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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_165/2008 
 
Urteil vom 18. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 27. Februar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete Gesuch von J.________ vom 18. Februar 2008 (Poststempel) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2006 des beco Berner Wirtschaft im am 17. Januar 2008 durch Abschreibungsbeschluss vom Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahren ALV 68977/2/2008, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2008, wonach es auf nach Abschluss des Verfahrens eingereichte Gesuche lediglich noch unter dem Blickwinkel der Revision eintreten könne, Voraussetzung allerdings die Rechtskraft des Entscheids sei, vorliegend indessen die Frist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen den Abschreibungsbeschluss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch offengestanden habe, weshalb auf das Gesuch, soweit es als Revisionsgesuch verstanden werden könne, nicht einzutreten sei, die Angelegenheit aber als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet werde, 
in das Schreiben vom 3. März 2008 (Poststempel), worin J.________ dem Bundesgericht mitteilt, seine Eingabe vom 18. Februar 2008 stelle keine Beschwerde an das Bundesgericht dar und sei daher nicht zu beachten, 
 
in Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 27. Februar 2008 mit zutreffender Begründung ausführte, weshalb es auf das Gesuch nicht eintreten konnte und die Angelegenheit an das Bundesgericht weiterleitete, 
dass J.________ indessen von einer Beschwerdeführung vor Bundesgericht ausdrücklich Abstand nimmt, 
dass deshalb wegen fehlenden Beschwerdewillens im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 18. Februar 2008 nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Eingabe vom 18. Februar 2008 wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. März 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel