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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_243/2008/bnm 
 
Urteil vom 18. April 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, Stadtärztlicher Dienst, 
Walchestrasse 31, 8035 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2008. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Januar 2008 im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in das Pflegezentrum A.________ überwiesen. Mit Rückbehaltungsentscheid vom 8. Februar 2008 lehnte die ärztliche Leitung des Zentrums ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil vom 19. Februar 2008 wies der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirks Zürich das Begehren der Beschwerdeführerin um Entlassung ab. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2008 nicht statt. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und sie aus dem Zentrum zu entlassen. 
 
2. 
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts leidet die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung mit starker Depression bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und latenter Suizidalität sowie an einem beidseitigen cervio-spondylogenem Schmerzsyndrom und damit an einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Eine ambulante Behandlung der sehr stark manifestierten wahnhaften Störung sei - so das Obergericht - nicht mehr möglich, weil die Beschwerdeführerin die Einnahme von Neuroleptika derzeit vollständig verweigere und zu Hause wieder in die alten Muster zu verfallen drohe, so dass eine sehr grosse Eigengefährdung bestehe. Einerseits liege dies in den immer wieder aufkommenden suizidalen Gedanken, anderseits darin, dass der Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik oder eines Pflegezentrums die notwendige und krankheitsadäquate Pflege nicht angeboten werden könne, zumal insbesondere auch die Ernährung nicht sichergestellt wäre. Bei einer Entlassung drohe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nur noch im Bett liegen bleibe und sich nicht mehr ernähre. Ferner wäre auch die unmittelbare Körperhygiene (wahrscheinlich) nicht gewährleistet. Zudem bestehe die zunehmende Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weitere Schritte in Richtung einer Suizidplanung unternehmen bzw. den Suizid durchführe werde. Laut dem Obergericht sind die beiden Söhne der Beschwerdeführerin nicht in der Lage, für die Betreuung ihrer Mutter aufzukommen. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin verlangt zwar sinngemäss ihre Entlassung ("Jeder weitere Tag meines Aufenthaltes im Pflegezentrum A.________ nähert mich dem Tode..."), setzt sich aber mit der Begründung des angefochtenen Entscheides überhaupt nicht auseinander, sondern beklagt sich darüber, dass ihr keinerlei Hilfe in Bezug auf ihren Körper angeboten werde, und verlangt, dass ihre Muskulatur sowie ihr Bewegungsapparat durch einen Medizinexperten untersucht werden. Die Eingabe entspricht somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise. Sie ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 287 1.4). 
 
4. 
Im Übrigen lassen die festgestellten tatsächlichen Umstände die fürsorgerische Freiheitsentziehung als mit Art. 397a Abs. 1 ZGB vereinbar erscheinen. 
 
5. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Zbinden