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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_6/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 
3. Kammer. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung; Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 4F_2/2016 vom 4. März 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Januar 2016 auf eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2015, mit dem die Klage des Gesuchstellers gutgeheissen worden war, nicht eintrat (Verfahren 4A_688/2015); 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2016 (4F_2/2016) auf ein gegen den Entscheid vom 18. Januar 2016 gestelltes Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat; 
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. März 2016 die Revision des Urteils vom 4. März 2016 beantragt; 
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1); 
dass die Eingabe vom 12. März 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht; 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer