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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1039/2012 
 
Urteil vom 18. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 21. Januar 2011 stellte M.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein Gesuch um Schadenersatz, da diese nicht schon im Jahre 2001, sondern erst im Jahre 2007 eine sie betreffende Nichteignungsverfügung erlassen habe. Mit Verfügung vom 30. November 2011 verneinte die Anstalt einen Schadenersatzanspruch der Gesuchstellerin. 
 
B. 
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. November 2012 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt M.________, die SUVA sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 760'313.- zu entrichten. Gleichzeitig stellt sie diverse weitere Anträge, auf welche, soweit geboten, in den Erwägungen eingegangen wird. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstand verschiedener Gerichtspersonen durch die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht gegenstandslos geworden ist, ist auf ihn nicht einzutreten, da er unzulässig ist (vgl. auch Urteil 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. 
 
2. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3). Da die Beschwerdeschrift diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die sinngemässen Anträge um Revision der Urteile I 59/02 vom 13. März 2003, 9F_2/2008 vom 29. April 2008 und 8C_154/2010 vom 16. August 2011 nicht einzutreten. 
 
3. 
Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, Art. 51 ATSG sei aufzuheben, kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a, S. 414 ff.). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin anderes verlangt, als dass die SUVA zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten ist, ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5. 
Einzutreten ist auf die Beschwerde demnach einzig, soweit sie die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin ein Schadenersatzanspruch gegen die SUVA zusteht. Die Beschwerdeführerin leitet einen solchen aus dem Umstand ab, dass die Anstalt erst im Jahre 2007, und nicht bereits im Jahre 2001, eine sie betreffende Nichteignungsverfügung erlassen hat. Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, ein entsprechender Anspruch erlösche in Anwendung von Art. 20 VG, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht. Diese einjährige Frist sei am 21. Januar 2011 längst abgelaufen gewesen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, vermögen diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Entgegen ihren Vorbringen war sie nicht im gesamten fraglichen Zeitraum so krank, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte geltend zu machen. Insbesondere war sie in dieser Zeit in der Lage, das Verfahren 8C_154/2010 bis vor Bundesgericht zu führen und im Verfahren 9F_2/2008 die Revision des Urteils I 59/02 vom 13. März 2003 zu verlangen. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Frist von Art. 20 Abs. 1 VG grundsätzlich wiederherstellbar wäre. 
 
6. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine amtliche Übersetzung dieses Urteils in die französische Sprache wird verzichtet, legt doch die Beschwerdeführerin - welche in ihrer Beschwerdeschrift die deutsche Sprache verwendet - nicht dar, wozu eine solche nötig wäre (vgl. Art. 54 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. April 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold