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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 333/00 
 
Urteil vom 18. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 21. August 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ war seit 1994 Verwaltungsratspräsident der Firma W.________ AG mit Sitz in N.________. Mit Verfügungen vom 10. September und vom 3. Dezember 1997 forderte die Kantonale Ausgleichskasse des Wallis (heute: Ausgleichskasse des Kantons Wallis) die Firma W.________ AG auf, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) für die Monate April bis Juni und Juli bis September 1997 zu bezahlen. Nachdem am 12. Mai 1998 über diese Firma der Konkurs eröffnet worden war, erliess die Ausgleichskasse nach Durchführung einer die Jahre 1994 bis 1997 betreffenden Arbeitgeberkontrolle am 4. August 1998 zwei weitere Beitragsverfügungen. In der einen Verfügung erstattete sie von März bis Dezember 1995 und im September 1996 zu viel bezahlte Beiträge zurück und erklärte, der entsprechende Betrag sei den geschuldeten Beiträgen für das Jahr 1996 und für die Monate April bis Juni 1997 gutgeschrieben worden. In der andern Verfügung setzte sie auf der Grundlage einer Lohnsumme von Fr. 149'905.- die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) für das ganze Jahr 1997 fest. In der Folge meldete sie im Konkursverfahren eine Beitragsforderung für das Jahr 1997 von Fr. 19'999.20 an. Nachdem der Kollokationsplan vom 15. bis 25. März 1999 zur Einsicht aufgelegen hatte, verpflichtete die Ausgleichskasse B.________ mit Verfügung vom 29. Oktober 1999 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 19'999.20 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) für das Jahr 1997. 
B. 
Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen B.________ eingereichte Schadenersatzklage hiess das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 21. August 2000 gut. 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Ausgleichskasse über Fr. 19'999.20 sei abzuweisen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Nachdem ihn das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'600.- aufgefordert hatte, stellte B.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Hierauf befreite ihn das Gericht von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und teilte ihm mit, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache entschieden werde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass mit der Ausgleichskasse auch nicht ausbezahlte Löhne abgerechnet worden seien, weshalb sich frage, ob diesbezüglich nicht eine Gutschrift erfolgen sollte. Schon im kantonalen Gerichtsverfahren hatte er vorgebracht, die abgerechneten Löhne für das Jahr 1997 (wie auch für das Jahr 1996) hätten wegen schlechten Geschäftsgangs nicht alle ausbezahlt werden können, weshalb sich die Frage einer Gutschrift hinsichtlich der nicht ausbezahlten Löhne stelle. Zur Untermauerung der Behauptung, dass auch nicht ausbezahlte Löhne abgerechnet worden seien, hatte er bereits im Verwaltungsverfahren Konkurseingaben von Arbeitnehmern zu den Akten gegeben. In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren kann entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht gesagt werden, die Höhe der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Schadenersatzforderung sei unbestritten, weshalb eine qualitative Prüfung unterbleiben könne. Vielmehr verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss, aber hinreichend klar, es seien für den Fall der Bejahung der Haftung in grundsätzlicher Hinsicht nur die tatsächlich ausbezahlten Löhne zu berücksichtigen. Damit wird die Richtigkeit der der Schadenersatzklage zugrunde liegenden das ganze Jahr 1997 betreffenden und von einer Lohnsumme von Fr. 149'905.- ausgehenden Beitragsverfügung vom 4. August 1998 in Frage gestellt. Da diese nach der Konkurseröffnung vom 12. Mai 1998 erlassen wurde und vom Beschwerdeführer deshalb nicht angefochten werden konnte, ist Letzterer im Schadenersatzprozess mit seinem Einwand gegen diese Beitragsverfügung und damit mit seiner quantitativen Bestreitung der geltend gemachten Schadenersatzforderung zu hören (AHI 1993 S. 172). Indem die Vorinstanz auf die massliche Rüge nicht eingegangen ist, hat sie den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, der auch die Pflicht der entscheidenden Behörde umfasst, die Argumente der Partei zu prüfen (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 I 242 Erw. 2, 124 II 149 Erw. 2a; Pra 2001 Nr. 188 S. 1144 Erw. 2; RDAT 2001 II Nr. 18 S. 75 Erw. 2). Dies ist von Amtes wegen festzustellen (BGE 125 V 500 Erw. 1). 
2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Abgesehen von der unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Heilung nicht besonders schwerwiegender Verletzungen des rechtlichen Gehörs (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa) kann indessen auf eine Rückweisung der Sache zur Behebung der Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn und soweit ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Parteien an der möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d; SZS 45/2001 S. 565 Erw. 3d; Urteile S. vom 19. August 2002, H 41/02, Erw. 2.3, S. vom 30. März 2001, C 122/00, Erw. 1a, T. vom 7. August 2000, I 184/00, Erw. 1a, und F. vom 19. April 2000, I 30/00, Erw. 3 Ingress). Dabei kann unter diesem verfahrensökonomischen Gesichtspunkt zwischen verschiedenen Aspekten einer Streitsache differenziert werden, indem das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Teil der sich stellenden Fragen abschliessend beurteilt, hinsichtlich des anderen Teils aber auf Rückweisung erkennt (Urteil F. vom 19. April 2000, I 30/00, Erw. 3). 
2.3 Vorliegend hat sich die Rückweisung auf das Problem des Umfangs der Schadenersatzpflicht zu beschränken. Es würde einen formalistischen Leerlauf darstellen und das Verfahren unnötig verzögern, wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht zu den die materiellen Haftungsvoraussetzungen betreffenden Einwänden des Beschwerdeführers und damit zum Grundsatz der Haftung, in Bezug auf die im Gegensatz zum masslichen Aspekt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, Stellung nähme. Ohne abschliessende Beurteilung dieser Frage durch das Eidgenössische Versicherungsgericht sähe sich nämlich zum einen der Beschwerdeführer auch dann, wenn er den neuen kantonalen Entscheid in masslicher Hinsicht nicht beanstanden wollte, veranlasst, zur Beurteilung der Haftungsfrage im Grundsatz erneut das Eidgenössische Versicherungsgericht anzurufen. Zum andern erwiese sich eine Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit der masslichen Seite des Streits als nutzlos, wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht anschliessend in einem neuen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Haftpflicht des Beschwerdeführers im Grundsatz verneinte. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat Art. 52 AHVG über die Deckung von Schäden durch den Arbeitgeber richtig wiedergegeben und die Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung nach Art. 52 AHVG zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere den Begriff der Grobfahrlässigkeit (BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw. 5a), die subsidiäre Haftbarkeit der Organe einer juristischen Person (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) und die strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 108 V 203 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, 620 Erw. 3b). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall für materiellrechtliche Belange nicht anwendbar ist, weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Vermerkt sei jedoch, dass sich aus den Materialien zum ATSG keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der feststehenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG ergeben (SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 10 Erw. 3.5 und 3.6, noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht). 
3.2 Vorab ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, auch X.________, H.________ und M.________ seien Mitglieder des Verwaltungsrates der Firma W.________ AG gewesen, festzuhalten, dass die Rechtsprechung den Ausgleichskassen die Befugnis einräumt, unter den solidarisch haftenden Organen nur eines oder Einzelne ins Recht zu fassen (BGE 119 V 87 Erw. 5a; AHI 1996 S. 293 Erw. 6; SVR 2003 AHV Nr. 5 S. 13 Erw. 4.2). 
3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann wie schon im kantonalen Gerichtsverfahren geltend, es sei ihm ab 1996 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, die Verpflichtungen als Verwaltungsratspräsident fachgerecht und nach Gesetz auszuführen, und er habe alles unternommen, um einen Konkurs zu vermeiden. Diese Argumente beschlagen die Frage des im Sinne von Art. 52 AHVG grobfahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers und damit eine der Voraussetzungen für dessen Haftung. 
3.3.1 In einem Bericht der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Y.________, wo der Beschwerdeführer im Juli 1997 in stationärer physikalisch-balneologischer Behandlung stand, vom 27. August 1997 wurden insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung sowie degenerativen Veränderungen, ein chronisches Thoracovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und eine Periarthropathia humeroscapularis diagnostiziert. Es wurde aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit festgestellt. Der Beschwerdeführer selbst führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, obwohl er seit dem 13. Dezember 1996 mehrheitlich arbeitsunfähig gewesen sei, habe er sich bemüht, die Administration der Firma W.________ AG so gut wie möglich zu erledigen. Er habe diverse telefonische Besprechungen mit der Ausgleichskasse geführt und auch angeordnet, dass gewisse Akontozahlungen nach Möglichkeit noch geleistet würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der hier interessierenden Zeit durch seinen Gesundheitsschaden nicht daran gehindert wurde, für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer hätte in gesundheitlicher Hinsicht während der im Unfallschein und im Zeugnis des Dr. med. K.________ ausgewiesenen Zeiten der teilweisen Arbeitsfähigkeit die Überweisung der Lohnbeiträge selbst vornehmen oder veranlassen können, kann demnach nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht mithin der Annahme von Grobfahrlässigkeit nicht entgegen. 
3.3.2 Sowohl H.________ als auch M.________ meldeten im Konkurs der Firma W.________ AG für das Jahr 1997 (abgesehen vom Feriengeld) eine Lohnforderung von zwei Monatslöhnen in Höhe von insgesamt je Fr. 10'000.- an. Aus der ebenfalls eine Lohnforderung betreffenden Konkurseingabe von X.________ ist ersichtlich, dass diesem in den Monaten September und Oktober 1997 je eine Anzahlung von Fr. 5'000.- geleistet wurde. Aus diesen Dokumenten kann abgeleitet werden, dass die Firma W.________ AG jedenfalls - aus den Akten geht nicht hervor, ob die Lohnausstände von H.________ und M.________ das Gehalt für die Monate November und Dezember 1997 oder für einen früheren Zeitraum betreffen - bis im Oktober 1997 Löhne ausrichtete. Das grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers liegt darin, dass er als Verwaltungsratspräsident der mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfenden AG nicht bewirkte, dass mit den vorhandenen Mitteln die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Er hätte nur die Auszahlung von so viel Lohn zulassen dürfen, dass es noch möglich gewesen wäre, auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5; z. B. Urteile X. vom 30. Oktober 2002, H 379/01, Erw. 3, F. vom 5. September 2002, H 101/02, Erw. 5.2, und Z. u. a. vom 4. Juli 2002, H 238/01, Erw. 6a). Für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil F. vom 5. September 2002, H 101/02, Erw. 5.2). In Anbetracht der schon seit längerer Zeit bestehenden finanziellen Schwierigkeiten - es standen insbesondere noch Lohnforderungen von Arbeitnehmern für das Jahr 1996 offen - hatte der Beschwerdeführer (was er auch nicht behauptet) keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, die Firma werde durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gerettet und die Beiträge könnten innert nützlicher Frist nachbezahlt werden, was eine vorübergehende Nichterfüllung der Beitragspflicht als entschuldbar erscheinen liesse (BGE 108 V 183; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 576 Erw. 2 und 3; Urteil H. und T. vom 26. Mai 2000, H 384/98 und H 385/98, Erw. 4a; vgl. z. B. Urteile S. vom 24. September 2002, H 298/01, Erw. 3.3.3, F. vom 5. September 2002, H 101/02, Erw. 5.2, und Z. u. a. vom 4. Juli 2002, H 238/01, Erw. 6a). 
3.3.3 Nachdem weder der Gesundheitsschaden noch die geltend gemachten Bemühungen zur Vermeidung eines Konkurses den Beschwerdeführer entlasten, hat die Vorinstanz durch die Bejahung des Vorliegens von Grobfahrlässigkeit kein Bundesrecht verletzt. 
4. 
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen somit an der von der Vorinstanz bejahten grundsätzlichen Haftpflicht desselben nichts zu ändern. Zu prüfen bleibt indessen das betragliche Ausmass der Haftung. Zur Beurteilung dieses bisher unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht behandelten Problems ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat nach der Beantwortung der masslichen Frage über die Schadenersatzklage neu zu befinden. 
5. 
Da der Beschwerdeführer im Grundsatz unterliegt und die Rückweisung nur das Massliche betrifft, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten (Art. 134 OG e contrario) den Parteien je zur Hälfte zu überbinden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG). Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten kann nämlich entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 21. August 2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis geltend gemachte Schadenersatzforderung einer masslichen Prüfung unterziehe und hernach über die Schadenersatzklage neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Ausgleichskasse des Kantons Wallis auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: