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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.181/2002 /sta 
 
Urteil vom 18. April 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Strafverfahren 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, 
vom 16. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erstattete am 13. August 2001 Strafanzeige bei der Verkehrspolizei Chur gegen einen Fahrzeuglenker. Er gab an, er sei gleichentags in Chur von diesem Fahrzeuglenker beinahe überfahren worden. Die Kantonspolizei befragte X.________ und seine Freundin als Zeugen. 
 
Am 17. August 2001 befragte die Kantonspolizei Graubünden schriftlich den fraglichen Fahrzeuglenker. Dieser gab an, der Vorfall sei von Y.________ beobachtet worden. Sie habe sich im Zeitpunkt des Ereignisses im Bereich des Fussgängerstreifens aufgehalten. Er habe sie im Anschluss an den Vorfall kontaktiert und ihre Adresse aufgenommen. Am 27. August 2001 wurde Y.________ auf dem Polizeiposten Chur als Zeugin zur Verkehrsstrafsache befragt. 
B. 
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 beantragte X.________ dem Kreispräsidenten von Chur gegen die Zeugin Y.________ eine Strafuntersuchung wegen falscher Zeugenaussage einzuleiten. Der Kreispräsident Chur überwies die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Mit Verfügung vom 27. November 2001 lehnte diese die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y.________ ab. Gegen die Ablehnungsverfügung erhob X.________ am 12. Dezember 2001 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Die Beschwerdekammer wies mit Entscheid vom 16. Januar 2002 die Beschwerde ab. 
C. 
X.________ führt gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Eingabe vom 7. April 2002 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Nay, weil dieser 1975 als anwaltlicher Vertreter seiner Freundin die Erfolgsaussichten eines bundesrechtlichen Rechtsmittels falsch eingeschätzt habe. Seitdem bestehe ein feindschaftliches Verhältnis zu Bundesrichter Nay. 
 
Der Zweck des Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Vorliegend ist nicht einzusehen, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, inwiefern die besagte anwaltliche Tätigkeit die Unabhängigkeit von Bundesrichter Nay in Frage stellen sollte. Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig, weshalb auch kein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen ist. Auf das Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 
2. 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a, 157 E. 2a/aa, 220 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte, dem im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte zu rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund des Verfassungsrechts zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 220 E. 2a mit Hinweisen). Er kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
3. 
An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Solches macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Ausserdem stellt die falsche Zeugenaussage eine Straftat gegen die Rechtspflege dar und führt grundsätzlich nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des von Falschaussagen Betroffenen. Dem Beschwerdeführer kommt somit keine Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes zu. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Zu einer solchen Rüge ist er jedoch - wie ausgeführt - nicht legitimiert. Hingegen ist er grundsätzlich befugt, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Er begründet diese Rüge in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise einzig damit, dass seine Freundin, Z.________, im Verfahren betreffend falsches Zeugnis nicht befragt worden sei. Z.________ wurde jedoch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verkehrsregelverletzung zum Vorfall vom 13. August 2001 befragt. Auf den gleichen Sachverhalt bezieht sich auch der Vorwurf des falschen Zeugnisses. Es ist daher nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich geltend gemacht, weshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Z.________ nochmals hätte befragt werden müssen. 
 
Aus dem Gesagten folgt, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
5. 
Das Bundesgericht kann gemäss Art. 36a OG über offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel auf dem Weg der Aktenzirkulation ohne öffentliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung ist demnach abzuweisen. 
6. 
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Somit hat der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: