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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_98/2012 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht Wil die Klage der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. September 2010 abwies; 
dass die Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfochten, die vom Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 abgewiesen wurde; 
dass das Kantonsgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag zu qualifizieren sei und die Regeln der SIA-Norm 118 zur Anwendung kämen; 
dass das Kantonsgericht zum Ergebnis kam, die Klage der Beschwerdeführer auf Wandelung des Vertrages sei unbegründet, weil die dafür gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien; 
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts am 29. November 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdeschrift (S. 4 bis S. 5 Mitte) der erstinstanzliche Entscheid kritisiert wird (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer angesichts des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 und 118 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 und 117 BGG); 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
dass die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Kantonsgericht habe Art. 174 Ziff. 3 SIA-Norm 118 nicht berücksichtigt, an der Begründung des angefochtenen Entscheides vorbeigeht, weil nach den Feststellungen des Kantonsgerichts bewiesen war, dass ein Mangel vorhanden war, weshalb die Frage der Beweislastverteilung diesbezüglich keine Rolle spielte; 
dass sodann auch die Rüge betreffend die gescheiterte Durchführung des gerichtlichen Gutachtens unerheblich ist und wiederum darauf hindeutet, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung missverstanden wurde, weil nach dieser der Frage, welche Partei den Antrag auf gerichtliche Begutachtung gestellt hatte, keine entscheidende Bedeutung zukam, sondern einzig der Umstand erheblich war, dass die Begutachtung wegen des Verhaltens der Parteien scheiterte; 
dass sich schliesslich die restlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie überhaupt in erkennbarer Weise auf die Entscheidbegründung des Obergerichts Bezug nehmen, in unzulässiger appellatorischer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts erschöpfen; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin