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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_254/2020  
 
 
Urteil vom 18. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold, Dufourstrasse 48, Postfach 269, 8024 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 16. Januar 2020 (ZOR.2019.31 / rb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 20. Oktober 2013 erschien auf dem von der Ringier AG herausgegebenen Blick-Online-Portal (www.blick.ch) ein Artikel mit folgender Schlagzeile: 
 
"C.B.________ aus Rafz ZH 
Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte" 
Der Untertitel lautete wie folgt: 
 
"Die deutsche Justiz ermittelt gegen 'Zwölf Stämme'. Die Sekte quält Kinder - mit Unterstützung aus der Schweiz." 
Vor dem eigentlichen Berichtsteil wurde eine Fotografie eingefügt, die C.B.________ identifizierbar im Zentrum der Aufnahme zeigt. Später wurde C.B.________s voller Name aus dem Onlineartikel entfernt und durch die Initialen seines Vor- und Nachnamens ersetzt. In dieser Form ist der Artikel bis zum heutigen Tag im Internet abrufbar. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 8. November 2017 stellte C.B.________ beim Bezirksgericht Zofingen das folgende Rechtsbegehren:  
 
"Die Ringier AG (Blick) hat alle Daten, die mit der Veröffentlichung meiner Person vom 20. Oktober 2013 zu tun haben zu löschen, so dass diese nicht mehr öffentlich zugänglich sind. Die Widerrechtlichkeit sei festzustellen." 
Das Bezirksgericht wies die Klage kostenfällig ab (Entscheid vom 25. April 2019). 
 
B.b. C.B.________ erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Als Vornamen verwendete er nun "A.________". Das Obergericht hiess das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts vollständig auf und urteilte in der Sache wie folgt:  
 
"1. 
In teilweiser Gutheissung der Klage wird 
a) festgestellt, dass die Beklagte im Onlinebericht "Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte" auf der Website www.blick.ch vom 20. Oktober 2013 den Kläger durch die Nennung seines vollständigen Namens (nur in der ursprünglichen Version des Berichts) und das angefügte Bild (in der ursprünglichen und aktuellen Version des Berichts) sowie durch den zweiten Satzteil des zweiten Satzes des Untertitels "... - mit Unterstützung aus der Schweiz" (in der ursprünglichen und aktuellen Version des Berichts) widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hat, und 
b) die Beklagte verpflichtet, im Onlinebericht "Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte" auf der Website www.blick.ch vom 20. Oktober 2013 (aktuell abrufbar unter https://www.blick.ch/news/schweiz/a-r-aus-rafz-zh-dieser-schweizer-hilft-kinderquael-sekte-id7652113.html) den zweiten Satzteil des Untertitels "... - mit Unterstützung aus der Schweiz" zu löschen und auf der angefügten Fotografie den Kopf des Klägers so zu verpixeln, dass dieser gestützt darauf nicht mehr identifiziert werden kann. 
2. 
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." 
Der Entscheid des Obergerichts datiert vom 16. Januar 2020 und wurde den Parteien am 3. März 2020 (Ringier AG) bzw. 4. März 2020 (A.B.________) zugestellt. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 1. April 2020 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Ein förmlicher Antrag findet sich in seinem Schriftsatz nicht. Inwiefern der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren eine Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die Ringier AG (Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 8. April 2020). Mit Eingabe vom 21. Mai 2020 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Replik, in der er an seinen Standpunkten festhält. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
C.b. Auch die Ringier AG (Beschwerdegegnerin) hat gegen den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (s. das Urteil 5A_247/2020 vom 18. Februar 2021).  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streit dreht sich um die Frage, ob bzw. inwiefern ein über ihn erschienener Pressebericht (s. Sachverhalt Bst. A) das Persönlichkeitsrecht (Art. 28 f. ZGB) des Beschwerdeführers verletzt. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht. Sie hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid heisst die Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise gut, lautet insofern auch in der Sache zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG), und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde erfolgte, bevor die gesetzliche Rechtsmittelfrist abgelaufen war (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [AS 2020 849]). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist darauf einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsschriften nach Treu und Glauben auszulegen (Urteil 5A_393/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht konzentriert in einem speziellen Abschnitt, sondern in verschiedenen Passagen seiner Beschwerde dazu, welche Rechtsfolge er anstrebt und inwiefern er das Bundesgericht hierzu um Rechtsschutz ersucht. Zum einen fordert er, das vorinstanzliche Urteil "dahingehend zu ändern, dass der Artikel als ganzes widerrechtlich beurteilt und zu löschen sei". An anderer Stelle verlangt er ausserdem festzustellen, ob die Observation rechtens war; "die gewonnenen Daten sollen mit dem gesamten Artikel gelöscht, die Widerrechtlichkeit festgestellt werden." Der Beschwerdeführer will sich vor Bundesgericht somit dagegen wehren, dass das Obergericht seine Berufung lediglich teilweise guthiess; sinngemäss hält er an seiner ursprünglichen Klage (s. Sachverhalt Bst. B.a) fest. In diesem Sinn genügt die Beschwerdeschrift dem Erfordernis eines reformatorischen Rechtsbegehrens. 
 
3.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S 286; 140 III 115 E. 2 S. 116). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). 
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt umfasst nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), zu denen insbesondere die Feststellungen über die Parteivorbringen gehören (Urteil 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.1). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). 
 
4.   
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Dabei kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Feststellungsklage kommt Beseitigungsfunktion zu (BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 484 f. mit Hinweisen). 
Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint (BGE 70 II 127 E. 2 S. 130; 45 II 623 E. 1 S. 635). Das Persönlichkeitsrecht verschafft seinem Träger die privatrechtliche Befugnis, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 S. 308). Im vorliegenden Fall tritt diese fremde Einwirkung in Gestalt von Äusserungen der Presse in Erscheinung. Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, stehen hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (zu den verschiedenen Lebensbereichen s. BGE 97 II 97 E. 3 S. 100 f.) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487) in Frage. Das Recht am eigenen Bild ist das Selbstbestimmungsrecht, das vor widerrechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schützt. Es umfasst einerseits einen Abwehranspruch gegen gezieltes, auf Identifikation und Ausforschung gerichtetes Erstellen von Fotos und Videoaufzeichnungen, anderseits ein Recht auf Selbstbestimmung des Menschen bezüglich der Veröffentlichung des eigenen Bildes, insbesondere des Porträts, und seiner Verwendung in kommerzieller oder politischer Werbung (BGE 138 II 346 E. 8.2 S. 359 mit Hinweisen). 
Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Medien in ihrer Berichterstattung die Wahrheit wiedergeben (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643 mit Hinweisen). Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Berichterstattung insgesamt nicht als einseitig angesehen werden kann (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 9.3). Auch wenn eine Berichterstattung insgesamt nicht als einseitig angesehen werden kann, ist letztlich ausschlaggebend, ob sie in die Geheim- oder Privatsphäre eingreift oder die betroffene Person auf unzulässige Weise in ihrem Ansehen herabsetzt (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 S. 308 f.). Der Einzelne braucht sich eine dauernde Beobachtung nicht gefallen zu lassen. Er soll - in gewissen Grenzen - selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 138 II 346 E. 8.2 S. 359). Entsprechend dem weit gefassten Persönlichkeitsbegriff schützt Art. 28 ZGB die "informationelle Privatheit" in einem weiten Sinne überall dort, wo der Einzelne durch eine Wiedergabe von Informationen in seiner Persönlichkeit tatsächlich und spürbar beeinträchtigt wird (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 S. 309 mit Hinweisen). 
Art. 28 ZGB enthält keine Umschreibung des rechtserheblichen unerlaubten Verhaltens, das die Verletzung der Persönlichkeit begründet. Das Zivilrecht bietet mithin Schutz gegen verschiedenste Arten und Modalitäten von Verletzungen. Eingriffe durch Informationstätigkeiten von Medienschaffenden und Medien können beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Presse die verbreiteten Informationen mit verbotenen Mitteln oder auf unfaire oder sonstwie unerlaubte Weise beschafft, dass sie grundsätzlich nicht öffentliche Personeninformationen verbreitet oder dass sie jemanden in den Medien blossstellt und lächerlich macht. Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt. Bei alledem ist zu beachten, dass die Presseäusserung dank technischer Mittel einen ungleich grösseren Personenkreis erreicht als eine private Äusserung, und dass sie auch später aufs Neue zur Kenntnis genommen werden kann. Wegen dieses technischen Vorsprungs verschiebt sich die Grenze zwischen Gemein- und Privatbereich zugunsten des von einer Presseäusserung Betroffenen (BGE 143 III 297 E. 6.4.3 S. 309 f. mit Hinweisen). Dies gilt erst recht im heutigen Zeitalter der Digitalisierung, in welchem die Medien personenbezogene Informationen in beliebigem Umfang speichern, verknüpfen und reproduzieren können, so dass sich auch Informationen, die im Prinzip harmlos und ohne Weiteres der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen wären, zu schützenswerten Persönlichkeitsprofilen verdichten können (BGE 138 II 346 E. 8.2 S. 359). 
 
5.   
Das Obergericht stellt zunächst klar, dass der Beschwerdeführer im von ihm beanstandeten Onlinebericht subjektiv und objektiv individualisierbar ist. In der zweiten, noch immer abrufbaren Version sei zwar der volle Name des Beschwerdeführers durch seine Initialen ersetzt worden, doch wegen des enthaltenen Fotos könnten Leser aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers diesen mühelos identifizieren. Unbestritten bzw. zugestanden ist laut Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer von Kritikern der religiösen Gemeinschaft der Zwölf Stämme in U.________ (D) durchgeführten Mahnwache zugunsten dieser Gemeinschaft auftrat und eigens zu diesem Zweck nach Deutschland gefahren war, dass er den Teilnehmern der Mahnwache "voller Begeisterung und spontan" erklärte: "Wer sein Kind liebt[,] der [z]üchtig[t] es im Mass und in der Liebe", und dass er nach der Mahnwache in der Schweiz Mitglieder der Gemeinschaft der Zwölf Stämme bei sich beherbergte. Insofern sei im streitigen Artikel wahrheitsgemäss über den Beschwerdeführer berichtet worden. Das Obergericht bejaht ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über die umstrittene religiöse Gemeinschaft der Zwölf Stämme, die gegen diese organisierte Mahnwache sowie deren Störung durch den Beschwerdeführer. 
In der Folge prüft die Vorinstanz, inwieweit die fragliche Berichterstattung durch das öffentliche Interesse nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen enthielt bzw. weiter enthält. Sie widerspricht der erstinstanzlichen Argumentation, wonach Titel und Untertitel nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden können. Anders als der Haupttitel lasse der Untertitel auch unter Berücksichtigung des eigentlichen Berichts, das heisst des Kontextes, nicht erkennen, dass mit "Unterstützung" bloss die verbale Verteidigung der Gemeinschaft der Zwölf Stämme und das von ihr proklamierte Züchtigungsrecht gemeint ist. Der Inhalt des zweiten Teilsatzes des Untertitels beziehe sich auf jenen des ersten Teilsatzes und könne aufgrund seiner klaren Formulierung nicht anders als ein Vorwurf an den Beschwerdeführer verstanden werden, die Gemeinschaft der Zwölf Stämme in einer Weise zu unterstützen, die das Quälen von Kindern ermögliche oder erleichtere. In dieser Unterstellung liegt dem Obergericht zufolge nicht nur eine klare Verletzung der Ehre des Beschwerdeführers. Vielmehr werde dieser auch in ein falsches Licht gerückt, denn es sei nicht nachgewiesen, dass er einen tatsächlich erfolgten Akt des Quälens bzw. der Züchtigung von Kindern unterstützte. Das Obergericht erinnert daran, dass an falschen Informationen von vornherein kein öffentliches Interesse bestehe, und heisst das Feststellungs- und Beseitigungsbegehren dementsprechend teilweise gut (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Was den Haupttext des Onlineartikels angeht, kommt der angefochtene Entscheid zum Schluss, die Beschwerdegegnerin berichte zutreffend davon, dass der Beschwerdeführer die Gemeinschaft der Zwölf Stämme unterstützt und deren Mitglieder unter Berufung auf die Bibel gerade auch insoweit verteidigt, als diese bei der Erziehung ihrer Kinder eine "liebevolle" körperliche Züchtigung praktizieren. 
Als nächstes beschäftigt sich die Vorinstanz mit der Frage, ob bzw. inwieweit der Onlineartikel deshalb persönlichkeitsverletzend sei, weil über den Beschwerdeführer unter Nennung seines vollen Namens berichtet und eine Fotografie verwendet wird, die ihn erkennbar in Nahaufnahme zeigt. Sie findet, der Beschwerdeführer müsse sich zwar eine Berichterstattung über die Kundgebung und deren Störung durch ihn gefallen lassen, doch sei grundsätzlich kein schützenswertes Interesse ersichtlich, den nicht prominenten Urheber einer solchen Aktion, zumal wenn er nicht namentlich auftrete, zuhanden einer weiteren Öffentlichkeit (Leserschaft) zu identifizieren. Es könne keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass eine personifizierte Berichterstattung über den Beschwerdeführer, der sich für eine von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als Sekte bezeichnete, angeblich Körperstrafen praktizierende religiöse Gemeinschaft wie diejenige der Zwölf Stämme einsetzt, für ihn erhebliche negative Konsequenzen haben kann. In teilweiser Gutheissung der Klage stellt das Obergericht demnach fest, dass die Berichterstattung über den Beschwerdeführer dessen Persönlichkeit insoweit verletzt, als der Beschwerdeführer in der ersten Version mit seinem vollständigen Namen genannt und dadurch zuhanden der Öffentlichkeit eindeutig identifiziert wurde. Die aktuell abrufbare Version, in welcher der Name durch die Initialen ersetzt ist, verletze das Recht des Beschwerdeführers am eigenen Bild, weil allein der singuläre öffentliche Auftritt des Beschwerdeführers an der Mahnwache in U.________ (D) keine ihn individualisierende Abbildung rechtfertige. 
Zum Schluss äussert sich die Vorinstanz zum Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beherbergung von Mitgliedern der Gemeinschaft der Zwölf Stämme illegal observiert habe. Der Beschwerdeführer bestritt die erstinstanzliche Erkenntnis, wonach das Auto der Gemeinschaft für jedermann ersichtlich vor seinem Haus gestanden habe, sein Privatbereich daher nicht betroffen gewesen sei und ein Auskundschaften nicht in Betracht falle. Er rügte, Gesichter und Autonummern vor einem Haus würden zum Privatbereich gehören, und hielt an seinem Vorwurf fest. Das Obergericht erklärt, auf diese Rügen sei schon deshalb nicht einzugehen, weil der Beschwerdeführer aus der angeblich illegalen Observation keine Rechtsbegehren abgeleitet habe. Im Übrigen seien im beanstandeten Onlinebericht keine aus der (angeblichen) Observation stammenden Abbildungen von Gesichtern oder Autokennzeichen verwendet worden. Schliesslich würden die Gesichter von Mitgliedern der Gemeinschaft der Zwölf Stämme und allenfalls die Kennzeichen eines dieser Gemeinschaft gehörenden Fahrzeugs auch nicht in den Privatbereich des Beschwerdeführers fallen, sondern seien allenfalls durch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitglieder der Gemeinschaft der Zwölf Stämme geschützt. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer bemängelt den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht. 
 
6.1. Zunächst argumentiert der Beschwerdeführer, dass der streitige Medienbericht nicht vom interessierenden Ereignis - der Mahnwache in U.________ (D) - handle, sondern überwiegend über ihn und sein Privatleben berichte, obwohl kein öffentliches Interesse an seiner Person bestanden habe. Bereits wegen der Feststellung, dass kein öffentliches Interesse an seiner Person besteht, sei der Artikel als Ganzes als persönlichkeitsverletzend zu beurteilen und zu löschen. Die Argumentation läuft ins Leere. Die Passagen aus dem angeochtenen Entscheid, die der Beschwerdeführer ins Feld führt, beziehen sich nicht auf den konkreten Fall. Sie sind Zitate aus der allgemeinen Darstellung des Persönlichkeitsrechts. Was den streitigen Onlineartikel angeht, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, über die Unterstützung zu berichten, die der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Mahnwache für die Gemeinschaft der Zwölf Stämme zeigte, zumal der Beschwerdeführer die Mahnwache gestört und sich so selbst in die Öffentlichkeit gerückt habe (vgl. E. 5). Anstatt sich damit auseinanderzusetzen, schildert der Beschwerdeführer seine eigene Interpretation des streitigen Medienberichts. Allein damit kommt er gegen den angefochtenen Entscheid aber nicht auf. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer behauptet, trifft es insbesondere auch nicht zu, dass das Obergericht den Inhalt des Onlineartikels - darunter die Schilderungen über die Züchtigungsmethoden in der Gemeinschaft der Zwölf Stämme - "pauschal wahr" nennt. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Medienbericht mit einer Aussage zitiert worden wäre, wonach ihn die (angeblichen) Praktiken in der Gemeinschaft der Zwölf Stämme nicht stören würden.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass neben dem Untertitel auch der Haupttitel des Onlineartikels widerrechtlich seine Persönlichkeit verletzt. Mit dem Titel "Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte" (s. Sachverhalt Bst. A) unterstelle die Beschwerdegegnerin, dass er dieser Sekte helfe, Kinder zu quälen - sei es, dass er helfe, dass die Sekte Kinder quälen kann, sei es, dass er mit der Sekte gemeinsam Kinder quäle, oder beides. In den Augen des Durchschnittslesers werde bewusst und verleumderisch der unwahre Eindruck vermittelt, dass sein Interesse und Tun beim Kinderquälen selbst liege. Abermals begnügt sich der Beschwerdeführer damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Mit Bezug auf den (Haupt-) Titel des Onlineberichts macht sich das Obergericht die erstinstanzliche Beurteilung zu eigen, wonach sich aus dem eigentlichen Bericht, das heisst aus dem Kontext, ergebe, dass mit der Unterstützung bzw. Hilfe bloss die verbale Verteidigung der Gemeinschaft der Zwölf Stämme und des von ihr proklamierten Züchtigungsrechts gemeint sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Insbesondere nimmt er auch nicht Anstoss daran, dass die Vorinstanz den Titel im Kontext des eigentlichen Berichts beurteilt, obwohl sie gleichzeitig betont, dass Leser von Presseerzeugnissen oft nur den Titel überfliegen und einen Medienbericht nicht ganz durchzulesen. Soweit er darüber hinaus rügt, dass mit dem Ausdruck "Kinderquäl-Sekte" undifferenziert alle Mitglieder der Gemeinschaft der Zwölf Stämme als "Prügel-Eltern" hingestellt werden, zeigt er nicht auf, inwiefern dadurch nicht (nur) die besagte Gemeinschaft, sondern auch er selbst in seiner Persönlichkeit verletzt ist.  
 
6.3. Auch vor Bundesgericht will der Beschwerdeführer festgestellt haben, dass die Beschwerdegegnerin ihn widerrechtlich observierte. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei seine Privatangelegenheit, wen er bei sich beherberge; der Beschwerdegegnerin gehe es darum, ihn zu entblössen und zu beschämen. Bei alledem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf seine entsprechenden, im Berufungsverfahren erhobenen Rügen schon deshalb nicht eingeht, weil er aus der angeblich illegalen Observation keine Rechtsbegehren abgeleitet hat. Diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt (vgl. E. 3) stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Er legt auch nicht dar, weshalb sich die Vorinstanz trotzdem mit den fraglichen Vorwürfen hätte befassen müssen, noch geht er auf die zusätzlichen (Eventual-) Begründungen im angefochtenen Entscheid ein. Damit hat es sein Bewenden. Weitere Erörterungen erübrigen sich.  
 
7.   
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn