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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_216/2008 /bri 
 
Urteil vom 18. April 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Drohung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten, worauf auch die Anschlussberufung des Beschwerdegegners dahinfiel. Mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen Berufungsverfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Da die Vorinstanz sowohl auf die Berufung mangels Legitimation des Beschwerdeführers als auch auf die Anschlussberufung des Beschwerdegegners nicht eintrat, gehen die Rügen, die Vorinstanz habe die Würdigung der ersten Instanz übernommen und dem Beschwerdeführer in Bezug auf gewisse Unterlagen das rechtliche Gehör verweigert, an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. April 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn