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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 82/02 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
D.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 10. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene D.________ arbeitete seit 1989 als Bauarbeiter bei der W.________ AG und war über die Arbeitgeberin bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Nach einem Sturz am 2. März 1995 stellten sich bei D.________ Rückenschmerzen in der Lendengegend ein. Am 21. August 1995 suchte er deswegen Dr. med. L.________ auf, welcher den Versicherten an den Rheumatologen Dr. med. S.________ überwies. Dieser stellte am 28. August 1995 ein lumbospondylogenes Syndrom links bei muskulärer Dysbalance, Status nach Bagatelltrauma und bei Tendenz zu Panvertebralsyndrom/funktionellen Beschwerden fest und empfahl eine intensive stationäre Rehabilitation. Nach einem Aufenthalt in der Klinik T.________ vom 6. September bis 3. Oktober 1995 diagnostizierte Dr. med. S.________ am 27. November 1995 ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Bagatelltrauma, bei muskulärer Dysbalance und bei MRI-mässig diskreten degenerativen, nicht relevanten Veränderungen. 
 
D.________ war ab 21. August 1995 zunächst zu 100 %, ab 15. Oktober 1995 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Ab 1. Februar 1996 hielt Dr. med. S.________ den Versicherten sowohl für eine leichte Arbeit wie auch als Bauarbeiter für voll arbeitsfähig. D.________ fühlte sich indessen arbeitsunfähig. Die W.________ AG löste das Arbeitsverhältnis wegen Nichtbefolgens von Arztweisungen sowie unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit auf, worauf der Versicherte Arbeitslosentaggelder bezog. Bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Dezember 1995 hatte die SUVA eine Leistungspflicht verneint. Am 15. Oktober 1996 meldete sich D.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im April 1998 führte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung durch (Bericht vom 17. April 1998). Dabei wurde festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt, hingegen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen gegeben sei. Der Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde auf den 2. April 1998 festgelegt. In der Folge erhielt D.________ ab 1. April 1998 eine halbe IV-Rente, welche mit Wirkung ab 1. September 2001 auf eine ganze Rente erhöht wurde. Nach einem Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie X.________ stellte die MEDAS in ihrem Bericht vom 18. Juli 2000 eine im Wesentlichen unveränderte Situation fest. 
B. 
Am 6. Februar 2002 liess D.________ Klage gegen die Stiftung erheben und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm die BVG-Leistungen ab 1. April 1998 zu 50 % und ab 1. September 2001 zu 100 % zu entrichten, dies zuzüglich Verzugszins von 5 % seit der jeweiligen Rentenfälligkeit sowie zuzüglich Beitragsbefreiung für die Sparbeiträge an das Alterskapital. Mit Entscheid vom 10. Juli 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das im Klageverfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die Stiftung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und über das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen des kantonalen Gerichts über den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf kann verwiesen werden. 
2.2 Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen (lebenslange Rentenleistungen, etc.) auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum Ganzen: Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellungsdauer bei der vormaligen Arbeitgeberin, der W.________ AG, bzw. noch innerhalb der Nachdeckungsfrist von einem Monat nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten und zwischen dieser und der Invalidität, die den Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab 1. April 1998 begründet hat, der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist. 
 
Aus den Akten nicht klar ersichtlich ist, wann genau das Arbeitsverhältnis bei der W.________ AG geendet hat. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer per Ende Februar 1996 fristlos entlassen und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder. Der Arbeitgeberauskunft vom 13. Dezember 1996 ist indessen zu entnehmen, dass das Angestelltenverhältnis bis 30. April 1996 gedauert habe, wobei als letzter effektiver Arbeitstag ebenfalls der 30. April 1996 angegeben wurde. Die Auflistung der AHV-beitragspflichtigen Einkommen enthält ab Februar 1996 keine Lohnzahlungen mehr; darauf vermerkt ist, der Beschwerdeführer sei ab März bis Austritt ferngeblieben. Gemäss Abschlussbericht der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1999 dauerte das Arbeitsverhältnis vom 4. März 1989 bis 30. April 1996. Es ist jedoch gleichzeitig vermerkt, dass der Versicherte ab 6. März 1996 bis 31. März 1998 Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau schliesslich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar und Februar 1996 noch Einkommen von der W.________ AG bezog und ab April 1996 bis März 1998 Arbeitslosenentschädigung erhielt. Ob das Arbeitsverhältnis Ende Februar 1996 oder aber Ende April 1996 geendet hat, braucht indessen - wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist - nicht weiter abgeklärt zu werden. 
4. 
4.1 Nach einem Sturz im März 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Rückenleidens aus rheumatologischer Sicht ab 21. August 1995 zu 100 %, ab 15. Oktober 1995 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Ab 1. Februar 1996 attestierte ihm der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dies im Bericht vom 26. Januar 1996 sowohl für eine leichte Arbeit wie auch als Bauarbeiter, rückblickend im Arztbericht vom 13. November 1996 zumindest für leichte Arbeiten. Nach Auflösung des Angestelltenverhältnisses durch die Arbeitgeberin nahm der Versicherte keine neue Erwerbstätigkeit auf. Zunächst bezog er Arbeitslosenentschädigung; im Oktober 1996 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bei der im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung erfolgten Begutachtung durch die MEDAS wurde eine andauernde histrionische Persönlichkeitsstörung bei chronischem generalisiertem Schmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat mit Aggravationstendenz diagnostiziert. Der Beginn der aus psychischen Gründen auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde auf 2. April 1998 festgesetzt (Bericht vom 17. April 1998). Diese Diagnose sowie der Zeitpunkt des Beginns der aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wurden im MEDAS-Bericht vom 18. Juli 2000 bestätigt. Die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte wegen diesen psychischen Beschwerden. 
4.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während der Anstellung bei der W.________ AG und den Beschwerden, die zur Invalidität geführt haben, verneint. Gemäss den beiden MEDAS-Gutachten vom 17. April 1998 und 18. Juli 2000, welche die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien für Arztberichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich erfüllen, ist die invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf psychopathologische Gründe zurückzuführen und deren Beginn auf 2. April 1998, somit auf einen Zeitpunkt längst nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses und der Nachdeckungsfrist, festzusetzen. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, vermögen die medizinischen Berichte des Dr. med. S.________ den Zeitpunkt des Beginns nicht zu widerlegen. Als behandelnder Arzt hat er in verschiedenen Berichten (so z.B. am 26. Januar, 23. Oktober, 13. November 1996 und 21. Februar 1997) die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu erklären vermocht. Wohl hat er, obschon nicht Facharzt der Psychiatrie, am 26. Januar 1996, nicht diagnostisch, sondern als Erklärungsversuch, eine psychosomatische Komponente als an der Arbeitsunfähigkeit mitbeteiligt angenommen. Dieser Erklärungsversuch ist jedoch nur eine von verschiedenen möglichen Deutungen, finden sich doch in den meisten medizinischen Berichten über den Beschwerdeführer, auch in denjenigen des Dr. med. S.________ vom 23. Oktober und 13. November 1996, Hinweise auf Rentenbegehrlichkeit und Aggravation. Die vom beigezogenen Facharzt genau gefasste Diagnose und der Zeitpunkt des Beginns der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit vermögen dadurch nicht in Frage gestellt zu werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 18. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: