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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_184/2008/ bri 
 
Urteil vom 18. März 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Kirchplatz 5, Postfach 162, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (geringfügiger Betrug usw.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 5. Februar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde kann sich nur dagegen richten, dass im angefochtenen Entscheid abschliessend darauf hingewiesen wird, der Staat könne die von A.________ in Rechnung gestellten Kosten nicht übernehmen, weil diese Kosten nicht direkt vom Staat verursacht worden seien (angefochtener Entscheid S. 2). Mit der reinen Behauptung, es gehe um "direkte Kostenfolgen vom Staat", lässt sich nicht dartun, dass die abweichende Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Dazu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten von Fr. 961.15 nicht die A.________, sondern die B.________ betreffen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer schlechten finanziellen Lage (angefochtener Entscheid S. 2) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn