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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_325/2007 
 
Urteil vom 18. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1942 geborenen B.________ mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 35 % und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 25 % zugesprochen hat (Verfügung vom 15. November 2002), 
dass B.________ auf Einsprache hin wiederholt und einlässlich medizinisch behandelt und abgeklärt worden ist, 
dass B.________ schliesslich in der zu einem Bericht des Instituts X.________ vom 2. Dezember 2005 abgegebenen Stellungnahme am 28. März 2006 auf Erlass des Einspracheentscheids drängte, da von weiteren Therapien keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei, 
dass die SUVA daraufhin die Akten der Abteilung Versicherungsleistungen, Bereich Einsprache, u.a. zur Frage der Auswirkungen vorhandener neuropsychologischer Defizite auf die Arbeitsfähigkeit und die Integritätsentschädigung - beides Punkte, die von den Experten des Instituts X.________ genauso wenig wie von den anderen B.________ früher untersuchenden Ärzten abschliessend beantwortet worden sind - vorlegte, welche am 19. April 2006 Bericht erstattete, 
dass die SUVA gestützt darauf mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2006 die Invalidenrente auf 44 % anhob und eine zusätzliche Integritätsentschädigung, basierend auf einem Integritätsschaden von 5 %, zusprach, 
dass B.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde führen liess mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung, dabei auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Vorenthalten des Berichts vom 19. April 2006 vor Erlass des Einspracheentscheids rügte, was ihn zur Beschwerdeerhebung gezwungen habe, um zu diesem Bericht Stellung beziehen zu können, weshalb eventualiter der SUVA zumindest die ausserordentlichen Kosten aufzuerlegen seien, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. April 2007 die gerügte Gehörsverletzung für geheilt betrachtete, nachdem sich B.________ im Beschwerdeverfahren zum Bericht vom 19. April 2006 habe umfassend äussern können, 
dass es die Beschwerde überdies in den weiteren Punkten für unbegründet betrachtete und die ausserordentlichen Kosten wettschlug, 
dass B.________ beim Bundesgericht Beschwerde erheben lässt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids, dabei zur Begründung einzig auf die im Einspracheverfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist, 
dass er überdies eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Parteientschädigung beantragt, weil es die SUVA sei, welche durch ihre Gehörsverletzung den Prozess zumindest mitverursacht habe, 
dass sowohl die SUVA als auch die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet, 
dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung abgesehen werden kann, wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis), 
dass das Schwergewicht der Eingabe des Beschwerdeführers vor Vorinstanz nicht in der Forderung auf eine Rückweisung zwecks korrekter Verfahrensdurchführung, sondern in der kritischen Auseinandersetzung mit den in den Akten liegenden Arztberichten, worunter auch jener vom 19. April 2006 zu zählen ist, und den daraus ableitbaren Schlussfolgerungen zum Invaliditätsgrad und zur Integritätseinbusse lag, 
dass die SUVA an ihrer Auffassung auch nach Kenntnisnahme dieser Vorbringen festhielt, 
dass die Vorinstanz daraufhin auch die gegen den besagten Bericht vorgebrachten Einwände mit freier Kognition und umfassend prüfte, 
dass bei dieser Sachlage die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen wäre, der angesichts der Verfahrensdauer seit Erlass der Verfügung vom 15. November 2002 objektiv gesehen nicht im Interesse der betroffenen Partei sein konnte, weshalb ungeachtet der Schwere der Gehörsverletzung von einer Rückweisung an die Verwaltung abgesehen werden durfte, 
 
dass indessen der eventualiter vorgetragene Einwand des Versicherten zur Entschädigungsfrage begründet ist, da der eine Gehörsverletzung Begehende gestützt auf den auch im kantonalen Verfahren geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG), dann und insoweit die Gegenpartei zu entschädigen hat, als bei dieser nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil I 718/05 vom 8. November 2006, E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006, E. 2.3.2), was vorliegend der Fall ist, 
 
dass sich nämlich die vom Versicherten bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift zwar nicht in erster Linie mit den im besagten Bericht getätigten, von der SUVA übernommenen Aussagen (zur neuropsychologisch eingeschränkten) Restarbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens auseinandersetzt (fünf von 27 Randziffern [Sachverhalt: Rz. 10; Rechtliches: Rz. 18, 19, 24 und 25] bzw. knapp eine von elf Seiten), indessen der damit verbundene Aufwand zusammen mit jenem für das Geltendmachen der Gehörsverletzung (drei Randziffern [Rechtliches: Rz. 9 - 11] oder eine Seite) insgesamt als nennenswert bezeichnet werden muss, 
 
dass abgesehen davon die gegen den Inhalt des Berichts vom 16. April 2006 vor Vorinstanz geltend gemachten Bedenken, nachdem sich jemand (die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid) erstmals in einem Hoheitsakt damit auseinandergesetzt hat, letztinstanzlich nicht mehr erneuert werden, 
 
dass dergestalt von zusätzlichen massgeblichen Aufwendungen auszugehen ist, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären, weshalb die beim Beschwerdeführer entstandenen Kosten zur Geltendmachung der Gehörsverletzung und der gegen die Schlussfolgerungen des besagten Berichtes gerichteten Einwände vor Vorinstanz durch die Gegenpartei zu entschädigen sind, 
dass bei teilweiser Gutheissung einer Beschwerde die Gerichtskosten den Parteien anteilsmässig aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung entsprechend reduziert (Art. 68 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2007 aufgehoben, soweit darin die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen werden. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Festsetzung der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer zu leistenden Parteientschädigung für das kantonal-gerichtliche Verfahren zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung i.V. Widmer