Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_622/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 4. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene S.________ war seit 1988 bei der X.________ AG als Arbeiter im Tiefbau angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. November 2007 zog er sich bei einem Sturz rücklings eine Fraktur an der rechten Hand zu. Laut kreisärztlichem Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, SUVA, vom 18. Februar 2009 lag eine konsolidierte Schraubenosteosynthese der rechten Metacarpale I-Basis mit articulärer Inkongruenz sowie eine labile Trophik des rechten Daumens bei anhaltenden tendinösen Beschwerden vor, die insgesamt klinisch konsistent waren: Der Daumen werde weiterhin kaum aktiviert und eingesetzt, welches Manko teilweise mit den Langfingern kompensiert werden könne; der weitere Verlauf werde langwierig bleiben mit einem voraussichtlich unbefriedigenden Ergebnis in Form eines dauernd schmerzhaften und kaum mehr aktivierbaren rechten Daumens; der Versicherte sei tauglich für ganztägige leichte abwechslungsreiche Tätigkeiten, rechts ohne Kraftgriff, Monotonie oder Repetivität; Traglasten seien beidhändig nur im Untergriff möglich. Im Wesentlichen gestützt auf diese Angaben sowie Abklärungen am Arbeitsplatz vom 17. März und 1. April 2009 sprach die SUVA dem Versicherten mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 6. April 2009 ab 1. Juni 2009 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 10 % zu.  
 
A.b. Im Anschluss an eine Meldung des Dr. med. A.________, Praxis für Chirurgie, vom 5. September 2011 liess die SUVA den Versicherten erneut kreisärztlich beurteilen. Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA, gelangte gemäss Bericht vom 10. Oktober 2011 zum Schluss, der Befund am rechten Daumen habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Februar 2009 nicht verändert, weshalb an der damaligen Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. W.________ festzuhalten sei; die Tätigkeit im Tiefbau sei eindeutig zu schwer. Den weiteren Abklärungen der SUVA zufolge konnte die X.________ AG dem Versicherten keine Weiterbeschäftigung im Rahmen adaptierter Arbeiten mehr anbieten (vgl. Rapport des SUVA-Mitarbeiters vom 2. November 2011); sie löste das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. März 2012 auf Ende Juni 2012 auf. Mit Verfügung vom 5. April 2012 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012 lehnte die SUVA das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung mangels eines erheblichen Revisionsgrundes ab.  
 
B.   
S.________ liess Beschwerde erheben und u.a. den Bericht des Dr. med. R.________, Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven FMH, vom 31. August 2012 auflegen. Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort die Chirurgische Beurteilung des Dr. med. M.________, SUVA, Versicherungsmedizin Kompetenzzentrum, vom 23. Januar 2013 einreichen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies das eingelegte Rechtsmittel ab (Entscheid vom 4. April 2013). 
 
C.   
Mit Beschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, nach Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen den Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung neu zu beurteilen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262, 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitgegenstand bildet in erster Linie die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rechtskräftigen Zusprechung der Invalidenrente (Verfügung der SUVA vom 6. April 2009) bis zu deren Neuprüfung (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf den geltend gemachten Revisionstatbestand erwogen, dass auf die in allen Teilen beweiskräftigen Berichte der Dres. med. I.________ (vom 10. Oktober 2011) und M.________ (vom 23. Januar 2013) abzustellen war. Gestützt darauf stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hätten. Allerdings sei nicht zu übersehen, dass im Vorfeld der Rentenzusprache anlässlich einer Besprechung vom 1. April 2009 zwischen den Parteien und der damaligen Arbeitgeberin vereinbart worden sei, ab 1. Juni 2009 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % auszurichten, wobei die X.________ AG ab diesem Zeitpunkt 75 % des Lohnes weiter bezahlen werde. Da diese das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2012 aufgelöst habe, sei von einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustands auszugehen. Aus dem von der SUVA getätigten Einkommensvergleich resultiere neu ein Invaliditätsgrad von 27 %, was in der kantonalen Beschwerde nicht beanstandet werde. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestimmung des Invaliditätsgrades entnommen werden, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen bestehe. Rechtsprechungsgemäss sei im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung die Veränderung des Invaliditätsgrades revisionsrechtlich nur erheblich, wenn sie mindestens 5 % betrage, welche Voraussetzung hier nicht gegeben sei.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471 vor, die Vorinstanz übersehe, dass der SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.________ seine Einschätzung, der Gesundheitszustand sei in Bezug auf die rechte Hand unverändert geblieben, radiologisch nicht überprüft habe. Daher seien zumindest geringe Zweifel an seinen Schlussfolgerungen angebracht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. M.________ in dem von der SUVA vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 23. Januar 2013 die am 6. September 2012 bei der Radiologie Y.________ angefertigten Röntgenaufnahmen teilweise bildlich dokumentierte und in Übereinstimmung mit dem dortigen Radiologen zum Schluss gelangte, karpometakarpal lägen nach wie vor keine Hinweise für eine wesentliche arthrotische Veränderung vor. Der Umstand, dass die SUVA möglicherweise die ihr im Verwaltungsverfahren obliegende Abklärungspflicht verletzte, vermag die beantragte Rückweisung zu weiteren ärztlichen Untersuchungen nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer rügte die fehlende radiologische Untersuchung im vorinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb im Sinne des Urteils 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5 (mit Hinweisen) ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die von der SUVA nach Einreichung der Beschwerde getroffenen medizinischen Abklärungen vom kantonalen Gericht zu Recht berücksichtigt worden sind. Insgesamt ist unter Verweis auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben.  
 
4.   
Gemäss vorstehender E. 3.2 veränderte sich der Gesundheitsschaden im Bereich der rechten Hand nicht wesentlich, insbesondere war neu weiterhin keine wesentliche Arthrose festzustellen. Daher lag auch in Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung kein Revisionstatbestand vor, wie das kantonale Gericht mit nicht zu beanstandender Begründung erkannt hat. 
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.  
 
5.2. Die Begründung der Beschwerde ist, wie sich ohne Weiteres aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder