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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_156/2019  
 
 
Urteil vom 18. April 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Sàrl, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Handelsregistereintrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Februar 2019 (VB.2018.00727). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm das Handelsregisteramt des Kantons Zürich von Amtes wegen die Eintragung einer Stammanteilsübertragung vor und trug C.________ als neuen Gesellschafter der A.________ Sàrl im Handelsregister ein. Ferner auferlegte es dem Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ Sàrl, B.________ (Beschwerdeführer 2), die Eintragungsgebühren von Fr. 211.60 und belegte ihn wegen Nichtbefolgung seiner Anmeldepflicht gestützt auf Art. 943 Abs. 1 OR mit einer Busse von Fr. 200.--. 
Die von der A.________ Sàrl und B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 3. April 2019 haben die A.________ Sàrl und B.________ erklärt, das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde anzufechten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). 
In ihrer Eingabe vom 3. April 2019 behaupteten die Beschwerdeführer pauschal, der "Entscheid über den Handelsregistereintrag" sei "einseitig" und trage ihrer Sicht der Dinge "nicht genügend Rechnung". Damit genügt die Begründung den genannten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Ausnahmsweise sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz