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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_188/2012 
 
Urteil vom 18. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2012 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident. 
In Erwägung, 
dass X.________ im Kanton St. Gallen eine Abstimmungsbeschwerde gegen den in Balgach vorgesehenen Gemeindehausbau eingereicht und das Departement des Innern des Kantons St. Gallen dieser Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 gemäss Antrag der Politischen Gemeinde Balgach die aufschiebende Wirkung entzogen hat; 
dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gewandt hat mit dem sinngemässen Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder zu erteilen; 
dass er in diesem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäss Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 angehalten worden ist, bis zum 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, woraufhin er geantwortet hat, das Geld dazu fehle ihm; 
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts dies als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt und diese gemäss Verfügung vom 8. März 2012 verweigert hat; 
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer die angefochtene verwaltungsgerichtliche Verfügung ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp