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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_154/2008 
 
Urteil vom 18. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt U.________, Sozialhilfebehörde, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2008, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 27. Februar 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 4. März 2008 zugesandte Eingabe, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG), 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 27. Februar 2008 u.a. über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - offensichtlich nicht genügen, 
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat U.________, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. April 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz