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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_212/2021  
 
 
Urteil vom 18. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für den Arbeitsmarkt, 
Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 5. Februar 2021 (605 2020 156). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die vom kantonalen Amt für den Arbeitsmarkt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von neun Tagen bestätigte, 
dass sie dabei davon ausging, das Führen von Betriebsübernahmegesprächen könne nicht als Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen werden, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar bestreitet, ohne indessen auf das im angefochtenen Entscheid dazu Erwogene näher einzugehen; allein zu behaupten, es fehle an einer entsprechenden Gesetzesgrundlage, reicht nicht aus, nachdem das kantonale Gericht diesbezüglich Art. 2 Abs. 1 AVIG angerufen und ausgeführt hat, daraus ergebe sich, dass nur das Bemühen um eine Arbeitsstelle, nicht jedoch das Streben nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG angesehen werden könne, 
dass auch die weiteren Vorbringen den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offenkundig nicht genügen, gehen sie doch nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f., je mit Hinweisen) hinaus; lediglich von der Vorinstanz bereits beantwortete Fragen aufzuwerfen und eine Überprüfung derselben zu fordern, genügt nicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (s. Urteil 8C_549/2020 vom 25. September 2020) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel