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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_56/2013 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Progrès Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012 betreffend Prämienausstände und Verzugszinsschulden des Beschwerdeführers gegenüber seinem Krankenversicherer, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zum einen keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und zum andern sämtlichen - teilweise prozessfremden - Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, was namentlich für die in teilweiser Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde erfolgte Neufestlegung des Verzugszinses von 5 % "ab Fälligkeit der jeweiligen monatlichen Prämie bzw. ab mittlerem Verfall" zutrifft, weshalb die Berufung auf eine angebliche Mangelhaftigkeit der Betreibung "xxx" unbehelflich ist, 
dass Letztes auch für die Rüge zutrifft, er betrachte sich seit der "Kündigung vom 27. November 2008" nicht mehr als Mitglied der Beschwerdegegnerin, weil bei ausstehenden Prämien die Kasse nicht gewechselt werden kann (Art. 64a Abs. 4 KVG), 
dass insbesondere die Befangenheitsrüge nicht hinreichend substanziiert ist, 
dass der Beschwerdeführer somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstösst, 
dass dieser Mangel trotz entsprechendem Hinweis des Gerichts an den Beschwerdeführer vom 17. Januar 2013 nicht behoben worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Februar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini