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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_661/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 und Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 stellte die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) ihre Leistungen an den 1957 geborenen A.________ für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. August 2006 per 30. September 2007 ein. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2013 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid der SWICA dahin abänderte, dass die bisherigen Leistungen per 31. Januar 2009 eingestellt werden. Ferner wies das kantonale Gericht die Sache zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs an die SWICA zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2013 vom 24. Januar 2014 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
Mit Verfügung vom 25. April 2014 hielt die SWICA unter anderem fest, es bestehe ab 1. Oktober 2007 kein Taggeldanspruch mehr. Eine von A.________ am 28. Mai 2014 hiegegen erhobene Einsprache sistierte die SWICA auf Antrag des Versicherten hin. 
 
B.   
Die von A.________ ebenfalls am 28. Mai 2014 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2014 in dem Sinne gut, als die SWICA verpflichtet wurde, den kantonalen Entscheid vom 26. Juni 2013 umgehend zu vollziehen, mithin die dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2009 zustehenden Taggeldleistungen zu berechnen und auszuzahlen. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die SWICA, es sei der kantonale Entscheid vom 13. August 2014 aufzuheben. 
 
A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein.  
 
2.2. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird. Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (SVR 2008 IV Nr. 39, 9C_684/2007 E. 1.1).  
 
2.3. Mit Entscheid vom 26. Juni 2013 stellte die Vorinstanz unter anderem fest, dass der Versicherte entgegen der Ansicht der SWICA nicht nur bis 30. September 2007, sondern bis 31. Januar 2009 Anspruch auf Taggeldleistungen hat. Da der Versicherung damit diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, handelt es sich bei diesem Entscheid, soweit er Taggeldleistungen betrifft, um einen Endentscheid. Soweit mit der Beschwerde sinngemäss der Entscheid vom 26. Juni 2013 mitangefochten wird, ist darauf - da die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist - nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
 
Das Erfordernis des besonderen Berührtseins (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) verlangt, dass die anfechtende Person vom Entscheid nachteilig und spürbar betroffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Anfechtungsobjekt bei ihr zu einem objektiven Nachteil oder zu einer Beeinträchtigung führt oder ihr einen Vorteil entzieht (vgl. Urteil 8C_208/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). 
 
3.2. Mit hier angefochtenen Entscheid vom 13. August 2014 über die Rechtsverweigerungsbeschwerde verpflichtet die Vorinstanz die SWICA, den kantonalen Entscheid vom 26. Juni 2013 zu vollziehen. Materielle Vorgaben, welche über das im rechtskräftigen Entscheid vom 26. Juni 2013 Angeordnete hinausgehen würden, werden keine gemacht. Die SWICA bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass sie verpflichtet sein wird, die Einsprache des Versicherten vom 28. Mai 2014 gegen die Verfügung vom 25. April 2014 zu behandeln und hierüber einen Einspracheentscheid zu fällen. Dass sie dabei den rechtskräftigen kantonalen Entscheid vom 26. Juni 2013 zu beachten haben wird, ist selbstverständlich. Es ist somit nicht ersichtlich, zu welchem objektiven Nachteil oder zu welcher Beeinträchtigung der kantonale Entscheid vom 13. August 2014 für die Beschwerdeführerin führen würde. Ebenfalls ist kein Vorteil ersichtlich, der der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid entzogen worden wäre. Somit ist auf die Beschwerde mangels nachteiliger Betroffenheit der SWICA nicht einzutreten.  
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Februar 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold