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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.162/2002/sch 
 
Urteil vom 18. März 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
Bank B.________ of Syria, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Biderbost, Bellariastrasse 7, 
Postfach, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
K.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Christoph Gutzwiller, Englischviertelstrasse 57, 8032 Zürich, 
Handelsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29 und 49 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die K.________ (nachstehend: Klägerin), Zagreb (Kroatien), verkaufte Waren an das staatliche syrische "Public Establishment of Electricity". Die Central Bank B.________, Damaskus, (nachstehend: Beklagte) garantierte in den Schreiben vom 6. und 7. November 1984 und vom 20. März 1985 die Bezahlung des Kaufpreises. Umstritten war, ob diese Garantien als abstrakte Bankgarantien oder als akzessorische Bürgschaften zu qualifizieren seien. 
Am 10. Juni 1993 erliess die Audienzrichterin des Bezirks Zürich auf Begehren der Klägerin einen Arrestbefehl gegen die Beklagte für eine Forderung von SFR 5'610'283.50 (entsprechend US $ 3'792'031.29) über sämtliche Vermögenswerte bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (heute: UBS AG) in Zürich. Das Betreibungsamt Zürich 1 belegte in Vollziehung dieses Arrestbefehls am 21. Juni 1993 vier Guthaben im Gesamtbetrag von SFR 13'277'265.11 mit Arrest, wobei bezüglich eines Guthabens von SFR 8'800'000.-- der Staat Syrien Eigentumsansprache erhob. Gegen den nachfolgenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich über SFR 5'610'283.50 nebst Zins zu 8 % seit 12. Juni 1993, sowie SFR 928'836.93 Verzugszins und SFR 1'138.-- Arrestkosten erhob der Vertreter der Beklagten Rechtsvorschlag. 
B. 
Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 14. August 1995 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Arrestprosequierungsklage gegen die Beklagte auf Zahlung von US $ 4'028'505.38 nebst Zins. 
In der Replik erfolgte bezüglich einer Verzugszinsforderung eine Klageänderung, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 1999 zuliess. Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin US $ 4'028'505.38 nebst Zins zu 9 % seit 14. August 1995 zu bezahlen. Bezüglich der weitergehenden Zinsforderungen wies es die Klage ab. Zudem hob das Handelsgericht den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 5'610'283.50 nebst Zins zu 8 % seit 14. August 1995 auf. 
C. 
Die Klägerin erhob gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beklagte focht es ebenfalls mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde sowie überdies mit eidgenössischer Berufung an. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess mit Beschluss vom 3. Juli 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin gut, hob das angefochtene Urteil auf, soweit die Klage abgewiesen worden war, und wies die Sache zur neuen Beurteilung hinsichtlich der zeitlichen Festsetzung des geschuldeten Verzugszinses an die Vorinstanz zurück. Gleichzeitig wies es die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Urteil vom 28. Juli 2000 schrieb das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin als gegenstandslos ab und trat auf die Berufung der Beklagten nicht ein. 
 
Die Beklagte hat gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 3. Juli 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Auf diese ist das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2000 nicht eingetreten. 
D. 
Mit Urteil vom 26. Oktober 2000 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in Abänderung des Urteils vom 4. Februar 1999 zur Bezahlung weiterer Zinsbetreffnisse (früherer Zinsenlauf für die einzelnen Raten) und wies weitere, darüber hinausgehende Zinsansprüche ab. Es hob den Rechtsvorschlag auch für die entsprechenden weiteren Zinsbetreffnisse auf. 
E. 
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 26. Oktober 2000 erhob die Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde vom Kassationsgericht am 10. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
Im Anschluss an das Urteil des Handelsgerichts vom 26. Oktober 2000 erhob die Beklagte gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 3. Juli 2000 erneut staatsrechtliche Beschwerde. Auf diese ist das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2002 nicht eingetreten. Zudem erhob die Beklagte eidgenössische Berufung, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2002 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat. 
F. 
Mit Eingabe vom 21. Mai 2002 stellte die Klägerin dem Handelsgericht den Antrag, sein Urteil vom 26. Oktober 2000 zu berichtigen, da darin die Aufhebung des Rechtsvorschlages für einen Verzugszinsbetrag vergessen worden sei. Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 anerkannte das Handelsgericht ein offensichtliches Versehen und ergänzte das Dispositiv des Urteils vom 26. Oktober 2000 indem es darin den Rechtsvorschlag auch für den Zins von 8 % auf CHF 107'223.96 seit 14. August 1995 aufhob. 
G. 
Die Beklagte hat gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 5. Juni 2002 eidgenössische Berufung, staatsrechtliche Beschwerde und kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Letztere hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Beklagte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. Zudem stellte die Beklagte ein Gesuch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstsandslos, da der Eintritt der Rechtskraft bereits durch die von der Beschwerdeführerin erhobene eidgenössiche Berufung gehemmt wurde (Art. 54 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 III 41 E. 2 42, 126 I 81 E. 1 S. 83, mit Hinweisen). 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Der angefochtene Beschluss konnte mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 ZPO/ZH angefochten werden, was die Beschwerdeführerin auch tat. Da die mit der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs mit der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden konnten (vgl. § 281 Abs. 1 und 3 ZPO/ZH), ist auf die Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: