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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.433/2003 /mks 
 
Urteil vom 18. Februar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
1. F. X.________, 
2. J. X.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt André Gräni, 
 
gegen 
 
M. X.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Martin Ramisberger, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 + 29 BV (Erbvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 18. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D. X.________ verstarb am 11. September 1997 in A.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau M. X.________ sowie seine Brüder F. X.________ und J. X.________. 
B. 
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1986 hatte D. X.________ von seiner Tante und seinem Onkel zwei Grundstücke in C.________ zum Preis von Fr. 50'000.-- erworben. F. X.________ und J. X.________ wurde ein unbefristetes Vorkaufsrecht eingeräumt und im Grundbuch vorgemerkt. Ebenso wurde zu ihren Gunsten ein ebenfalls unbefristetes und obligatorisches Kaufsrecht begründet, ausübbar falls D. X.________ ohne Nachkommen sterben sollte, für welchen Fall M. X.________ ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht gewährt wurde. 
C. 
D. X.________ hatte am 23. Januar 1992 mit F. X.________ und J. X.________ einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach sein Miteigentum an den beiden Grundstücken in C.________ bei seinem Ableben an sie oder ihre Nachkommen fallen sollte. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 60'000.-- festgelegt, sollte von allfälligen Investitionen und Wertveränderungen unabhängig und an die Erben von D. X.________ zahlbar sein. Diese wurden verpflichtet, eine allfällige Grundpfandschuld abzulösen. Am 21. Februar 1992 wurde den Begünstigten das bereits zugesagte Miteigentum von 2/100 übertragen und das vertragliche Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1986 gelöscht. Das durch die Begründung von Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht wurde auf Fr. 60'000.-- limitiert. Am Miteigentum der beiden Grundstücke von D. X.________ wurden am gleichen Tag eine Hypothek von Fr. 140'000.-- und am 28. Februar 1992 zwei Inhaberschuldbriefe von Fr. 200'000.-- errichtet. 
D. 
Mit Erbvertrag vom 10. September 1993 hatten sich D. X.________ und M. X.________ gegenseitig als Universalerben am gesamten Nachlass eingesetzt. Nach dem Tode des überlebenden Ehegattens sollte das noch vorhandene Vermögen an die Neffen und Nichten der Ehefrau gehen, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch diesen. 
E. 
Das Bezirksgericht A.________ hiess am 28. September 2000 die Klage von M. X.________ teilweise gut und erklärte den zwischen D. X.________ sowie F. X.________ und J. X.________ abgeschlossenen Erbvertrag vom 23. Januar 1992 mit Ausnahme von Ziff. 1 für ungültig. Es sprach der Klägerin den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in C.________ unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu und überband ihr die darauf lastenden Grundpfandschulden. 
F. 
Auf Appellation von F. X.________ und J. X.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2002 das Urteil des Bezirksgerichts teilweise auf und wies die Klage von M. X.________ ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es hiess die Widerklage von F. X.________ und J. X.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, wies ihnen den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in C.________ zu hälftigem Miteigentum zu und verpflichtete sie, der Klägerin Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin wurde zur Ablösung der Grundpfandschulden auf den zugewiesenen Grundstücken und zur Zahlung der daraus eingenommenen Mietzinsen von Fr. 72'900.-- an die Beklagten verpflichtet. 
G. 
Gegen diesen Entscheid erhob M. X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 22. Juli 2002 (5P.178/2002) teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2002 teilweise auf. Eine in der gleichen Sache eingereichte Berufung wies das Bundesgericht gleichentags ab, soweit es darauf eintrat bzw. sie nicht bereits gegenstandslos geworden war (5C.108/2002). 
 
Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungsgesuch des Obergerichts nicht ein, berichtigte jedoch sein Urteil vom 22. Juli 2002 von Amtes wegen, indem es die aufgehobenen Ziffern des obergerichtlichen Urteils präzisierte. 
H. 
Am 27. Februar 2003 entschied das Obergericht des Kantons Aargau erneut über den Streitfall, wobei es die von M. X.________ an F. X.________ und J. X.________ zu leistende Zahlung aus eingenommenen Mietzinsen auf Fr. 90'900.-- erhöhte, ansonsten an seinem Urteil vom 27. Februar 2002 im Ergebnis vollumfänglich festhielt. Dagegen erhob M. X.________ wiederum staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welche dieses mit Urteil vom 22. Juli 2003 erneut guthiess, soweit es darauf eintrat (5P.148/2003). 
I. 
Mit Urteil vom 18. September 2003 befasste sich das Obergericht aufs Neue mit der Streitsache. Dieses Mal wies es die Appellation der Beklagten im Wesentlichen ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Einzig in einem Nebenpunkt bezüglich Mietzinseinnahmen verurteilte es M. X.________, F. X.________ und J. X.________ eine Betrag von Fr. 1'965.-- zu bezahlen. 
J. 
Gegen dieses Urteil führen F. X.________ und J. X.________ staatsrechtliche Beschwerde und beantragen dessen Aufhebung. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
In der gleichen Sache sind F. X.________ und J. X.________ zudem mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.239/2003). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 
2. 
Als Erstes werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 5P.148/2003 vom 22. Juli 2003 in zweifacher Hinsicht falsche Schlussfolgerungen gezogen zu haben. 
2.1 Sie führen aus, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 22. Juli 2003 die Ziffer 1.1 des obergerichtlichen Urteils, in welcher die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden sei, nicht aufgehoben. Damit hätte das Obergericht über die Gültigkeit des Erbvertrages nicht nochmals entscheiden dürfen, sondern einzig noch über die Widerklage. 
 
Diese Auffassung der Beschwerdeführer geht fehl, wie insbesondere die Prozessgeschichte zeigt: Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer ursprünglichen Klage vom 24. November 1998 mit Rechtsbegehren Nr. 1 verlangt, der Beschwerdeführer 1 sei zu verpflichten, ihr aus einem Darlehensvertrag Fr. 50'000.-- zurückzubezahlen. Mit Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte sie die Ungültigerklärung des Erbvertrages und mit Nr. 3 die Zuweisung des Eigentums an den strittigen Liegenschaften. Das Bezirksgericht wies in Ziff. 1 seines Dispositives das Rechtsbegehren Nr. 1 betreffend Darlehensrückzahlung ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden war. Das Obergericht hob diese Ziffer auf und fasste sie als Ziffer 1.1 seines Urteils vom 27. Februar 2002 teilweise neu. Das Bundesgericht trat auf die Rüge der Beschwerdegegnerin bezüglich des Darlehens mit Urteil vom 22. Juli 2002 (5P.178/2002, E. 4) nicht ein, so dass das obergerichtliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt hingegen nicht für die Frage der Ungültigerklärung des Erbvertrages, welche, nachdem das Bundesgericht am 22. Juli 2003 auch das (zweite) Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2003 aufgehoben hatte, nochmals beurteilt werden musste. 
2.2 Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, die Feststellung des Obergerichts, wonach vom Bundesgericht "die Rügen bezüglich Ungültigkeit des Erbvertrages vom 23. Januar 1992 als berechtigt bezeichnet wurden", treffe nicht zu. Indem das Obergericht die Ungültigkeit des Erbvertrages gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid bereits am Anfang seines Urteils als gegeben angenommen habe, habe es willkürlich entschieden und keine eigene freie Beweiswürdigung getroffen. 
 
Die Beschwerdeführer geben den angefochtenen Entscheid nur unvollständig wieder: Direkt im Anschluss an die von ihnen zitierte Stelle hat das Obergericht angefügt, "dass über die Ungültigkeit des Erbvertrages noch nicht rechtskräftig entschieden und darüber folglich neu zu befinden ist." Zudem besteht ein wesentlicher Teil des angefochtenen Urteils in der detaillierten Würdigung von Zeugenaussagen. Inwiefern das Obergericht also keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht nachvollziehbar dargetan, so dass auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Obergericht habe entgegen ihrem Antrag zwei Zeugen nicht einvernommen. 
 
Aus den Beschlüssen des Obergerichts vom 3. September 2001 und 22. November 2001 ist ersichtlich, dass dieses der Auffassung gewesen ist, auf Grund der Akten entscheiden zu können. Unzutreffend ist damit von vornherein die Behauptung, das Obergericht habe die Beweisanträge ohne Grundangabe abgelehnt. Vielmehr hat es ein weiteres Beweisverfahren für unnötig erachtet. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Einvernahme der zwei Zeugen das Beweisergebnis hätte ändern können, zumal auch nicht dargetan wird, dass die beiden zur Situation des Erblassers im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbvertrages hätten Angaben machen können. 
4. 
In der Hauptsache machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe die Beweise, insbesondere die zahlreichen Zeugenaussagen, falsch gewürdigt. Der Schluss des Obergerichts, der Erblasser habe sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages wie auch danach in einer Drucksituation befunden, sei willkürlich. 
4.1 In der Würdigung von Beweisen steht dem Sachrichter ein grosses Ermessen zu. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 128 I 81 E. 2 S. 86). Inwiefern dies der Fall sein soll, hat der Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen; er kann sich nicht damit begnügen, den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 120 Ia 369 E. 3a S. 373), wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem der Rechtsmittelinstanz freie Prüfung zusteht (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene sowie, wenn möglich, belegte Rügen. 
4.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht zunächst in Zusammenhang mit der Vorgeschichte, die schliesslich zur Unterzeichnung des (ersten) Erbvertrages vom 23. Januar 1992 geführt hat, willkürliche Feststellung des Sachverhaltes sowie ein offensichtliches Versehen vor. Sie schildern in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich die damaligen Geschehnisse aus ihrer Sicht, insbesondere die Motive, die zum Abschluss des Kaufvertrages vom 18. Februar 1986 geführt haben. Dabei fehlt allerdings jegliche Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Urteil, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 
 
Die Beschwerdeführer behaupten, es stehe fest, dass es der Wille aller Beteiligten gewesen sei, die Liegenschaft in ihrer Familie zu behalten. Dies habe das Obergericht in seinem Entscheid vom 27. Februar 2003 ausdrücklich festgehalten. Die Beschwerdeführer übersehen indes, dass sich diese Feststellung auf die Absicht der Beteiligten im Jahr 1986 bezogen hat. Der Erbvertrag wurde jedoch erst sechs Jahre später abgeschlossen (siehe auch Urteil 5P.178/2002 vom 22. Juli 2002, E. 3.1). Es kann damit keine Rede davon sein, das Obergericht habe eine "erwiesene Tatsache" nicht berücksichtigt. Vielmehr hat es in einer detaillierten Beweiswürdigung die Absichten des Erblassers im relevanten Zeitpunkt (1992) untersucht. Auf diese Beweiswürdigung gehen die Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht näher ein, sondern zitieren einzelne Zeugenaussagen, welche ihren Standpunkt belegen sollen. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Gleiches gilt, soweit sie der Beschwerdegegnerin unterstellen, den Erblasser unter Druck gesetzt und herum erzählt zu haben, dessen Brüder würden ihn zwingen, die Liegenschaft zu veräussern. Die Beschwerdeführer legen einfach ihre Sicht der Dinge dar, ohne in rechtsgenüglicher Weise zu begründen, inwiefern das Obergericht das Willkürverbot verletzt haben soll. 
4.3 Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, das Obergericht habe sich mit der Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Zeugen nicht ernsthaft auseinander gesetzt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat sich das Obergericht mit dieser Frage ausdrücklich befasst und unter anderem ausgeführt, die Aussagen der Zeugen würden übereinstimmend in die gleiche Richtung gehen, ohne dass angenommen werden müsse, sie seien abgesprochen oder gar von der Beschwerdegegnerin diktiert; sie würden trotz allem individuell und glaubhaft bleiben. Auf diese Erwägung gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, so dass sie insoweit ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
In Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat das Obergericht weiter festgehalten, die Beschwerdeführer hätten ein eminentes Interesse gehabt, ihr Kaufsrecht mit dem Erbvertrag vom 23.Januar 1992 abzusichern. Diese Interessenlage spreche für die Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Zeugen, welche übereinstimmend ausgesagt hätten, die Beschwerdeführer hätten den Erblasser zur Unterzeichnung des Erbvertrages gedrängt, weil sie befürchteten, dieser werde die Grundstücke an die Beschwerdegegnerin übereignen. Diese Schlussfolgerung bezeichnen die Beschwerdeführer pauschal als unhaltbar, ohne diese Auffassung indessen substantiiert zu begründen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen kann nicht beanstandet werden, wenn für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen darauf abgestellt wird, ob deren Aussagen mit weiteren Beweisergebnissen in Einklang stehen. 
 
Soweit die Beschwerdeführer zudem vorbringen, die Zeugen könnten nicht über eigene Wahrnehmungen berichten, kann auf das Urteil 5P.148/2003 vom 22. Juli 2003, Erwägung 2.1 verwiesen werden. 
4.4 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Würdigung der Zeugenaussagen bezüglich der Druckausübung auf den Erblasser als willkürlich. Dabei zeigen sie jedoch nicht auf, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, sondern würdigen die einzelnen Zeugenaussagen selber frei. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist ein solches Vorgehen nicht zulässig (siehe E. 4.1 vorangehend). Ebenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet statt, soweit die Beschwerdeführer kritisieren, das Obergericht habe den Zeugenaussagen von A. X.________ und H. X.________ nicht genügend Beachtung beigemessen. In Bezug auf A. X.________ (Onkel des Erblassers) hat das Obergericht ausgeführt, dieser habe den Erblasser zum Abschluss des Erbvertrages gedrängt, daher komme seine Aussage einer Parteiaussage gleich. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin stets als "Mexikanerin" bezeichnet, was für eine starke Abneigung gegen diese spreche. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Zudem übersehen sie, dass das Obergericht aus dem Vorfall mit dem Telefonanruf nichts in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen abgeleitet hat, sondern diesen einzig als Hinweis für die Verzweiflungssituation des Erblassers angesehen hat. 
 
Bei der Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenaussage von H. X.________ hat das Obergericht insbesondere dessen Stellung als beurkundender Notar des strittigen Erbvertrages sowie als Parteivertreter der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet. Auf die Auswirkungen dieser zweifelsohne heiklen Doppelrolle gehen sich die Beschwerdeführer nur ungenügend ein. Sie begnügen sich mit der Bemerkung, keine der Parteien habe gegen seine Teilnahme als Parteivertreter Einwände erhoben. Dieses Vorbringen erweist sich insbesondere auf Grund der Tatsache, dass sich der Präsident der 2. Zivilkammer des Obergerichts angesichts der Unzulässigkeit der Parteivertretung durch H. X.________ zu einem Einschreiten von Amtes wegen veranlasst sah, als unbehelflich. 
5. 
Schliesslich ist festzuhalten, dass nach Art. 84 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann (BGE 129 III 301 E. 1 S. 303). Die vorliegende Streitsache ist grundsätzlich der eidgenössischen Berufung zugänglich, so dass die Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts mit dieser geltend zu machen ist. Nicht eingetreten werden kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde damit auf die Rüge der Verletzung von Art. 9 ZGB. Ob die vom Obergericht festgestellte Drucksituation, in welcher sich der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages befunden hatte, Zwang im Sinne von Art. 469 Abs. 1 ZGB darstellt, ist ebenfalls Rechtsfrage. Gleiches gilt den Streitpunkt, ob der zweite Erbvertrag vom 10. September 1993 als Widerruf des ersten vom 23. Januar 1992 gewertet werden darf und ob die Jahresfrist von Art. 469 Abs. 2 ZGB eingehalten worden ist. 
6. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schulden der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: