beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung. 
 
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität und zu deren Bemessung nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 UVG; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
2.- Die Vorinstanz hat einen Invaliditätsgrad von 15 % ([Fr. 40'851.60 - Fr. 34'742.40]/Fr. 40'851.60 x 100 %) ermittelt. Das Valideneinkommen (Fr. 40'851.60) entspricht dem Lohn, den die Beschwerdegegnerin gemäss Angaben der Firma X.________ 1996 als Aushilfsverkäuferin bei einem Vollzeitpensum erzielt hätte. Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist das kantonale Gericht vom monatlichen Bruttolohn von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3455.- gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) ausgegangen. Diesen Betrag hat es entsprechend einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. BGE 124 V 322 f. Erw. 3b/aa) auf Fr. 3619.- erhöht, was ein Einkommen von jährlich Fr. 43'428.- ergibt. Diese Summe, welche über dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Verdienst von Fr. 40'851.60 liegt, hat die Vorinstanz in einem nächsten Schritt um 20 % reduziert. Den Abzug begründet das kantonale Gericht zum einen damit, der frühere Beruf als Verkäuferin habe stehend und gehend ausgeführt werden müssen und sei insofern körperlich anstrengend gewesen. Dass infolge der Behinderung lediglich noch leichte, vorwiegend sitzende Hilfsarbeiten zumutbar seien, wirke sich lohnmässig nachteilig aus. Zum andern sei zu berücksichtigen, dass das Valideneinkommen auf dem Stundenlohn als Teilzeitangestellte beruhe. Dieser liege erfahrungsgemäss unter dem Stundenansatz von Vollzeitbeschäftigten, was eine zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertige. Somit belaufe sich das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen auf Fr. 34'742.40 (4/5 x Fr. 43'428.-), was einem Invaliditätsgrad von rund 15 % entspreche. 
 
3.- Die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades entspricht der Gerichtspraxis. Dies betrifft vorab die Ermittlung des hier einzig streitigen Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Durchschnittslöhnen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b). Ausweislich der Akten geht die Beschwerdegegnerin spätestens seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Aushilfsverkäuferin für die Firma X.________ Ende Oktober 1994 keinem Erwerb mehr nach. Entgegen der offenbaren Auffassung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde führenden Unfallversicherers ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Dr. med. A.________ in seinem Gutachten vom 21. Dezember 1998 als unfallbedingt noch in Betracht fallende Tätigkeiten Kassiererin oder Telefonistin nennt. Vorab ist es grundsätzlich Sache des Berufsberaters resp. der Verwaltung und nicht des (Unfall-)Mediziners, konkrete wirtschaftlich verwertbare Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche auf Grund der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten unfallbedingt noch in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 20 Erw. 2b, in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b am Ende sowie AHI 1998 S. 290 unten). In dieser Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin Tätigkeiten mit weitgehend sitzender Arbeitshaltung grundsätzlich zumutbar sind, wobei sich die unfallfremde Wirbelsäulenfehlhaltung und Discopathie zusätzlich limitierend auswirken könnten. Es ist daher für die Ermittlung des Invalideneinkommens unerheblich, dass eine Kassiererin bei der Firma X.________ Anspruch auf dasselbe Gehalt wie eine Verkäuferin hat und eine Telefonistin sogar noch besser entlöhnt ist. Dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin eine solche Stelle angeboten hätte, wird im Übrigen nicht geltend gemacht. 
Im Weitern besteht entgegen dem Unfallversicherer vorliegend kein Grund, für die Ermittlung des Invalideneinkommens das Spektrum der unfallbedingt noch in Betracht fallenden erwerblichen Tätigkeiten auf Bürotätigkeiten einzuschränken, dies umso weniger, als es sich bei den Löhnen, welche in diesem Bereich erzielt werden können, lediglich um unverbindliche Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes handelt. Desgleichen sind für die Bestimmung des trotz (unfallbedingt) beeinträchtigter Gesundheit zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf der Grundlage der LSE 96 nicht bloss Sekretariats- und Kanzleiarbeiten oder andere administrative kaufmännische Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dass solche Berufe "am ehesten dem Leistungsprofil der Versicherten entsprechen", wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, kann auf Grund der Akten, insbesondere der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. A.________, nicht gesagt werden. Im Gegenteil gab die Firma X.________, bei welcher die Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 1992 bis 31. Oktober 1994 als Aushilfsverkäuferin angestellt war, dem Unfallversicherer gegenüber an, die Versicherte wäre für eine Tätigkeit als Telefonistin/administrative Bürohilfskraft nicht in Frage gekommen (Auskunft vom 15. Januar 1999). Soweit in diesem Zusammenhang die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % beanstandet wird, ist der Einwand daher unbegründet (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 und 6). Dabei kann offen bleiben, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin als besonders schwere körperliche Arbeit zu bezeichnen ist. Immerhin bestreitet auch der Unfallversicherer nicht, dass "die stehende und gehende Position körperlich anstrengend sein kann". Ausser Frage steht sodann, dass unfallbedingt lediglich noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar sind. Ein Abzug von 20 % erscheint im Übrigen auch insofern als gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die unfallbedingt zumutbare weitgehend sitzende Tätigkeit wegen ihres vorbestandenen Rückenleidens nicht uneingeschränkt ausüben kann (Gutachten Dr. med. A.________ S. 9 f.); diesbezüglich erforderliche Rücksichtnahmen eines Arbeitgebers dürften sich zusätzlich lohnmindernd auswirken (Art. 28 Abs. 3 UVV). 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 18. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: