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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.68/2005 /kil 
 
Urteil vom 18. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Nidau, vertreten durch die Sozialen Dienste, Schulgasse 2, 2560 Nidau, 
Regierungsstatthalteramt Nidau, Schloss, 2560 Nidau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe; 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 
24. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ und seine Familie werden seit Dezember 2002 von den Sozialen Diensten Nidau/BE finanziell unterstützt. Seit Dezember 2003 lebt er getrennt von seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern. Nachdem X.________ verschiedentlich Weisungen der Sozialen Dienste sowie ihm auferlegte Verpflichtungen nicht befolgt und sozialhilferechtliche Auflagen nicht erfüllt hatte, wurden ihm am 29. Juni 2004 die Sozialleistungen für drei Monate gekürzt und verschiedene Weisungen und Auflagen erteilt. Weil er auch diese nicht befolgte, verfügten die Sozialen Dienste Nidau am 30. September 2004 die vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen ab Oktober 2004. Dagegen wandte er sich an den Regierungsstatthalter von Nidau. Während des Beschwerdeverfahrens erliessen die Sozialen Dienste Nidau am 30. November 2004 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Kürzungen der Sozialhilfeleistungen an X.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2004 vollständig aufhoben; die entsprechenden Beiträge wurden ihm ausbezahlt. Die Verfügung enthielt neue Weisungen und Auflagen. 
 
Am 6. Dezember 2004 schrieb der Regierungsstatthalter von Nidau das Beschwerdeverfahren als erledigt ab. 
 
Gegen diesen Abschreibungsbeschluss gelangte X.________ am 8./9. Dezember 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 24. Januar 2005 seine Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wandte sich X.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2005 an das Obergericht des Kantons Bern, da er das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren könne. Das Obergericht überwies die Eingabe, die es als staatsrechtliche Beschwerde betrachtete, am 11. Februar 2005 dem Bundesgericht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der im kantonalen Verfahren angefochtene Abschreibungsbeschluss des Regierungsstatthalters von Nidau erging gestützt auf das bernische Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) und stellt einen Prozessentscheid dar. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus welchen Gründen der Abschreibungsbeschluss gemäss Art. 39 VRPG/BE zu Recht ergangen sei. Nicht eingetreten ist das Verwaltungsgericht auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Sozialhilfeverfügungen der Sozialen Dienste Nidau und das Vorgehen derselben sowie des Regierungsstatthalters. 
2. 
2.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzliches kantonales Urteil, welches ausschliesslich in Anwendung von kantonalem Recht ergangen ist. Es unterliegt daher grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 84 und 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 30 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe; SHG/BE) und deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). 
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit sie sich gegen die Sozialhilfeverfügungen vom 29. Juni, 30. September und 30. November 2004 richtet, denn bei diesen handelt es sich nicht um letztinstanzliche Entscheide. Auch auf das gegen die Sozialen Dienste Nidau gerichtete Schadenersatzbegehren über den Betrag von Fr. 500'000.--kann nicht eingetreten werden, da diesbezüglich kein kantonaler Entscheid vorliegt. 
2.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Hoheitsaktes nicht von Amtes wegen, sondern beschränkt sich auf die Behandlung der in der Beschwerdeschrift rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen; es tritt nur auf Vorbringen ein, die klar und detailliert erhoben werden und, soweit möglich, belegt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und es muss im einzelnen dargelegt werden, worin die behauptete Verfassungsverletzung liegt. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, denn er nennt weder ein verfassungsmässiges Recht, das seiner Ansicht nach verletzt worden wäre, noch setzt er sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Diese erschöpft sich vielmehr in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an den Entscheiden des Statthalters und des Verwaltungsgerichts sowie den Sozialhilfeverfügungen. 
3. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den offenbar beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Nidau, dem Regierungsstatthalteramt Nidau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: