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[AZA 7] 
I 565/01 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Urteil vom 18. April 2002 
 
in Sachen 
D.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi, 
 
gegen 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Schwyz, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- D.________, geboren 1949, arbeitete von 1971 bis zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin 1999 als Mitarbeiterin in der Produktion der C.________ AG, und meldete sich am 18. November 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. 
E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Dezember 1999 (inkl. medizinische Vorakten) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 11. Januar 2000 ein; im Weiteren veranlasste sie eine Abklärung in der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS; Gutachten vom 29. November 2000, inkl. beruflicher Abklärung vom 18. September 2000, psychiatrischem Konsilium vom 25. September 2000 sowie rheumatologischem Konsilium vom 10. Oktober 2000). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2001 einen Rentenanspruch der D.________, da sie in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 25 % zur Folge habe. 
 
B.- Die dagegen - unter Beilage zweier Arztberichte - erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Juli 2001 ab. 
 
C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen, eventualiter sei mit Wirkung ab dem 1. November 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Versicherte macht in formellrechtlicher Hinsicht vorab eine Verletzung des Anspruches auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. 
Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss gemäss Rechtsprechung klar und unmissverständlich gestellt werden. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 125 V 38 Erw. 2 mit Hinweis). Einen diesen Anforderungen genügenden Antrag hat die Beschwerdeführerin im ganzen Verfahren nicht gestellt; in der vorinstanzlichen Beschwerde wird unter dem Titel "Beweis" einzig eine Parteibefragung beantragt. Das kantonale Gericht konnte daher auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten. 
 
b) Weiter wird in formellrechtlicher Hinsicht gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch Missachtung mehrerer Vorschriften der sinngemäss anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung verletzt worden. So wird vorgebracht, der Versicherten sei keine Gelegenheit geboten worden, Einwendungen gegen die Person des Gutachters zu machen und sich zur Fragestellung zu äussern; zudem sei ihr das Gutachten nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. 
 
aa) Nach Bundesrecht ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, die Meinung der Versicherten zur Wahl des Experten und zur geplanten Fragestellung einzuholen (Urteil R. 
vom 14. Juni 2000, I 218/00); eine Anhörung vor Verfügungserlass ist ausreichend (Art. 73bis IVV; BGE 125 V 404 Erw. 3). Es stellt sich somit einzig die Frage, ob das kantonale Recht der Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch einräumt. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 104 lit. a OG die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) beschränkt, womit hier praktisch nur noch eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht fällt (vgl. BGE 125 V 408 und 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
bb) Das kantonale Recht (§ 144 Abs. 2 ZPO SZ in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VRP SZ) räumt der Versicherten keinen Anspruch auf die Mitbestimmung des Sachverständigen ein, sondern sieht nur die Möglichkeit vor, gegen die vorgesehene Ernennung Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist über die geplante Untersuchung durch die MEDAS mit Schreiben vom 21. Januar 2000 informiert worden; die Bekanntgabe der einzelnen Gutachter war der IV-Stelle nicht möglich, da die MEDAS als unabhängige Gutachterstelle (vgl. 
BGE 123 V 178 Erw. 4b mit Hinweisen) darüber selbstständig entscheidet. Die Versicherte hat keinerlei Einwendungen gegen die vorgesehene Abklärung in der MEDAS erhoben, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. 
Im weiteren kann die IV-Stelle nach kantonaler Regelung (§ 147 Abs. 2 ZPO SZ in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VRP SZ) den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Experten zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen. Da der MEDAS reine Standardfragen über die Behinderung und die (nicht) zumutbaren Tätigkeiten gestellt worden sind, konnte die Verwaltung ohne Verletzung des Willkürverbots von einer vorgängigen Anhörung der Versicherten absehen. 
Das Gutachten der MEDAS ist im Übrigen in Kopie dem Hausarzt Dr. med. E.________ zugestellt worden, womit die Versicherte darüber informiert worden ist; im Vorbescheidverfahren hätte sie formell dazu Stellung nehmen können, was auch schon vorher (mittels gewöhnlichem Brief) möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Streitig ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang zunächst der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das kantonale Gericht hat dabei auf das Gutachten der MEDAS abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin angenommen. 
 
a) Die Versicherte ist der Auffassung, dass die Beurteilung durch die MEDAS nicht massgebend sein könne, da Frau Dr. med. W.________, Physikalische Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, für ihr rheumatologisches Konsilium vom 10. Oktober 2000 keine genügende Untersuchung vorgenommen und ihre Schlussfolgerungen zudem von Massnahmen therapeutischer und medizinischer Natur abhängig gemacht habe. 
Wie den Befunden des rheumatologischen Konsiliums vom 10. Oktober 2000 entnommen werden kann, hat die Gutachterin eine umfassende Untersuchung durchgeführt; entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte keine Beschränkung auf den Rücken, sondern es wurden insbesondere auch die Hände untersucht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Frau Dr. med. W.________ die Akten kannte und damit ihre Abklärungen zielgerichtet vornehmen konnte, was die (behauptete) Kürze der Untersuchung erklärt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Expertin ihre Aussagen von Bedingungen therapeutischer und medizinischer Natur abhängig gemacht hat; vielmehr unterbreitete sie Therapievorschläge. 
 
 
b) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass die Nacken-, Rücken- und Kniebeschwerden im Gutachten der MEDAS nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Die rheumatologische Expertin hat die Schultergegend, den Rücken und die Knie untersucht, die diesbezüglichen Befunde jedoch offensichtlich als ohne Einfluss auf leichte körperliche Arbeit erachtet. 
 
c) Auch wenn mit der Versicherten davon auszugehen ist, dass die berufliche Abklärung in der Regel nach durchgeführten medizinischen Untersuchungen erfolgen sollte, ist die Einhaltung dieser Reihenfolge nicht zwingend und vermag für sich allein nichts an der Stichhaltigkeit der medizinischen Befunde zu ändern. 
 
d) Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Vorwurf, dass MEDAS und Vorinstanz die Haushaltführung berücksichtigt hätten, obwohl es sich bei der Versicherten um eine voll erwerbstätige Person handle, trifft nicht zu. 
Auch wenn Frau Dr. med. W.________ sich über die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich äussert, beantwortet das Gutachten der MEDAS vom 29. November 2000 einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit bei ausserhäuslicher Tätigkeit; zudem hat das kantonale Gericht gestützt auf diese Stellungnahme den Invaliditätsgrad korrekt anhand des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG bemessen. Inwiefern darin eine Geschlechterdiskriminierung nach Art. 14 EMRK liegen soll, ist nicht ersichtlich. 
 
e) Die Expertise der MEDAS vom 29. November 2000 ist umfassend, beruht auf allseitigen und polydisziplinären Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beurteilung des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 26. März 2001 enthält eine andere medizinische Würdigung des Sachverhaltes; warum die Abklärungen resp. Schlussfolgerungen der Experten der MEDAS nicht stichhaltig sein sollten, wird darin nicht erläutert. Dr. med. A.________ zieht vielmehr explizit die "Lebens- und Arbeitsgeschichte" der Versicherten für seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit bei, wobei es sich jedoch um nicht zu berücksichtigende invaliditätsfremde Gründe handelt. Damit liegt kein konkretes Indiz vor, das gegen die Zuverlässigkeit der Auffassung der Gutachter der MEDAS sprechen würde (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb) und das zu einem Absehen von deren Meinung oder der Anordnung weiterer Abklärungen führen könnte. 
 
4.- Schliesslich sind die zur Bemessung des Invaliditätsgrades notwendigen Einkommen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) streitig. 
 
a) aa) Betreffend des ohne Gesundheitsschaden zumutbaren Einkommens (Valideneinkommen) hat das kantonale Gericht einen sowohl den Angaben des bisherigen Arbeitgebers wie den Tabellenlöhnen entsprechenden Betrag von rund Fr. 42'000.- angenommen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, es sei ein Einkommen von rund Fr. 50'000.- zu berücksichtigen, da sie im Jahr 1998 einen Lohn von etwa Fr. 46'000.- bezogen habe, wobei nicht berücksichtigt sei, dass sie während krankheitsbedingter Absenzen nur ein Taggeld in Höhe von 80 % erhalten habe, weshalb diese Einbusse zum verdienten Lohn zu addieren sei. 
 
bb) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteile G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01, und K. vom 22. November 2001, I 313/01). 
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen aufgrund der aktuellen Angaben des Arbeitgebers ermittelt und nicht auf einen weiter zurückliegenden Lohn abgestellt hat. Da der Stundenlohn von Fr. 22.40 und der daraus folgende Jahreslohn von rund Fr. 42'000.- auch in etwa den der Teuerung angepassten (Die Volkswirtschaft 12/2001 S. 81 Tabelle B10. 2 Zeile D) Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 1998 entspricht (Tabelle A1 Ziff. 21; umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit [Die Volkswirtschaft 12/2001 S. 80 Tabelle B9.2 Zeile D]), kann offen bleiben, ob für die Festlegung des Valideneinkommens überhaupt auf die Zahlen eines nicht mehr existierenden Arbeitgebers abgestellt werden kann. 
 
 
b) Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) ist - da die Versicherte keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - gemäss Rechtsprechung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) auf Tabellenlöhne abzustellen. Mangels Anhaltspunkten für eine speziell nur in diesem Bereich zumutbare Tätigkeit ist, entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht von den Löhnen im Textilgewerbe, sondern von einem breiter abgestützten Wert wie dem Zentralwert im Bereich Produktion (Lohnstrukturerhebung 1998 Tabelle A1 Ziff. 10-45, Anforderungsniveau 4, Frauen) auszugehen. Dabei ist der entsprechende Wert auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss Statistik umzurechnen (hier 41.6 Stunden; Die Volkswirtschaft 12/2001 S. 80 Tabelle B9.2 Zeile C-F), denn bei den Zahlen in der Lohnstrukturerhebung handelt es sich um statistische Daten, so dass - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht von der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf eine entsprechende Dauer in einer anderen Branche oder einem anderen Unternehmen geschlossen werden kann. Nach Berücksichtigung der Lohnentwicklung und eines - allerdings nicht ausgewiesenen - maximalen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 34'000.-. Da dieser Betrag wegen dem in dieser Tätigkeit zumutbaren Grad der Arbeitsfähigkeit von 100 % vollständig berücksichtigt werden muss, resultiert (bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von etwa 19 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Agrapi, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: