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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 105/04 
 
Urteil vom 18. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
Z.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kohli, General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Eheleute L.________ und Z.________ vereinbarten als Inhaber zweier Coiffeursalons mit der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: 'Zürich') im Rahmen einer freiwilligen Unfallversicherung gemäss Police vom 1. Dezember 1995 einen versicherten Jahresverdienst von je Fr. 97'200.-. Nach einem am 30. April 2000 erlittenen Verkehrsunfall, auf Grund dessen bei Z.________ ein cervicobrachiales Syndrom nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden war, kam die 'Zürich' vorerst für Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit - am 11. Februar 2003 im Einspracheverfahren bestätigter - Verfügung vom 3. Dezember 2002 eröffnete sie der Versicherten, mangels versicherten Verdienstes werde das Taggeld ab 1. Juni 2002 "auf Null gekürzt". Gleichzeitig forderte sie die für die Zeit ab 3. Mai 2000 bis 31. Mai 2002 bezahlten Taggelder in Höhe von Fr. 106'047.90 zurück und ordnete mit sofortiger Wirkung den Ausschluss aus der Versicherung an. 
B. 
Beschwerdeweise liess Z.________ weitere Taggeldzahlungen namentlich auch über den 31. Mai 2002 hinaus beantragen; zudem seien die Rückerstattungsforderung und der Versicherungsausschluss aufzuheben: ferner verlangte sie für einzelne Perioden eine Neufestsetzung der Taggelder auf Grund höherer Arbeitsunfähigkeitsgrade. - Das Sozialversicherungsgericht des Kantons 'Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ ihre im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern. 
 
Die 'Zürich' schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem stellt sie sich auf den Standpunkt, auf die Begehren um Anerkennung einer höheren Arbeitsunfähigkeit bei der Taggeldbemessung für einzelne Bezugsperioden sei nicht einzutreten. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet nach Einsichtnahme in die Akten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Frage zur Diskussion gestellt, ob die freiwillige Versicherung im Sinne von Art. 4 UVG entgegen der in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 auszugsweise publizierten Rechtsprechung als Summenversicherung ausgestaltet ist. Angefochten sind überdies die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückerstattung und der Ausschluss aus der Versicherung. Des Weitern rügt die Beschwerdeführerin, dass die verlangte Rückerstattung nicht an ihre, sondern an die Adresse ihres Ehemannes gerichtet war. Zudem steht der Einwand im Raum, es sei nicht gesetzeskonform auf die Erlassmöglichkeit hingewiesen worden. Beanstandet wird ferner die Taggeldberechnung für die Zeit ab 1. Juli bis 31. August 2000 und ab 1. September 2000 bis 31. Mai 2002, indem statt der berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit von 60 % eine solche von 100 % resp. von 65 % geltend gemacht wird. 
1.2 In Bezug auf das letztgenannte Begehren (Ziff. 4 und 5 des beschwerdeführerischen Antrags) kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da - wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt - diesbezüglich noch gar keine Verfügung ergangen ist und der Streitgegenstand oberinstanzlich nicht ausgedehnt werden kann. 
1.3 Aus dem gleichen Grund hätte auch die Vorinstanz insoweit auf das bei ihr gestellte gleichlautende Begehren (Antrag Ziff. 4 und 5 der Beschwerde vom 9. Mai 2003) nicht eintreten dürfen. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit zu berichtigen. 
2. 
2.1 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, gelangen das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), die dazugehörende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) und die damit in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und - verordnungen - u.a. auch im Unfallversicherungsbereich - verbundenen Änderungen in materieller Hinsicht nicht zur Anwendung, weil sich der zu den streitigen Rechtsfolgen führende Sachverhalt noch vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
2.2 Die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einschliesslich der hier interessierenden Rechtsprechung dazu (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575, 1994 Nr. U 183 S. 49) sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies den Begriff und die Ausgestaltung der freiwilligen Unfallversicherung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 2 UVG) sowie namentlich die Bemessung der Prämien und Geldleistungen nach Massgabe des vereinbarten versicherten Verdienstes (Art. 138 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV; vgl. RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 f. Erw. 2c/aa, 1994 Nr. U 183 S. 50 f. Erw. 5b), die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung oder gar -verweigerung zwecks Vermeidung einer Überversicherung (in analoger Anwendung von Art. 40 UVG; RKUV 1998 Nr. U 315 S. 578 Erw. 3, 1994 Nr. U 183 S. 53 f. Erw. 6c) sowie schliesslich die für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erforderlichen Bedingungen (Art. 137 Abs. 4 UVV; RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 Erw. 6b). 
3. 
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, weil sich diese mit den Einwänden zur beantragten Praxisänderung (vgl. Erw. 1.1 Satz 1 hievor) nicht auseinander gesetzt habe. Das kantonale Gericht hat in Erw. 2.2 seines Entscheids in konzentrierter Form dargelegt, weshalb an der geltenden Rechtsprechung festzuhalten ist. Richtig mag zwar sein, dass sie nicht ausführlich auf alle Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine kantonale Beschwerdeinstanz nicht leichthin über eine höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen kann. Sie genügt daher in der Regel ihrer Begründungspflicht, wenn sie auf die geltende Rechtsprechung verweist. Selbst wenn aber zufolge mangelnder Begründungsdichte zumindest teilweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden müsste (vgl. BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b sowie die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung in BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), wäre der Mangel nicht derart schwer, dass der kantonale Entscheid aufzuheben wäre. Eine Heilung ist möglich, kann doch das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid - soweit es um Versicherungsleistungen geht - mit voller Kognition überprüfen (Art. 132 OG; BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
4. 
Am 6. April 1995 stellte der Ehemann L.________der Beschwerdeführerin der 'Zürich' den Antrag, unter anderm seine Gattin zum maximal versicherbaren Jahresverdienst von (damals noch) Fr. 97'200.- in die freiwillige Unfallversicherung nach den Art. 4 und 5 UVG aufzunehmen. Die 'Zürich' stellte daraufhin am 1. Dezember 1995 eine Versicherungspolice zu, in welcher eine Versicherungsdauer ab 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 2000 vorgesehen war. Bezüglich des versicherten Verdienstes war unter dem Titel "Persone e prestazioni assicurate" vorgesehen: 
"Assicurazione facoltativa: 
 
Le seguenti persone sono assicurate in base al guadagno annuo fisso indicato, che è determinante per il calcolo dei premi e delle prestazioni: 
 
L.________ nato (...) fr. 97'200 
Z.________ nato (...) fr. 97'200 
 
L'assicurazione si estende alle prestazioni previste nella LAINF e nella relativa ordinanza." 
Zu Beginn des Versicherungsverhältnisses führte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeurgeschäft mit zwei Filialen. Ab 1. Januar 1998 betrieb sie die eine Filiale auf eigene Rechnung. 
 
Nach dem Verkehrsunfall (Massenkarambolage) vom 30. April 2000 kam die 'Zürich' für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder auf der Basis des gemäss Police vom 1. Dezember 1995 versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- aus. Gleichzeitig führte sie Abklärungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ihrer Versicherten in den vergangenen Jahren durch, wobei sie feststellte, dass mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in den Jahren 1998 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 19'100.- und 2000 ein solches von Fr. 7800.- abgerechnet worden war. Für 1999 war kein Einkommen ausgewiesen worden. Einem Auszug aus dem Individuellen Konto entnahm die 'Zürich' des Weitern, dass die Beschwerdeführerin mit der AHV ab 1983 kein weiteres Einkommen mehr abgerechnet hatte. Auf Grund dieser Erkenntnisse gelangte sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin offenbar nie auch nur annähernd Einkünfte in der Höhe des in der freiwilligen Unfallversicherung vereinbarten versicherten Verdienstes erzielt hatte. In der Folge stellte sie ihre Taggeldleistungen Ende Mai 2002 ein und stellte sich nach mehrmaliger Intervention des von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwaltes unter Berufung auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf den Standpunkt, weitere Leistungen angesichts des Missverhältnisses zwischen versichertem Verdienst und tatsächlich erzieltem Einkommen verweigern, bereits ausgerichtete Taggelder zurückfordern und die Beschwerdeführerin aus der Versicherung ausschliessen zu können. Diese Auffassung verficht sie auch noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. 
5. 
5.1 Die Berufung der 'Zürich' auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bezieht sich auf die zwei in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 und 1998 Nr. U 315 S. 575 je auszugsweise publizierten Urteile vom 14. September 1993 und vom 23. Juni 1998, über deren vollen Wortlaut sie - obschon sie nicht an den Verfahren beteiligt gewesen war - verfügt und welche sie auch der Beschwerdeführerin hat zukommen lassen. Im ersten Urteil (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49) anerkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst die Gesetzeskonformität von Art. 138 UVV (Erw. 5), welcher unter dem Titel "Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen" bestimmt, dass diese (Prämien und Geldleistungen) im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen werden, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann (Satz 1); dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen (Satz 2). Das Gericht erklärte dazu, bei der Vereinbarung des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung sei allfälligen Einkommensschwankungen des Selbstständigerwerbenden in der Weise Rechnung zu tragen, dass ein den effektiven Einkommensverhältnissen möglichst annähernd entsprechender Betrag vereinbart und dieser bei lang andauerndem, krassem Missverhältnis angepasst wird (Erw. 5a-d). Weiter hielt es fest, trotz lang anhaltenden grossen Missverhältnisses zwischen versichertem Verdienst und tatsächlich realisiertem Einkommen sei ein Ausschluss aus der Versicherung nur in besonders stossenden Fällen in Betracht zu ziehen (Erw. 6b). Schliesslich erkannte es, dass bei lang anhaltendem grossem Missverhältnis zwischen versichertem Verdienst und der Wirklichkeit entsprechenden Einkommensverhältnissen im Versicherungsfall in analoger Anwendung von Art. 40 UVG zur Vermeidung einer Überversicherung eine Leistungskürzung in Betracht zu ziehen sei (Erw. 6c). Im zweiten von der 'Zürich' angerufenen Urteil (RKUV 1998 Nr. U 315 S. 575) entschied das Gericht des Weitern, dass Gewinnungskosten bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes Selbstständigerwerbender ausser acht zu lassen seien (Erw. 2c). Zur im Versicherungsfall notwendigen Leistungskürzung bei lang anhaltendem Missverhältnis zwischen versichertem Verdienst und effektiven Einkommensverhältnissen äusserte es sich dahin gehend, dass diese bei Fehlen jeglicher tatsächlich erzielter Einkünfte bis zur vollständigen Leistungsverweigerung führen könne (Erw. 3). 
5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Rechtsprechung. Sie macht im Wesentlichen geltend, mit Art. 138 UVV sei die Bemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung abschliessend geregelt. Indem diese Bestimmung nur auf Abs. 1 von Art. 22 UVV verweise, nicht aber auf Abs. 2, wolle der Verordnungsgeber für die freiwillige Versicherung - anders als für die obligatorische Versicherung - bewusst nicht auf den effektiv bezogenen massgebenden Lohn gemäss AHVG abstellen, sondern die Höhe des versicherten Verdienstes der Vertragsautonomie der Parteien überlassen. Auch aus der in Art. 138 UVV festgelegten Mindesthöhe ergebe sich, dass die Vereinbarung des versicherten Verdienstes nicht zwingend in Relation mit den tatsächlichen Einkommensverhältnissen stehen müsse. Zudem dränge sich die freie Vereinbarkeit des versicherten Verdienstes auch aus praktischen Gründen auf, sei doch das Einkommen eines Selbstständigerwerbenden schwankend, so dass es nicht praktikabel wäre, die Höhe des versicherten Verdienstes von den jeweiligen effektiven Einkommensverhältnissen abhängig zu machen. Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie habe sich auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Höhe des versicherten Verdienstes verlassen. Die 'Zürich' habe nie Anstalten gemacht, den effektiven Verdienst zu erfragen, sondern die Versicherte im festen Glauben gelassen, es sei eine feste Summe versichert worden. 
6. 
6.1 In der freiwilligen Unfallversicherung kommt das Versicherungsverhältnis mit einem privaten Unfallversicherer (im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG) durch einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsvertrag zustande (Art. 136 UVV), der analog wie ein privatrechtlicher Vertrag innerhalb der Schranken des zwingenden Rechts nach dem wirklichen Willen der Parteien und nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (vgl. BGE 122 V 146). 
6.2 In der Versicherungspolice vom 1. Dezember 1995 steht unmissverständlich: "Le seguenti persone sono assicurate in base al guadagno annuo fisso indicato, che è determinante per il calcolo dei premi e delle prestazioni". Beim Namen der Beschwerdeführerin ist der Betrag von Fr. 97'200.- aufgeführt. Die Beschwerdeführerin konnte dies nur dahin gehend verstehen, dass im Versicherungsfall für die Berechnung allfälliger Leistungen der genannte Betrag massgebend sein werde. Irgendwelche Einschränkungen, welche diesbezüglich hätten Zweifel aufkommen lassen müssen, finden sich weder in der Versicherungspolice noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Entsprechend bezahlte die Beschwerdeführerin denn auch Prämien, die auf der Grundlage dieses Betrags berechnet wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass die 'Zürich' die Versicherte je darauf aufmerksam gemacht hätte, dass eine allfällige Leistung nicht ohne weiteres auf der Grundlage des vereinbarten Verdienstes, sondern nach Massgabe des tatsächlich realisierten Einkommens ausgerichtet würde. 
6.3 Dass die 'Zürich' den Versicherungsvertrag mit einer fixen Summe vereinbart hat, lässt sich auch gut erklären: Erst mit dem Entscheid RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 und in der seitherigen Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, bei anhaltendem grossen Missverhältnis zwischen versichertem und effektivem Verdienst sei im Versicherungsfall eine Leistungskürzung in Betracht zu ziehen. Vor diesem Entscheid herrschte in der Verwaltung und in der Lehre die Meinung, die freiwillige Versicherung könne unabhängig vom effektiv erzielten Verdienst abgeschlossen werden (so die Meinung des Bundesamtes für Sozialversicherung, vgl. in RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 nicht publizierte Erw. 3a; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 91). Angesichts der damals herrschenden Auffassung ist denn davon auszugehen, dass die 'Zürich' mit dem 1995 abgeschlossenen Vertrag tatsächlich eine feste Summe versichert hat. 
6.4 Unter diesen Umständen verfängt der vorinstanzliche Einwand nicht, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis für sich Vorteile ableiten kann. Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, auf welche sich die 'Zürich' nun plötzlich berufen will (Erw. 5.1 hievor), ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz und dürfte denn auch nur speziell ausgebildeten und interessierten Kreisen, insbesondere etwa Versicherern, bekannt sein. Es würde zu weit führen, von der als Coiffeuse tätigen Beschwerdeführerin zu erwarten, sich vor Versicherungsabschluss vertieft damit auseinander zu setzen. Sie macht denn zu Recht auch geltend, von der 'Zürich' nie in irgendeiner Weise auf allfällige auf der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beruhende Risiken aufmerksam gemacht worden zu sein. Auch wenn die 'Zürich' noch keine umfassende Aufklärungspflicht getroffen haben mag (vgl. nunmehr aber Art. 27 ATSG), wäre von ihr als Verhandlungs- und späterem Vertragspartner doch zu erwarten gewesen, ihre Kunden über die Bewandtnis des "vereinbarten versicherten Verdienstes" nach Art. 138 UVV zumindest in Kenntnis zu setzen und allenfalls auch ihre Versicherungspolice der ihr bekannten Rechtsprechung anzupassen. Kommt hinzu, dass mit der in Art. 138 UVV vorgesehenen Anpassung des versicherten Verdienstes jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres (Satz 1 in fine) nicht nur die versicherte Person angesprochen ist, sondern auch der Versicherungsträger, welcher deshalb gehalten ist, sich über die Einkommensverhältnisse seiner Vertragspartner ein Bild zu verschaffen und allenfalls getroffene Vereinbarungen nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen (RKUV 2001 Nr. U 433 S. 327 Erw. 2b, 1994 Nr. U 183 S. 52 Erw. 5d). Die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach Eintritt des Versicherungsfalles Auskünfte über ihre finanzielle Situation zu erteilen, mag einerseits zwar befremdlich wirken, findet andererseits aber eine hinreichende Erklärung darin, dass sie sich auf den unmissverständlichen Wortlaut ihres Vertrages berufen konnte und daher verständlicherweise nicht mehr ohne weiteres bereit war, für Abklärungen hinsichtlich allfällig möglicher Leistungskürzungen Hand zu bieten. Das Untätigbleiben der 'Zürich' vor Eintritt des Versicherungsfalles aber wird durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin nicht entschuldigt. Wenn jemand erkennen musste, dass die Vereinbarung eines festen versicherten Verdienstes mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Konflikt treten konnte, dann jedenfalls eher die Beschwerdegegnerin als die Beschwerdeführerin. 
6.5 Insgesamt kann somit die Ausrichtung der Taggelder gemäss dem vereinbarten versicherten Verdienst unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Versicherungsvertrags und des Vertrauensgrundsatzes nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägunsrechtlichen Sinne betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung der ausbezahlten Taggelder nicht erfüllt sind. 
 
6.6 In Bezug auf die Rückforderung ist die Beschwerde somit begründet, so dass nicht weiter auf die Vorbringen eingegangen zu werden braucht, die Rückforderung sei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber ihrem Ehemann verfügt worden und es sei nicht auf die Erlassmöglichkeit hingewiesen worden. 
7. 
7.1 Anders verhält es sich in Bezug auf die noch nicht ausbezahlten Taggelder für die Zeit ab 1. Juni 2002: Angesichts des feststehenden sehr geringen Einkommens der Beschwerdeführerin besteht ein lang anhaltendes krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Einkommen, so dass entsprechend der in Erw. 5.1 hievor zitierten Rechtsprechung eine Leistungskürzung vorzunehmen ist. Zwar war angesichts der besonderen Umstände die bis Ende Mai 2002 erfolgte ungekürzte Auszahlung nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne; eine weitere ungekürzte Auszahlung wäre aber doch unrichtig im Sinne der Rechtsprechung, so dass eine Kürzung vorzunehmen ist. 
7.2 Es fragt sich weiter, in welchem Ausmass das Taggeld zu kürzen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 UVG können sich Selbstständigerwerbende freiwillig versichern lassen. Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 5 Abs. 2 UVG ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Gemäss dem gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 138 UVV, der gesetzmässig ist (RKUV 1996 Nr. U 266 S. 305 Erw. 5b), wird der versicherte Verdienst bei Vertragsschluss vereinbart; er darf höchstens dem Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV entsprechen und muss bei Selbstständigerwerbenden mindestens die Hälfte dieses Höchstbetrages betragen. Die Verordnung verpflichtet also den Selbstständigerwerbenden, der eine freiwillige Versicherung abschliessen will, mindestens die Hälfte des Höchstbetrages zu versichern (und entsprechende Prämien zu bezahlen), selbst wenn das effektive Einkommen deutlich tiefer liegt. Der Grundsatz, wonach der versicherte Verdienst ungefähr dem effektiven Einkommen entsprechen muss, kann deshalb nur innerhalb dieser in Art. 138 UVV festgelegten Grenzen gelten (vgl. RKUV 1996 Nr. U 266 S. 305 ff. Erw. 5b und c sowie 6b). Es kann nun offensichtlich nicht angehen, eine Leistungskürzung wegen Überversicherung vorzunehmen, wenn die Rechtsordnung selber den Versicherten gezwungen hat, eine solche Überversicherung abzuschliessen und Prämien in entsprechender Höhe zu bezahlen. Eine solche Konsequenz würde einen immanenten Widerspruch innerhalb der Rechtsordnung darstellen und wäre offensichtlich unhaltbar. Soweit die Überversicherung auf dieses zwingende gesetzliche Versicherungsminimum zurückzuführen ist, darf daher keine Kürzung erfolgen. Vorbehalten sind Fälle des eigentlichen Versicherungsbetrugs, namentlich wenn gar keine versicherte Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin zwar während Jahren nur ein kleines oder gar kein Einkommen deklariert, aber doch jedenfalls unbestritten als Selbstständigerwerbende in ihrem Coiffeursalon bzw. in demjenigen ihres Mannes gearbeitet. Sie führte damit eine Tätigkeit aus, die freiwillig versicherbar ist und deshalb auf Grund von Art. 138 UVV bis mindestens zur Hälfte des Höchstbetrags versichert werden muss. Eine Kürzung kann deshalb nur, aber immerhin, bis auf diese Höhe erfolgen. 
7.3 Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die ab 1. Juni 2002 geschuldeten Taggelder im Sinne der Erwägungen neu festlegt und zugleich über die gerichtlich noch nicht beurteilten Anträge Nr. 4 und 5 befindet (vgl. Erw. 1.2 und 1.3 hievor). 
8. 
Der verfügte sofortige Versicherungsausschluss entfällt, ist doch nicht ersichtlich, was sich die Beschwerdeführerin vorzuwerfen lassen hätte. 
9. 
Für das Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben, soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging (Art. 134 OG). Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich der Frage nach dem Versicherungsausschluss, liegt doch allen aufgeworfenen und streitigen Aspekten derselbe Sachverhalt zu Grunde, so dass es sich nicht rechtfertigt, hinsichtlich eines bloss einzelnen Streitpunktes Gerichtskosten aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche von der unterliegenden 'Zürich' zu tragen ist (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 werden aufgehoben, und es wird die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen im Sinne der Erwägungen neu festlege; überdies wird der kantonale Entscheid dahin gehend berichtigt, dass auf die Anträge 4 und 5 der vorinstanzlichen Beschwerde vom 9. Mai 2003 nicht einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 18. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: