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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 113/04 
 
Urteil vom 18. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
A.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Kommunikation, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, Seestrasse 6, 8027 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 23. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene A.________ arbeitete seit 1990 als Betriebspraktikant im Postzentrum X.________. Ende 1997 wurde er nach einer Umschulung im Servicebereich Transporte als Rangiermitarbeiter beschäftigt. Nachdem diese Stelle im Mai 2000 aufgelöst wurde, bemühte sich seine Arbeitgeberin, die Post, um eine neue Stelle innerhalb und auch ausserhalb der Postbetriebe, was am 26. Juni 2000 zum Einsatz als Paketbote in der Paketbasis führte. Dieser Integrationsversuch wurde auf Ende September 2000 wegen Nichteignung abgebrochen. Während weiterer Arbeitsversuche, welche ebenfalls nicht zu einem Erfolg führten, kam es zu gesundheitlichen Beschwerden mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 17. April 2001. Nach weiteren erfolglosen Arbeitsbemühungen vereinbarten A.________ und die Post am 27. November 2002 die Auflösung des Arbeitsvertrages auf den 30. April 2003. Bereits am 8. Januar 2002 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV-Stelle Luzern tätigte Arbeitsvermittlungen und veranlasste eine BEFAS-Abklärung, welche im April 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ergab. Am 16. Februar 2004 verfügte sie bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Ablehnung des Rentenbegehrens. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
B. 
A.________ liess am 28. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Klage gegen die Pensionskasse Post einreichen mit den Rechtsbegehren, sie habe ihm eine Invalidenrente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements der Vorsorgeeinrichtung zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 23. September 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ in Aufhebung des kantonalen Entscheides die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
Die Pensionskasse Post beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Pensionskasse Post auf Grund der gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten hat. 
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 f. BVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge regelt Art. 39 des ab 1. Januar 2002 geltenden Reglements der Pensionskasse Post, auf welches sich beide Parteien stützen, den Anspruch und die Dauer der Invalidenrente wie folgt: 
"Abs. 1: Ist eine versicherte Person nach Feststellung des AeD (Aerztlicher Dienst) für ihre bisherige oder eine andere ihr zumutbare Beschäftigung bei der Post nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse Post, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse Post versichert war. 
 
Abs. 2: Wird einer versicherten Person aufgrund der Feststellung des AeD der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat sie für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente. 
Abs. 3: Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch erlischt: 
a) mit dem Tod der versicherten Person; 
b) bei Erreichen des Alters 65; 
c) bei Wiedererreichen der vollen Erwerbstätigkeit; 
d) mit der Aufnahme einer dauernden Erwerbstätigkeit, wenn das Arbeitsein- kommen den früheren Lohn übersteigt." 
3. 
3.1 Mit Bezug auf den obligatorischen Bereich hat das kantonale Gericht erwogen, es sei unbestritten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nicht erfülle, nachdem die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung einen Invaliditätsgrad von 24 % festgestellt habe. Bei der Prüfung möglicher Ansprüche aus dem überobligatorischen Bereich hat es befunden, die Beklagte berufe sich in der Ablehnung von Vorsorgeleistungen zu Recht auf die vielfältigen Bemühungen der Post, den Kläger in einer anderen Anstellung bei den Postbetrieben wieder zu integrieren. Gemäss ärztlichen Attesten sei A.________ in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Scheitern der Arbeitsversuche und der beruflichen Integration sei daher nicht auf gesundheitliche, sondern auf persönliche Gründe des Klägers zurückzuführen, zumal dieser verschiedene Angebote abgelehnt habe. 
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Post habe ihm lediglich Arbeitsversuche, aber keine Stellenangebote unterbreitet. Mit der Vereinbarung vom 27. November 2002 habe sie bestätigt, dass für ihn betriebsintern kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden konnte. Obwohl er seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, sei er durchaus bereit gewesen, bei der Post weiterzuarbeiten und habe sich auch mehrfach für Stellen ausserhalb der Post beworben. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente nach Art. 39 Abs. 1 des Reglements erfüllt. Unzweifelhaft habe er aber zumindest einen Gesundheitsschaden erlitten, der dazu führte, dass er seine bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter nicht mehr ausführen konnte und zu 24 % invalid wurde. Art. 39 Abs. 2 des Reglements gehe stillschweigend davon aus, dass bei Teilinvalidität stets eine Weiterbeschäftigung der versicherten Person bei der Post erfolge, und zwar unter Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen. Nicht ausdrücklich geregelt sei indessen der gesamte Verlust der Stelle aus gesundheitlichen Gründen. Diese reglementarische Lücke müsse durch das Gericht geschlossen werden, da nicht einzusehen sei, weshalb eine versicherte Person, die von der Post mit einem tieferen Lohn und einer Teilrente weiterbeschäftigt wird, besser gestellt werden sollte als jene, die gar nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann. Ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Post am 1. Mai 2003 habe er daher zumindest Anspruch auf eine 24%ige Rente. 
3.3 In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht die Beschwerdegegnerin diesen Ausführungen und macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich unter keinen Umständen motiviert gezeigt, eine Stelle anzunehmen, wobei sein Desinteresse in den Akten eindrücklich von sämtlichen sich damit befassenden Institutionen dokumentiert werde. Nachdem bereits seit rund einem Jahr Bemühungen hinsichtlich einer Umschulung und Versuche unternommen worden waren, den Versicherten in einer neuen Stelle zu beschäftigen, sei er ab dem 17. April 2001 arbeitsunfähig geworden. Nach Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit seien erneut verschiedene Einsatzmöglichkeiten geprüft worden. Daraufhin habe der Versicherte allerdings sein Auto verkauft und darauf beharrt, nicht weit vom Wohnort tätig zu sein. Schicht- und Büroarbeiten habe er auch abgelehnt, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe bestanden hätten. Das Arbeitsverhältnis habe aus diesen, und nicht aus Krankheitsgründen auf den 30. April 2003 aufgelöst werden müssen, zumal der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in einer leichteren bis mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Der ärztliche Dienst der Pensionskasse habe die Tauglichkeit für eine zumutbare Beschäftigung bei der Post mit Schreiben vom 26. März 2004 bejaht, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 39 Abs. 1 des Reglements bestehe. Im Übrigen stehe diese Beurteilung mit jener der IV-Stelle im Einklang. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Post habe ihm lediglich Arbeitsversuche, aber kein einziges Angebot für eine unbefristete Vollzeitstelle unterbreitet, so verkenne er, dass die Integrationsbemühungen gerade darauf gerichtet waren, ihm eine solche Stelle zu verschaffen. 
3.4 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, aus den Akten gehe nirgends hervor, dass die angebotenen Arbeitsversuche in gesundheitlicher Hinsicht unzumutbar gewesen wären. Auch von der IV-Stelle veranlasste Vermittlungsversuche seien erfolglos geblieben, obwohl das BEFAS dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit - u.a. Tätigkeiten, welche ihm die Post angeboten hatte - attestiert habe. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im November 2002 sei nicht darauf zurückzuführen, dass dem Kläger keine anderweitige Stelle angeboten worden oder dass diese aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. 
Es kann auf die einlässliche und überzeugende Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Sämtliche im letztinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände und aufgelegten Akten vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erkannt, dass Art. 39 Abs. 2 des Reglements keine zu schliessende Lücke aufweist und auch die Ausrichtung einer Teilrente abzulehnen ist, nachdem vorliegend keine Lohnherabsetzung erfolgt war und der Beschwerdeführer jede Weiterbeschäftigung abgelehnt hatte. Das kantonale Gericht hat bei dieser Sachlage eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdegegnerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: