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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_340/2022  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad und Rechtsanwältin Alena Hinder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian Bachmann und Dr. Matthias Meier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unlauterer Wettbewerb, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 25. Oktober 2021 (430 18 240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.a. Streitgegenstand bildet die Berichterstattung des Redaktors B.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer 2) über die C.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) und deren Tochtergesellschaften in der Print- und Onlineausgabe der Z.________ Zeitung (nachfolgend: Z.________) hauptsächlich im Zeitraum zwischen Januar und August 2018. Die Z.________ wird von der A.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdeführerin 1) herausgegeben.  
 
A.b. In mehreren, vornehmlich kritischen Berichten setzte sich der Beklagte 2 mit verschiedensten Themen auseinander, welche die Klägerin tangierten.  
So berichtete er über den Aufbau und die Struktur der Klägerin sowie deren verbandseigene Familienausgleichskasse D.________. Ebenso schrieb er über das kantonale Kontrollwesen im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, welche die öffentliche Hand mittels diverser Leistungsvereinbarungen an die Sozialpartner, wie die Gewerkschaft E.________ und die Klägerin, delegiert hatte. Die Sozialpartner setzten hierfür zunächst die F1.________ und die F2.________ ein. Die F1.________ wurde ab dem Jahr 2017 durch den wiederum paritätisch aufgestellten, neu gegründeten Verein G.________ abgelöst. Die G.________ wurde vom Kanton mit dem Vollzug von Arbeitsmarktkontrollen im Baugewerbe beauftragt. Die F2.________ hat die G.________ zudem mit der Durchführung sämtlicher Kontrollen beauftragt, die in den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Ausbaugewerbe fallen. Der Beklagte 2 berichtete über die aus seiner Sicht fragwürdige Vorgehensweise der F1.________, die für die Durchführung der Kontrollen die entgeltlichen Dienste der H.________ AG, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, in Anspruch nahm, wobei in diesem Zusammenhang die Weiterverrechnung von Verwaltungskosten der H.________ AG an die F1.________ im Zentrum der Berichterstattung stand. Im Weiteren schrieb er über ein P.________-Verfahren, das die Abklärung bestehender Missbrauchsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Kontrollwesen durch die Sozialpartner zum Gegenstand hatte. Schliesslich berichtete er über ein Gerichtsverfahren betreffend das öffentliche Vergaberecht: Im Juli 2018 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Verwaltungsbeschwerde eines Zürcher Unternehmens gut. Es stellte fest, der Auftrag zur Bearbeitung der kantonalen Energie-Fördergesuche sei zu Unrecht der I.________ AG, ebenfalls einem Tochterunternehmen der Klägerin, vergeben worden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2018 vom 22. Januar 2020, teilweise publ. in: BGE 146 II 276). 
 
A.c. Die Klägerin ortete in der oben zusammengefassten Berichterstattung einerseits hinsichtlich einzelner Artikel Verstösse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (SR 241), andererseits fühlte sie sich durch die Publikationen in der Z.________ einer lauterkeitsrechtlich relevanten Medienkampagne ausgesetzt.  
 
A.d. Mit Klage vom 23. August 2018 beantragte die Klägerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Beklagten sie mit ihrer Berichterstattung (individuell genannte Artikel) unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hätten (Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass die Beklagten eine unlautere Medienkampagne gegen sie geführt hätten (Ziff. 2). Sodann beantragte sie hinsichtlich zahlreicher Artikel bzw. Tweets, die Löschung als Ganzes, eventualiter die Löschung einzelner darin getätigter Aussagen (Ziff. 3). Weiter beantragte sie, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils Löschungsanträge gegenüber Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen zu stellen (Ziff. 4). Zudem verlangte sie, es sei den Beklagten die Publikation gewisser (im Rechtsbegehren aufgeführten) Äusserungen direkt oder sinngemäss gerichtlich zu verbieten (Ziff. 5). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, das ergangene Urteil in der Printausgabe der Z.________ sowie auf ihrer Internetseite zu publizieren (Ziff. 6). Die Verfügungen Ziff. 2-6 (sic) seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen (Ziff. 8).  
 
A.e. In ihrer Replik änderte die Klägerin teilweise gegenstandslos gewordene Rechtsbegehren. Zudem ergänzte und präzisierte sie ihre in der Klage gestellten Rechtsbegehren.  
 
A.f. Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage teilweise gut.  
Es stellte fest, die Beklagten hätten die Klägerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt, und zwar mit den (Haupt-) Berichterstattungen in der Z.________ vom X. Januar, X. Februar, X., X. und X. März, X. und X. Juli, X. August sowie X. Dezember 2018 (Disp.-Ziff. 1). Das Begehren auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne wies es hingegen ab (Disp.-Ziff. 2). Es verpflichtete die Beklagten zur kompletten Löschung von neun als unlauter festgestellten Hauptberichterstattungen, verfügte bei drei weiteren Berichterstattungen (Berichterstattungen vom X. März, X. April sowie X. Mai 2018) die Löschung einzelner Aussagen und verpflichtete die Beklagten zur Löschung von Twitter-Beiträgen (Verlinkung von Artikeln) (Disp.-Ziff. 3). Weiter verpflichtete es die Beklagte 1, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die notwendigen Willenserklärungen (Löschungsanträge) gegenüber (namentlich genannten) Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen abzugeben (Disp.-Ziff. 4). Zudem ordnete es die Publikation des Urteilsdispositivs an (Disp.-Ziff. 5) und stellte die Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. 3-5 unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Disp.-Ziff. 6). Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit auf diese eingetreten werden könne (Disp.-Ziff. 7). Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- wurden im Umfang von Fr. 15'000.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 35'000.-- den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Disp.-Ziff. 8). Die Parteikosten wurden der Klägerin zu 3/10 und den Beklagten zusammen zu 7/10 auferlegt, womit die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 115'508.25 zu bezahlen hätten (Disp.-Ziff. 9). 
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es seien die Disp.-Ziff. 1, 3, 4-6 sowie 8 und 9 des Urteils des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens, zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Kosten und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Ziff. 3). 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde und soweit sie sich nicht auf die Frage der Verrechnung der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen beziehe (Ziff. 1). Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren seien den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen; eventualiter seien die Gerichtskosten im Umfang von 95 % den Beschwerdeführern und im Umfang von 5 % dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Ziff. 2). Schliesslich hätten die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Ziff. 3). 
Die Vorinstanz beantragt in einem Punkt (Bemessung der Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin) die Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen verlangt sie deren Abweisung und die Bestätigung ihres Entscheids. Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 15. November 2022 mitgeteilt, dass sie auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
4.  
Umstritten ist, ob die streitgegenständliche Berichterstattung als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. 
 
4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt.  
Herabsetzend ist eine Aussage dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen. Verächtlich macht z.B. ein Erzeugnis, wer es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt (BGE 122 IV 33 E. 2c; Urteile 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011 E. 7.2; 4C.171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1; 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 4.1). Herabsetzend ist eine Äusserung nicht bereits dann, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten (vgl. hiernach E. 4.3) ein negatives Bild eines Wettbewerbteilnehmers oder von dessen Marktauftritt zeichnet (Urteil 4A_475/2021 vom 24. März 2022 E. 6.1.1 mit Literaturhinweis). 
Damit eine herabsetzende Äusserung als unlauter qualifiziert werden kann, ist zudem erforderlich, dass sie alternativ entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (BGE 124 III 72 E. 2b/aa; Urteil 6B_1458/2020 vom 7. April 2021 E. 1.5; zit. Urteile 5A_585/2010 E. 7.2; 4C.171/2006 E. 6.1; 4C.295/2005 E. 4.1). 
Unrichtig in diesem Sinne ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (Urteil 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.2 mit Literaturhinweisen). Irreführend ist eine Aussage, die an und für sich richtig ist, die aber durch die Art ihrer Darstellung oder aufgrund sämtlicher Umstände beim Adressaten einen falschen Eindruck erweckt (Urteil 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.4.1; zit. Urteil 4C.171/2006 E. 6.1). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist (zit. Urteil 5A_958/2019 E. 4.5.1; Urteile 4C.205/2000 vom 13. September 2000 E. 2a; 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3), wenn sie etwa ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, den andern schlechtzumachen (zit. Urteil 5A_958/2019 E. 4.5.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).  
 
4.3. Ob eine Äusserung die Persönlichkeit unlauter herabsetzt, ist nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden. Dessen Eindruck und Verständnis einer Äusserung behandelt und prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (zit. Urteil 5A_958/2019 E. 3.2; vgl. Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2 und E. 6.2 mit Hinweisen; zit. Urteil 4C.171/2006 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 414 E. 4.1.2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verkenne, dass keine wettbewerbsbezogenen Handlungen zu beurteilen seien, womit das UWG nicht anwendbar sei. Damit fehle es auch an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. 
 
5.1. Nach UWG sind nur Verhaltensweisen untersagt, die als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (BGE 120 II 76 E. 3a mit Literaturhinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass sie zahlreiche Dienstleistungen für ihre Kunden und Verbandsmitglieder (zum Beispiel Rechts- und Unternehmensberatung, Kommunikationsdienstleistungen etc.) erbringe und dass sie in dieser Hinsicht in Konkurrenz mit anderen Verbänden und Unternehmen (z.B. der J.________) stehe. Zum Nachweis ihrer seitens der Beschwerdeführer bestrittenen Teilnahme am Wettbewerb habe die Beschwerdegegnerin ihre Statuten eingereicht und ausgeführt, sie übe genau die beschriebenen geschäftlichen Tätigkeiten aus. Daraus ergebe sich, dass sie am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Beschwerdeführer hätten eine Wettbewerbsstellung der Beschwerdegegnerin zwar generell angezweifelt, deren Ausführungen zu ihrem Tätigkeitsfeld indessen nicht substanziiert bestritten.  
 
5.3. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen, wenn sie geltend machen, man könne einen Wettbewerbsbezug der Äusserungen nicht aufgrund der Tatsache bejahen, dass die Beschwerdegegnerin in einem anderen (weniger bedeutenden) Bereich effektiv als Marktteilnehmerin gelte. Zudem ist der Wettbewerbsbezug der Äusserungen vorliegend auch nicht generell deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin in den Bereichen Schwarzarbeitsmarktkontrolle und der an die Sozialpartner delegierten Durchführung der Baustellenkontrollen bzw. bei der Erhebung der Lohnabgaben staatliche bzw. hoheitliche Tätigkeiten ausübt. Die Beschwerdeführer übergehen insbesondere, dass negative Äusserungen zu den Bereichen, in denen die Beschwerdegegnerin hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, ohne Weiteres auch (potentielle) Auswirkungen auf Bereiche haben können, bezüglich derer sie im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht. Es genügt, dass die verpönten Verhaltensweisen eine abstrakte Eignung aufweisen, den Wettbewerb zu beeinflussen (vgl. BGE 120 II 76 E. 3a). Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die ihr übertragenen Aufgaben potentiell auch einem anderen Unternehmen übertragen werden könnten.  
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die Wettbewerbsbezogenheit der Äusserungen nicht hinreichend substanziiert. Nicht einschlägig ist diesbezüglich insbesondere deren Hinweis, bei den übrigen Dienstleistungen (wie Rechts- und Unternehmensberatung) handle es sich um Dienstleistungen, welche die Beschwerdegegnerin ausschliesslich ihren Mitgliedern zur Verfügung stelle. Die Beschwerdeführer tun nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Dienstleistungen von den Mitgliedern nicht auch anderweitig nachgefragt werden könnten, was potentiell dazu führt, dass die Beschwerdegegnerin den Austritt von zahlreichen Mitgliedern hinzunehmen hätte. Zudem hat die Vorinstanz explizit festgestellt, dass die Leistungen Kunden und Mitgliedern zur Verfügung gestellt würden.  
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sich die Vorinstanz nicht bei jedem Artikel der Berichterstattung erneut explizit mit der Frage des Wettbewerbsbezugs auseinandergesetzt hat. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war jedenfalls möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 
 
6.  
Die Beschwerdeführer rügen, es fehle an der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz habe Art. 9 und 10 UWG verletzt, indem sie deren Aktivlegitimation bejaht habe. 
 
6.1. Die Klageberechtigung zur Wahrung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG) wird in den Art. 9 und 10 UWG geregelt.  
 
6.1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG ist zur Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Aktivlegitimiert sind danach Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 126 III 239 E. 1; 123 III 395 E. 2a; 112 II 369 E. 5a). Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (Urteil 4A_281/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.1). Die solchermassen legitimierte Partei kann ausserdem auch auf Leistung von Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinnes klagen (Art. 9 Abs. 3 UWG).  
 
6.1.2. Klageberechtigt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG - jedoch nicht in Bezug auf reparatorische Ansprüche gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG - sind ferner auch Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder berechtigt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG). Bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden handelt es sich um Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder am Wettbewerb teilnehmen und sich aus wirtschaftlichem Interesse zusammenfinden (BGE 126 III 239 E. 1a). Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG räumt den Berufs- und Wirtschaftsverbänden unter besonderen Voraussetzungen ein eigenes autonomes Klagerecht ein. Das Klagerecht des Verbands ist somit nicht abgeleitet aus dem Recht jener, deren Interessen der Wirtschaftsverband wahrt (vgl. im Einzelnen zit. Urteil 4A_281/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.2).  
 
6.2. Die Vorinstanz hat die Klageberechtigung der Beschwerdegegnerin sowohl nach Art. 9 Abs. 1 UWG als auch nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG bejaht.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz erwog betreffend Art. 9 Abs. 1 UWG, unlautere Vorgehensweisen - wie sie gemäss der Beschwerdegegnerin in den Berichten suggeriert würden - seien grundsätzlich geeignet, deren wirtschaftlichen Interessen zu schaden, indem namentlich Zweifel an einer einwandfreien Abwicklung der Gesamtarbeitsverträge, an den Vorteilen einer Mitgliedschaft, an einem korrekten Abrechnungsmodus sowie ganz allgemein an der seriösen Abwicklung der Mandate und an der Fähigkeit als seriöser Förderer von KMU geweckt würden. Negative Auswirkungen - wie der Verlust von Mitgliedern oder ein Reputationsschaden - seien zudem abstrakt geeignet, Einfluss auf die (für die Mitglieder wahrgenommenen) Interessen der Beschwerdegegnerin zu haben. Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin sei somit gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UWG zu bejahen.  
 
6.2.2. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG kann nicht generell damit verneint werden, dass sich die Vorwürfe in der Berichterstattung teilweise primär gegen deren Tochtergesellschaften richten, zumindest dann, wenn in der Berichterstattung ein starker Bezug zur Beschwerdegegnerin selbst gemacht wird, wenn beispielsweise auf personelle Verflechtungen eingegangen wird oder sich die Vorwürfe indirekt auch gegen die Beschwerdegegnerin richten, mithin die Beschwerdegegnerin selbst betroffen ist. Soweit sich die Vorwürfe allerdings im Wesentlichen bzw. ausschliesslich gegen Tochtergesellschaften der Beschwerdegegnerin richten, fehlt es neben der Aktivlegitimation (wie nachfolgend gezeigt) ohnehin auch an einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin.  
Soweit die Beschwerdeführer erneut die angeblich fehlende Wettbewerbsstellung der Beschwerdegegnerin beanstanden, kann auf die Ausführungen in E. 5.3 hiervor verwiesen werden. Nichts ändert ihr Hinweis auf Erwägungen des Handelsgerichts des Kantons Bern in einem anderem Verfahren, das ebenfalls die Beschwerdegegnerin betraf. Erstens stand die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren nicht selbst im Zentrum der Berichterstattung, sondern vielmehr ihr Mitglied, der K.________-verband. Zweitens hat das Handelsgericht im betreffenden Verfahren letztlich offengelassen, ob die Aktivlegitimation gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UWG zu bejahen wäre (vgl. zit. Urteil 4A_475/2021 Sachverhalt lit. B.d). 
 
6.2.3. Nach dem Gesagten muss nicht generell geprüft werden, ob die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin auch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG zu bejahen wäre. Im Übrigen ist auf die Frage der Aktivlegitimation - soweit erforderlich - im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Berichterstattungen (erneut) einzugehen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz mache zwar zum Verständnis einer Äusserung allgemeine rechtliche Ausführungen, sie stelle aber keine konkreten Ermittlungen zur Leserschaft der Z.________ (bzw. einer regional verankerten Tageszeitung) an. Sie schweige sich darüber aus, wie sie den Durchschnittsleser der Z.________ einordne. Es fehle damit an einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung und einer rechtsgenüglichen Begründung des Urteils (Art. 29 Abs. 2 BV). 
Den Beschwerdeführern ist zwar insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz nicht explizit beschreibt, von welchem Durchschnittsleser sie ausgeht. Indirekt ergibt sich dies aber sehr wohl, indem sie jeweils ausführt, wie der Durchschnittsleser eine Aussage bzw. eine Berichterstattung verstanden hat. Eine sachgerechte Anfechtung war jedenfalls möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz die Behauptungen der Parteien zum Verständnis der Berichte relativ ausführlich dargestellt hat. Die Vorinstanz hat dessen ungeachtet jedenfalls nicht einfach Parteibehauptungen übernommen, sondern vielmehr das Verständnis der Berichterstattungen aus Sicht des Durchschnittslesers analysiert. 
Soweit die Beschwerdeführer eine fehlende Sachverhaltsfeststellung monieren, zeigen sie nicht hinreichend auf, welche konkreten Tatsachenbehauptungen zum Themenkreis Durchschnittsleser sie prozesskonform ins Verfahren eingebracht haben. Aus ihren Ausführungen ergibt sich (wenn überhaupt) bloss, dass sie den Durchschnittsleser der Z.________ im Wesentlichen negativ in Abgrenzung zu demjenigen einer Boulevardzeitung definierten. Dass die Vorinstanz aber grundsätzlich von der Leserschaft einer Boulevard-Zeitung ausgegangen wäre, ist ohnehin nicht ersichtlich (vgl. aber immerhin hiernach E. 13.1.2 in fine). 
 
8.  
Damit ist in einem nächsten Schritt auf die einzelnen (noch umstrittenen) Berichterstattungen einzugehen. 
Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend im Wesentlichen geltend, es fehle bereits an einer Herabsetzung. Eventualiter rügen sie, selbst wenn eine Herabsetzung zu bejahen wäre, fehle es an einer qualifizierten Herabsetzung (vgl. hiervor E. 4.1). Weiter rügen sie eine Verletzung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) und betreffend die Beurteilung von Kommentaren zudem eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV). Eventualiter machen sie geltend, eine gesamthafte Löschung der Berichterstattung sei unverhältnismässig (Art. 36 BV).  
 
9.  
Umstritten ist die Berichterstattung im Regionalteil vom X. Januar 2018 unter dem Titel: "Was für L.________ [Direktor der Beschwerdegegnerin] auf dem Spiel steht". 
 
9.1. Die Vorinstanz erwog, die herabsetzende Grundaussage des Artikels gehe dahin, dass der Beschwerdegegnerin im Bereich der Familienausgleichskasse unmoralische Geschäftsmethoden vorgeworfen würden. Dass sie höhere Abgaben auf die Lohnsumme erhebe, sei richtig und nicht bestritten. Ungenau werde der Artikel aber, wenn Vermutungen aufgestellt würden, weshalb trotz Lastenausgleich Differenzen bei der Beitragshöhe bestünden. Die halbwahre und insbesondere irreführende Komponente liege darin, dass der Durchschnittsleser zum Schluss gelange, die bestehenden Strukturen bei der Familienausgleichskasse seien hauptsächlich mit Blick auf die Finanzierung der Verbandstätigkeit geschaffen worden, was von einem Experten (Professor M.________), der das Ganze im Auftrag der Z.________ analysiert habe, bestätigt worden sei. Dieser habe aber Gegenteiliges zu Protokoll gegeben, nämlich es sei allgemein verbreitet, dass die Mittel aus den Ausgleichskassen der Wirtschaftsverbände auch für die eigene Verbandstätigkeit verwendet würden, ohne dass er konkret Bezug zu den Verhältnissen bei der Beschwerdegegnerin und deren Familienausgleichskasse D.________ genommen habe, weil er dieselben zu wenig kenne. Er habe sich zudem ausdrücklich von der Behauptung im Bericht distanziert, dass er das Konstrukt der Beschwerdegegnerin analysiert habe. Nebst der Irreführung der Leserschaft zur tatsächlich nicht erfolgten Analyse der konkreten Abläufe und Verhältnisse bei der D.________ werde zusätzlich Verwirrung gestiftet, indem am Ende des Artikels der Eindruck hängen bleibe, die Beschwerdegegnerin sei allein auf Eigenprofit aus, ohne dass die teurere Mitgliedschaft einen Mehrwert biete. Hingegen würden sich die Aussagen des ehemaligen CEO des Spitals N.________ als auch diejenige von Professor M.________ inhaltlich decken, wonach das Gesamtpaket (Kosten/Nutzen) über die Attraktivität entscheide. Gleiches habe auch L.________ erklärt, ohne dass dessen Aussage angemessen Platz eingeräumt worden wäre. Im Kontext zur Bildgebung ("Schweigt zum Honorar" und "C.________-Direktor und [...] L.________ reagiert auf kritische Fragen gereizt") wirke die gesamte Berichterstattung tendenziös und nicht bloss irreführend, sondern auch unnötig verletzend.  
 
9.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an einer (qualifizierten) Herabsetzung.  
Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung bildet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen höhere Abgaben auf die Lohnsumme erhebt. Anschliessend werden Vermutungen geäussert, weshalb trotz Lastenausgleich solche Differenzen bestehen. Dabei wird (bezugnehmend auf Professor M.________) vermutet, dass über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls der Beschwerdegegnerin gehört, die Kosten künstlich hochgetrieben werden. Die wörtlichen Zitate von Professor M.________ sind gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen von diesem autorisiert worden. Allerdings wird zu Unrecht der Eindruck vermittelt, Professor M.________ habe konkret die D.________ bzw. die Strukturen der Beschwerdegegnerin im Auftrag oder auf Ersuchen der Beschwerdeführer analysiert. Diese (grobe) journalistische Ungenauigkeit (bloss allgemeine Ausführungen und nicht Analyse der konkreten Struktur) vermag für sich allein eine qualifizierte Herabsetzung im Sinne einer Irreführung nicht zu begründen, zumal Professor M.________ gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auch ausgesagt haben soll, dass ihm die geschilderte Organisation der D.________ mit Personaleinkauf bei einer anderen Firma der Beschwerdegegnerin merkwürdig vorgekommen sei. Weiter werden im Beitrag auch die Erklärungen des Direktors der Beschwerdegegnerin für die Unterschiede wiedergegeben. Dessen Hinweis, es sei das Gesamtpaket zu betrachten, wird zudem in einem Zwischentitel ("Gesamtpaket betrachten") explizit erwähnt. Aus dem Artikel geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer 2 die Erklärungen nicht für glaubwürdig hält bzw. diese teils explizit relativiert. Dies begründet aber vorliegend noch keine qualifizierte Herabsetzung. Die Vorinstanz scheint zu übergehen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht verpflichtet war, alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darzustellen.  
Die besagte Berichterstattung ist zwar durchwegs sehr kritisch, es fehlt aber an einer qualifizierten Herabsetzung im Sinne des UWG. Daran ändert auch der vorinstanzliche Hinweis auf die Bildlegende nichts. Die Aussage, dass der Direktor der Beschwerdegegnerin zum Honorar schweige und auf journalistische Anfragen gereizt reagiere, mag überzeichnet sein, unnötig verletzend - jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdegegnerin - ist sie nicht. Bereits keine Herabsetzung vermag schliesslich die Aussage zu begründen, das Spital N.________ prüfe aus Kostenüberlegungen einen Verbandsaustritt, was als Aufhänger für die Berichterstattung diente. 
 
9.3. Zusammenfassend ist die Berichterstattung vom X. Januar 2018 - entgegen der Vorinstanz - nicht in ihrer Gesamtheit unlauter, womit auch keine vollständige Löschung anzuordnen war. Hinsichtlich ihres Eventualbegehrens (Löschung einzelner Aussagen) verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort bloss pauschal auf ihre Klage. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass einzelne Aussagen des Artikels als qualifiziert herabsetzend zu beurteilen wären.  
 
10.  
Strittig ist die Berichterstattung vom X. Februar 2018. Es handelt sich um den Artikel mit dem Titel: "C.________ in Bedrängnis" (Front mit Anriss) sowie den Artikel im Regionalteil mit dem Titel: "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf" und dem Untertitel: "C.________-Direktor will mit Schwarzarbeits-Affäre nichts zu tun haben - Unterlagen belegen das Gegenteil". 
 
10.1. Die Vorinstanz hielt fest, bei dieser Berichterstattung gehe es in erster Linie um den Schlussbericht der O.________ vom 15. September 2016 (nachfolgend: O.________-Bericht). Dieser sei vom P.________ und dem Q.________ bei der O.________ in Auftrag gegeben worden, um offene Fragen im Zusammenhang mit den Betriebskosten zu klären und eine genauere Prüfung der gesamten Finanzen der F1.________ vorzunehmen.  
 
10.1.1. Die Vorinstanz erwog, es werde bereits auf der Titelseite "C.________ in Bedrängnis" eine Verbindung zur Beschwerdegegnerin gemacht. Mit der Behauptung auf der Frontseite, dass diese aufgrund des O.________-Berichts in Bedrängnis gerate, werde sie zumindest der vorschriftswidrigen Geschäftsführung bezichtigt, die der Beschwerdeführer 2 selber als Geschäftsgebaren umschrieben habe. Diese Bezeichnung sei negativ behaftet. In der weiteren Behauptung, wonach die O.________ in der Buchführung des beschwerdegegnerischen Firmengeflechts zahlreiche Verfehlungen offengelegt habe, werde der Eindruck unsauberer Geschäftstätigkeit noch verstärkt. Diese Vorwürfe seien unmittelbar an die Beschwerdegegnerin adressiert.  
Im Hauptbericht auf Seite xxx ("C.________ Direktor will mit Schwarzarbeitsaffäre nichts zu tun haben. Unterlagen belegen das Gegenteil") werde suggeriert, dass die Beschwerdegegnerin eben doch etwas damit zu tun habe. Auch das Foto, das deren Direktor zeige, lasse keinen anderen Schluss zu, zumal dieses mit der Legende versehen worden sei: "Hält die Fäden in der Hand. C.________-Chef L.________". Im ersten Abschnitt in der 1. Spalte kündige der Beschwerdeführer 2 an, er werde die fragwürdige Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin und ihres Direktors am Beispiel der Schwarzarbeitskontrolle offenlegen. Bereits mit dieser Einleitung werde ein Konnex zur Beschwerdegegnerin hergestellt. Weiter werde ausgeführt, deren Direktor sei für die Verfehlungen mitverantwortlich und es bleibe unklar, ob dessen Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz kassiert habe. Im Weiteren werde der Direktor der Beschwerdegegnerin auch im Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Zahlung von Fr. 24'762.-- erwähnt. 
 
10.1.2. Die Vorinstanz bejahte sodann eine qualifizierte Herabsetzung der Beschwerdegegnerin sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Frontartikels.  
Sie erwog, der Hauptartikel setze die Beschwerdegegnerin qualifiziert herab, indem ihr im Rahmen ihrer Mitwirkung in der F1.________ mehrfache Verfehlungen in der Buchführung vorgeworfen würden. Als qualifiziert herabsetzend seien zahlreiche Äusserungen des Beschwerdeführers 2 einzustufen, weil entgegen dessen Behauptungen der O.________-Bericht keine gravierenden Unregelmässigkeiten festgestellt habe. Eine der angeblichen Verfehlungen sei das Fehlen von Originalbelegen, was für den Leser irreführend sei, weil bei verabredeten Pauschalentschädigungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand erforderlich seien. Auch die Mehrfachnennung fehlender Belege sei irreführend und unnötig verletzend. Die im Bericht einzeln aufgeführten Positionen in der sogenannten "Liste der Verfehlungen" habe die Beschwerdegegnerin detailliert in Abrede gestellt, ohne dass die Beschwerdeführer diesen Parteibehauptungen substanziierte Bestreitungen hätten folgen lassen. Abgesehen davon seien die Erklärungen der Beschwerdegegnerin auch plausibel. Sie lehnten sich an die Stellungnahme der F1.________ zum O.________-Bericht an, die diesem bereits als Anhang E angeheftet worden sei. Die Unlauterkeit des Hauptartikels vom X. Februar 2018 sei damit erstellt.  
Im Artikel auf der Frontseite erkläre der Beschwerdeführer 2 der Leserschaft, der Kanton Basel-Landschaft habe die Kontrollen an die F1.________ ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Beschwerdegegnerin gehöre. Die Mitarbeitenden der F1.________ seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Beschwerdegegnerin gehöre. Die O.________ habe die Buchführung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lange Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dem Durchschnittsleser werde suggeriert, bei der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochterfirma bestünden unsaubere Geschäftsbücher, was der Öffentlichkeit vorenthalten werden solle. Diese Herabsetzung erscheine damit ebenfalls irreführend und teilweise auch unwahr.  
 
10.2. Die Beschwerdeführer rügen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit angeblich von ihnen behaupteten Mängel in der Buchführung der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz stelle einleitend korrekt fest, dass die Beschwerdegegnerin indirekt mit dem Vorwurf konfrontiert werde, dass in der Buchführung der F1.________ in den Jahren 2010 bis 2016 zahlreiche Missstände und Verfehlungen aufgedeckt worden seien. In der vorinstanzlichen Begründung werde aber im Widerspruch dazu auch festgehalten, dem Leser würden Mängel in der Buchführung der Beschwerdegegnerin präsentiert.  
Den Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, dass sich aus der vorinstanzlichen Begründung nicht immer ohne Weiteres ergibt, ob die Vorinstanz im Rahmen einer Sachverhaltsfeststellung davon ausgeht, es würden in der Berichterstattung auch Missstände in der Buchführung der Beschwerdegegnerin präsentiert oder aber, ob sie im Rahmen der Darlegung des Verständnisses des Durchschnittslesers zum Ergebnis gelangt, dieser könne nicht hinreichend unterscheiden, ob der Vorwurf der unsauberen Buchführung die Beschwerdegegnerin selbst oder bloss die F1.________ bzw. die H.________ AG betreffe. Aufgrund der einleitenden vorinstanzlichen Feststellung (indirekte Konfrontation mit dem Vorwurf der unkorrekten Buchführung der F1.________) ergibt sich aber hinreichend, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen vielmehr das Verständnis der Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittslesers betreffen. Die Rüge einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 
 
10.3. Was die Beschwerdeführer sodann unter dem Titel "angebliche Kritik am O.________-Bericht durch die Beschwerdeführer" geltend machen, genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Sie zeigen namentlich nicht hinreichend auf, inwiefern die von ihnen gerügten Sachverhaltsfeststellungen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung wären. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen teilweise nicht klar zwischen dem O.________-Bericht und der Stellungnahme des P.________ differenziert. Entscheidend war in der vorinstanzlichen Beurteilung aber, dass die Berichterstattung ein unzutreffendes Bild der Missstände in der Buchführung der F1.________ zeichne und die Beschwerdegegnerin dafür (implizit) mitverantwortlich gemacht werde.  
 
10.4. Die Beschwerdeführer wenden sich sodann gegen die vorinstanzliche Feststellung, der überwiegende Teil der Berichterstattung handle davon, weshalb der O.________-Bericht nicht zutreffen könne.  
Diese Sachverhaltsfeststellung ist in der Tat ungenau. Die Berichterstattung zeigt vielmehr auf, welche Vorwürfe betreffend die Buchführung der F1.________ der O.________-Bericht aus Sicht des Beschwerdeführers 2 belegt und welche weiterhin ungeklärt blieben. Allerdings ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein soll. 
 
10.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz begründe die angebliche Herabsetzung stets aus dem falschen Verständnis heraus, es werde dem Durchschnittsleser Missstände in der eigenen Buchführung der Beschwerdegegnerin unterstellt. Die einzige Zeile, die dem Verständnis des Durchschnittslesers nahe komme, finde sich in den einleitenden Feststellungen. Dort habe die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdegegnerin werde mit dem Vorwurf konfrontiert, dass zahlreiche Missstände und Verfehlungen in der Buchführung der F1.________ aufgedeckt worden seien.  
 
Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass die Berichterstattung in erster Linie Missstände und Verfehlungen in der Buchführung der F1.________ thematisiert. Diese Vorwürfe betreffen in erster Linie die F1.________ (allenfalls die H.________ AG), nicht aber die Beschwerdegegnerin. Dies wird auch für den Durchschnittsleser - entgegen der Vorinstanz - aus der Berichterstattung hinreichend ersichtlich. Die Beschwerdeführer machen in diesem Sinne beispielsweise korrekterweise geltend, es sei unzutreffend, dass der Durchschnittsleser den Frontanriss so verstehe, dass Unregelmässigkeiten in der beschwerdegegnerischen Geschäftstätigkeit bestünden. 
Eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin besteht aber dennoch insoweit - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. hiervor E. 10.1.1) - als in der Berichterstattung suggeriert wird, die Beschwerdegegnerin sei für die Missstände in der Buchführung der F1.________ (indirekt) mitverantwortlich. Dies gilt auch insoweit, als sich die Vorwürfe gegen den Direktor der Beschwerdegegnerin richten. Die Herabsetzung der Organperson kann als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden, wenn ein genügender Bezug erkennbar ist. Ein solcher Bezug ergibt sich hier bereits aus dem Titel: "C.________ in Bedrängnis". Fehl geht diesbezüglich auch der Einwand, der Durchschnittsleser verstehe die Aussage, der Bericht bringe die Beschwerdegegnerin in Bedrängnis, bloss dergestalt, dass diese und ihr Direktor argumentativ in Bedrängnis gerieten, wenn sie sich auf den formaljuristischen Standpunkt stellten, die F1.________ sei ein unabhängiger Verein. 
 
10.6. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass die Vorinstanz eine qualifizierte Herabsetzung der Beschwerdegegnerin bejaht hat.  
Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde über weite Strecken nicht hinreichend mit der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung (vgl. hiervor E. 10.1.2) auseinander, sondern machen pauschal geltend, die von ihnen geäusserte Kritik stütze sich auf den O.________-Bericht. Sie tun aber nicht hinreichend dar, inwiefern dies der Fall sein soll. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Kritik (gravierende Missstände in der Buchführung der F1.________ und eine Mitverantwortung der Beschwerdegegnerin dafür) aus ihrer Sicht so nicht zutrifft. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Sie zeigen namentlich nicht auf, inwiefern der in der Berichterstattung erweckte Eindruck - entgegen der Vorinstanz - zutreffend ist. 
 
10.7. Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) müsse verhältnismässig sein. Die Vorinstanz habe die integrale Löschung der Berichterstattung angeordnet. Sie habe es unterlassen, zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung getragen werden könnte.  
Es ist, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, nicht ersichtlich, dass den Interessen der Beschwerdegegnerin nicht durch die Löschung einzelner Aussagen aus der Berichterstattung hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Denn im vorliegenden Verfahren war nur eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Eine solche liegt aber nur insoweit vor, als diese für angebliche Misstände in der Buchführung der F1.________ mitverantwortlich gemacht wird (vgl. hiervor E. 10.5). Entsprechend ist die Anordnung der kompletten Löschung der Berichterstattung unverhältnismässig. Nichts ändert der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer keinen Eventualantrag stellen würden, zumal die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ihrerseits selbst in einem Eventualbegehren nur die Löschung einzelner Aussagen beantragt hat. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, welche Aussagen zu löschen sind, um den Interessen der Beschwerdegegnerin gebührend Rechnung zu tragen. 
 
11.  
Umstritten ist die Berichterstattung vom X. März 2018. Es handelt sich um den Artikel mit dem Titel: "Fragwürdige Abrechnungen" sowie dem Untertitel: "Neue Vorwürfe gegen C.________-Direktor" (Front mit Anriss) und den Artikel auf S. xxx des Regionalteils mit dem Titel: "L.________s heikle Zahlungs-Anweisung" und dem Untertitel: "C.________-Direktor stellte Aufwände seiner Firma als [...] dem Kanton in Rechnung". 
 
11.1.  
 
11.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, in der Berichterstattung auf der Frontseite werde die Leserschaft darüber informiert, dass der Direktor der Beschwerdegegnerin persönlich die Anordnung erteilt habe, Verwaltungskosten der H.________ AG als angebliche Arbeitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton Basel-Landschaft in Rechnung zu stellen. Dies würden Unterlagen belegen. Die H.________ AG sei eine Tochterfirma der Beschwerdegegnerin und verleihe Personal zur Schwarzarbeit- und GAV-Kontrolle. Die dem Staat verrechneten Verwaltungskosten der H.________ AG hätten jedoch nichts mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zu tun. Der Artikel im Regionalteil zeige ein grösseres Bild von L.________ und die Bildlegende werde eingeleitet mit: "Unter Beobachtung" gefolgt vom Text: "Lokalmedien bringen L.________ mit Recherchen zu fragwürdigen Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis."  
 
11.1.2. Der Durchschnittsleser ordne die erhobenen Vorwürfe nicht ausschliesslich L.________ oder der H.________ AG zu, sondern erhalte durch die wiederholte Erwähnung der Beschwerdegegnerin den Eindruck, diese habe ebenso ihren Einfluss darauf. L.________ werde nicht nur persönlich unhaltbaren Geschäftsgebarens bezichtigt, sondern es werde stets auch seine Funktion als Direktor der Beschwerdegegnerin betont.  
 
11.1.3. Nebst der Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden könne (so die Vorinstanz weiter), dass der Durchschnittsleser den gesamten Hauptartikel lese, komme dem Titel, der Gesamtaufmachung der Berichterstattung, wie auch den einleitenden Ausführungen im Text des Berichts selbst grosse Bedeutung zu. Ausgehend vom Haupttitel auf S. xxx, dem Untertitel, dem Bild, der Bildlegende sowie der Einleitung werde die Beschwerdegegnerin herabgesetzt. Wie im Frontartikel seien auch im Hauptartikel angeblich unhaltbare Geschäftsmethoden der Beschwerdegegnerin Thema und es gehe um mehr als "nur" Kritik.  
Es gehe an den Tatsachen vorbei, wenn der Beschwerdeführer 2 den Direktor der Beschwerdegegnerin als Entscheidungsträger bei der H.________ AG benenne. Die H.________ AG sei frei gewesen, seinem Input zu folgen. Es sei zulässig, einen Overheadkostenanteil bei einem weiterverrechneten Preis für die Erbringung einer Dienstleistung zu veranschlagen (mit Verweis auf die Erwägungen zur Berichterstattung vom X. Februar 2018). Wenn der Beschwerdeführer 2 die Frage aufwerfe, wie eine solche Überwälzung von der H.________ AG an die F1.________ und F2.________ buchhalterisch habe ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei, werde der Durchschnittsleser offensichtlich in die Irre geführt. Auch die Suggestion eines unrechtmässigen Bezugs von Steuergeldern seitens der H.________ AG durch die Weiterverrechnung sämtlicher Verwaltungskosten sei eine Verkürzung von Tatsachen. Werde im Haupttitel der Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen als Fakt dargestellt und mit der Bildlegende nachgedoppelt, müsse der erhobene Vorwurf auch zutreffen. Da der Bericht nicht eine Tagesaktualität betroffen habe, dürften an die Detaillierung der Sachberichterstattung höhere Anforderungen gestellt werden. Für den Durchschnittsleser seien die Ausführungen nicht als Fragen oder Vermutungen erkennbar, sondern kämen als Tatsachenbericht daher. Dies habe auch für den Artikel auf der Frontseite zu gelten, zumal dort angekündigt werde, was im Artikel im Regionalteil detailliert berichtet werde. 
 
11.2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, es fehle an der Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, vermögen sie nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Aktivlegitimation mit dem Argument bejahte, der Artikel drehe sich zwar um L.________ sowie die H.________ AG, jedoch werde ersterer auch in seiner Funktion als Direktor der Beschwerdegegnerin erwähnt (vgl. hiervor E. 11.1.2).  
 
11.3. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, es fehle bereits an einer Herabsetzung, eventualiter fehle es an einer qualifizierten Herabsetzung. Die Vorinstanz habe auch nicht hinreichend begründet, worin sie eine qualifizierte Herabsetzung der Beschwerdegegnerin erblicke.  
Der Vorwurf unzureichender Begründung geht fehl. Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, worin sie die qualifizierte Herabsetzung erblickt, nämlich insbesondere im unzutreffenden Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen durch den Direktor der Beschwerdegegnerin an eine Tochtergesellschaft (vgl. hiervor E. 11.1.3). Unzutreffend ist zwar vorliegend die vorinstanzliche Annahme, dass der Durchschnittsleser nicht den ganzen Hauptartikel lese (vgl. dazu auch hiernach E. 13.1.2). Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzulegen vermögen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen habe nicht belegt werden können bzw. sei unzutreffend. Ihre Vorbringen beschränken sich im Wesentlichen auf die Ausübung appellatorischer Kritik (vgl. hiervor E. 2.2). 
 
11.4. Auch eine Verletzung von Art. 17 i.V.m. Art. 36 BV ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht die Grundaussage der Berichterstattung als unlauter taxierte. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich zu Recht geltend, ohne die unlautere Aussage, L.________ habe die Anweisung erteilt, der F1.________ die gesamten Verwaltungskosten der H.________ AG in Rechnung zu stellen, wäre die Berichterstattung letztlich ihres Sinns entleert.  
Nicht zu löschen ist aber immerhin der Zusatzartikel in der Box auf S. xxx, in der die Positionierung eines Landrats der Grünen im Zusammenhang mit der D.________-Berichterstattung wiedergegeben wird, zumal diese Berichterstattung - entgegen der Vorinstanz - nicht als unlauter zu qualifizieren ist (vgl. hiervor E. 9). 
 
12.  
Umstritten sind einzelne Aussagen in der Berichterstattung vom X. März 2018 mit dem Titel: "R.________ und die C.________". 
 
12.1. Die Vorinstanz hielt fest, in dieser Berichterstattung (hinsichtlich derer die Beschwerdegegnerin lediglich die Löschung einzelner Passagen beantragt habe) gehe es um die Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der F1.________.  
 
12.1.1. Die erste Aussage, deren Löschung die Beschwerdegegnerin beantrage, laute, "[...] ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern", und sei im Zusammenhang mit der Gründung der G.________ verfasst worden. Die Umschreibung des Geschäftsmodells als Abschöpfen von Steuergeldern sei herabsetzend. Dieser Begriff sei negativ behaftet, suggeriere Gesetzeswidrigkeit und sei in der Bezeichnung verächtlich. Inwiefern das vom Durchschnittsleser anders verstanden werden könne, sei nicht ersichtlich. Dass für den behaupteten vertragswidrigen oder ungesetzlichen Bezug von öffentlichen Geldern der O.________-Bericht keine hinreichende Grundlage biete, sei im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom X. Februar 2018 bereits erwogen worden. Wenn die Beschwerdeführer suggerierten, die Geschäftspraktiken würden trotz angeblich aufgedeckter Missstände weiter angewandt, sei dies für den Durchschnittsleser auch irreführend.  
 
12.1.2. Sodann beanstande die Beschwerdegegnerin zwei weitere Aussagen: "Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen" sowie "Er [der O.________-Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf". Der Antrag zur Löschung der ersten Aussage wies die Vorinstanz ab, während sie die Löschung der zweiten Aussage anordnete.  
Sie erwog zur zweiten Aussage, dem Bericht lasse sich entnehmen, dass der Chef der kantonalen SP (S.________) diverse Medienberichte zu seinem Vorstoss veranlasst hätten, zumal die O.________-Untersuchung nur für die Jahre 2010 bis 2014 durchgeführt worden sei; S.________ liste (gestützt auf den O.________-Bericht) diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf und sehe das Vertrauen in die Arbeitsmarktkontrolle beschädigt. Es werde zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die Berichterstattung der Beschwerdeführer. Aufgrund der Formulierung der "Auflistung von Missständen" müsse davon ausgegangen werden, S.________ habe seine Informationen der Berichterstattung vom X. Februar 2018 entnommen. Die Beschwerdeführer hätten eine Äusserung eines Dritten zu einem Sachverhalt aus eigener Berichterstattung abgedruckt, die als unlauter qualifiziert wurde, was im Ergebnis ebenfalls als unlauter zu qualifizieren sei. 
 
12.2. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie die Aussage, "Er [der O.________-Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf", als unlauter qualifiziert. In der Berichterstattung wird für die Leserschaft hinreichend klar, dass insgesamt bloss die Ansicht eines Politikers, des Präsidenten der kantonalen SP, wiedergegeben wird, auch wenn sich dieser auf eine frühere (unlautere) Berichterstattung des Beschwerdeführers 2 betreffend den O.________-Bericht beziehen mag. Damit hat sich dieser auch nicht eine Aussage eines Politikers zu eigen gemacht, zumal ein ausdrücklicher Bezug auf die Berichterstattung vom X. Februar 2018 in der Aussage unterbleibt. Es muss im Rahmen der Berichterstattung über politische Debatten grundsätzlich zulässig sein, den Anlass für einen politischen Vorstoss zu beschreiben (vgl. hiervor E. 4.2).  
 
12.3. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Qualifikation der Aussage "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" als unlauter. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Aussage fehle es bereits an der notwendigen Schwere, weil die Beschwerdegegnerin nicht verächtlich gemacht werde, ist ihnen nicht zu folgen. Damit wird offensichtlich nicht bloss auf den Umstand hingewiesen, "dass die Sozialpartner auch im Bereich Arbeitsmarktkontrolle eine Art Geschäft betreiben", wie die Beschwerdeführer argumentieren. Vielmehr wird suggeriert, die Beschwerdegegnerin schöpfe systematisch öffentliche Gelder ab. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, die Aussage suggeriere Gesetzeswidrigkeit und sei in der Bezeichnung verächtlich.  
 
12.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Aussage - "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" - zu Recht, die Aussage - "Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnung auf" - zu Unrecht als unlauter beurteilt.  
 
13.  
Umstritten ist die Berichterstattung vom X. März 2018 mit dem Titel: "Willkür auf der Baustelle" und dem Untertitel: "Unsaubere Kontrollen von C.________ und E.________ bei KMU - [...]". 
 
13.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin, da sich die Vorwürfe einzig gegen die G.________ richteten. Da die Beschwerdegegnerin von den Vorwürfen nicht betroffen sei, werde sie auch nicht herabgesetzt.  
 
13.1.1. Die Vorinstanz erwog, sie erblicke bereits aus dem Titel und dem Untertitel sowohl eine direkte Betroffenheit als auch eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin. Dies sei durch die explizite Nennung der Beschwerdegegnerin gegeben, zumal dieser mit dem Vorwurf der Willkür unhaltbare Geschäftsmethoden angelastet würden. Es könne auf BGE 147 III 185 zur Wirkung von Titeln auf den Durchschnittsleser hingewiesen werden. Der Titel (einschliesslich des Untertitels) erwähne die G.________ nicht, sondern suggeriere vielmehr, die Sozialpartner führten selber unsaubere Kontrollen durch. Im Text selbst präzisiere der Beschwerdeführer 2 dann, dass die Kontrollen durch die G.________ erfolgten. Die behauptete Nähe der G.________ zur Beschwerdegegnerin werde im Bericht aber mehrfach betont (Gründung der G.________ durch die Beschwerdegegnerin und die E.________). Weiter sollen private Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin gelandet sein, was im Verständnis des Durchschnittslesers eine Beteiligung dieser am unsauberen Verfahren einschliesse. Den Beschwerdeführern sei zwar beizupflichten, dass bei genauer Lektüre durchaus registriert werden könne, dass die G.________ im Hauptfokus des angeblich ungesetzlichen Vorgehens und der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern stehe und nicht die Beschwerdegegnerin. Diese Differenzierung gehe indessen im Verständnis des Durchschnittslesers verloren, zumal diesem mehrfach die Berührungspunkte bzw. Zusammenhänge zur Beschwerdegegnerin aufgezeigt würden, sodass eine Differenzierung bei den erhobenen Vorwürfen gerade auch unter Berücksichtigung der Betitelung des Berichts ohne Spezialkenntnisse mit Schwierigkeiten verbunden sei. Sie sei daher der Ansicht, dass die im Bericht erhobenen Vorwürfe generell auch als solche gegenüber der Beschwerdegegnerin verstanden werden könnten.  
 
13.1.2. Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie den Bericht mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin als unlauter taxiert. Abgesehen vom Untertitel ("Unsaubere Kontrollen von C.________ und E.________ bei KMU [...]") wird aus dem restlichen Artikel hinreichend deutlich, dass sich die Vorwürfe bezüglich derer die Vorinstanz die Unlauterkeit des Artikels in seiner Gesamtheit begründet (ungesetzliches Vorgehen, Vetternwirtschaft) gegen die G.________ richten. Zu prüfen war aber eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin. Anders als in anderen Berichterstattungen richten sich die Vorwürfe des ungesetzlichen Vorgehens und der Vetternwirtschaft hier (weitestgehend) konsequent gegen die G.________. Die Beschwerdegegnerin wird im Artikel (abgesehen vom Untertitel, den die Beschwerdegegnerin in ihrem Eventualbegehren im Übrigen nicht beanstandet hat) im Wesentlichen nur soweit erwähnt, als darauf aufmerksam gemacht wird, dass die G.________ von der Beschwerdegegnerin und der E.________ im Rahmen der Arbeitsmarktkontrolle gegründet wurde. Dass der Durchschnittsleser namentlich aufgrund des Untertitels davon ausgehen soll, die Vorwürfe (ungesetzliches Vorgehen, Vetternwirtschaft) würden sich auch gegen die Beschwerdegegnerin richten, überzeugt nicht, zumal im Artikel auch keine Vorwürfe dergestalt direkt an die Beschwerdegegnerin gerichtet werden. Es wird namentlich nicht gesagt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen habe oder ähnliches. Eine Herabsetzung der Beschwerdegegnerin ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass Unterlagen bei dieser gelandet sein sollen. Hinsichtlich der Vorwürfe des ungesetzlichen Vorgehens und dem Verdacht der Bevorzugung von Mitgliedern fehlt es somit bereits an einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin.  
Nicht einschlägig ist auch der vorinstanzliche Verweis auf BGE 147 III 185 E. 4.2.3. Dieser Entscheid betraf - anders als hier - die Berichterstattung auf der Online-Plattform einer Boulevard-Zeitung. Dass der Durchschnittsleser einer Regionalzeitung bloss die Titel und Untertitel lesen soll, überzeugt nicht. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der entsprechende Artikel online gelesen wird, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, dass sich der Artikel auf der Online-Plattform massgeblich von der gedruckten Variante unterscheidet. Auch dürfen vom Durchschnittsleser einer Regionalzeitung wohl gewisse Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten vorausgesetzt werden. Ob durch die Berichterstattung die G.________ unlauter herabgesetzt wurde, muss hier nicht geprüft werden. 
 
13.1.3. Betroffen sein mag die Beschwerdegegnerin einzig insoweit, als auf eine frühere Berichterstattung Bezug genommen wird. Die Vorinstanz erwog dazu, der Hinweis in Spalte 1 Absatz 3 des Berichtes auf die Enthüllungen über die Abschöpfung von Subventionen nehme auf eine herabsetzende Berichterstattung Bezug, womit dieser Hinweis ebenso einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin gleichkomme. Dem ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz verweist auf ihre Erwägungen in E. 7.6.1. Betreffend der Berichterstattung vom X. März 2018, auf welche die Vorinstanz hier verweist, sind bloss einzelne Aussagen als unlauter qualifiziert worden, namentlich die Aussage "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" (vgl. hiervor E. 12.3). Der Vorwurf eines Abschöpfens von Subventionen hat aber nicht das gleiche Gewicht, wie die Aussage: " ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" (Herv. beigefügt), weshalb die Aussage hier nicht als unlauter zu qualifizieren ist.  
 
13.2. Zusammenfassend fehlt es betreffend die besagte Berichterstattung vom X. März 2018 an einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin, womit die Vorinstanz zu Unrecht deren Löschung angeordnet hat.  
 
14.  
Umstritten ist die Berichterstattung vom X. März 2018 mit dem Titel: "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" und dem Untertitel: "C.________ stellte sich übers Gesetz, [...]" (Front mit Anriss und Tagesthema). 
 
14.1. Die Vorinstanz erwog, über die Herabsetzung der Beschwerdegegnerin bestehe kein Zweifel. Bereits die Wahl der Betitelung sei eindeutig mit einem Schlechtmachen der Beschwerdegegnerin verbunden. Auch im Bericht selber sei von einem gesetzeswidrigen Vorgehen unter deren Federführung die Rede. Gemäss der Berichterstattung sollen Steuergelder nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugute gekommen, sondern über die F1.________ als leere Hülle an die Familienausgleichskasse der Beschwerdegegnerin und später an deren Tochtergesellschaft, die H.________ AG, geflossen sein. Der Vorwurf der unsachgerechten Verwendung öffentlicher Gelder stelle eine weitere Herabsetzung dar. Ebenso die behauptete gesetzeswidrige Übertragung einer staatlichen Aufgabe auf einen Dritten durch Subdelegation der Kontrollarbeit an die F1.________ und später an die H.________ AG, die zudem auch Submissionsrecht verletzt haben soll.  
Aus dem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates (nachfolgend: Gutachten) ergebe sich nicht in der im Artikel vorgegebenen Deutlichkeit, dass die Subdelegation der Kontrolltätigkeit durch die F1.________ an die H.________ AG gesetzeswidrig gewesen sei. Wohl hätten die Gutachter zu einem entsprechenden Befund tendiert, sie hätten aber auch mögliche (haftungsrechtliche) Fragen in Erwägung gezogen, für den Fall, dass eine Substitution zulässig gewesen sei. Als Vertrauensbruch und Pflichtverletzung hätten die Gutachter das Verhalten nur bei vorausgesetzter Unzulässigkeit betrachtet. Wenig könne dem Bericht darüber entnommen werden, welche Empfehlungen der Rechtsdienst für den Abschluss künftiger Leistungsvereinbarungen zur Ausräumung bestehender rechtlicher Unwegsamkeiten abgegeben habe. Der Artikel vom X. März 2018 erweise sich deshalb in Bezug auf die behauptete Gesetzeswidrigkeit einer Delegation zumindest als irreführend, wenn nicht sogar als unwahr. Im Weiteren sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die angeblich ihre Rolle verschleiert haben soll, im Gutachten nicht weiter untersucht worden. Es sei einzig in den Raum gestellt worden, dass über den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Subdelegation Unklarheit bestehe, sodass die Frage der nachträglichen Genehmigung offenbleiben müsse. Daraus eine Verschleierung abzuleiten, die auch nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein aktives Vorgehen der Beschwerdegegnerin vorausgesetzt hätte, schiesse über das Ziel hinaus, womit die Berichterstattung diesbezüglich nicht bloss irreführend, sondern auch unnötig verletzend sei. 
Soweit über den Verstoss gegen das kantonale Submissionsrecht berichtet werde, stütze sich der Artikel zwar auf das Gutachten. Es werde jedoch suggeriert, die Organisation der Schwarzarbeitskontrolle durch die F1.________ mit Delegation der Kontrolltätigkeit an die H.________ AG sei insgesamt gesetzeswidrig, während das Gutachten lediglich die Vergabe des Kontrolltätigkeitsauftrags an die H.________ AG submissionsrechtlich als unzulässig einstufe. Zudem hätte dem Befund aus dem Gutachten aus Gründen der Ausgewogenheit der Berichterstattung die Meinung von Prof. T.________ gegenübergestellt werden müssen, der zu einem gegenteiligen Schluss gelangt sei (Verzicht auf eine Ausschreibung, da die F1.________ als einzige Anbieterin die gesetzlichen Anforderungen an die Kontrolltätigkeit erfüllt habe). 
Für den schweren Vorwurf an die Adresse der Beschwerdegegnerin, sie habe sich bei der Delegation einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe um das Fehlen gesetzlicher Grundlagen hinweggesetzt sowie gegen Submissionsrecht verstossen, fehle es am erforderlichen einwandfreien Nachweis. Das im Recht liegende Gutachten stütze diese Aussage jedenfalls nicht in der Deutlichkeit, wie der fragliche Artikel vorgebe. Zudem fehle es an der Ausgewogenheit, die durch die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin (Gegenmeinung von Prof. T.________) hätte erreicht werden können. Weil die Leserschaft stattdessen über das angebliche eindeutig gesetzeswidrige Vorgehen der Beschwerdegegnerin in die Irre geführt werde, das aufgrund des Gutachtens erstellt sei, erweise sich der gesamte Bericht als unlauter. 
 
14.2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass das Gutachten bereits am 10. Juni 2016 erstellt wurde und nicht ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer 2 in dessen Besitz gelangt sei.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, den Rechtsschriften sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 im Rahmen seiner Recherchen zu den Berichterstattungen vom X., X. und X. März 2018 darauf gestossen sei. Sie führen aber selbst in der Beschwerde nicht hinreichend aus, wann genau dies gewesen sein soll. Die Rüge einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung betreffend den nicht ersichtlichen aktuellen Anlass für die Berichterstattung vom X. März 2018 geht fehl. 
 
14.3. Fehl geht auch der Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der strittigen Berichterstattung. Dass die Vorinstanz die Abbildung, die Auszüge aus dem Gutachten zeigt, bloss erwähnte und nicht auch noch im Einzelnen auf deren Inhalt eingegangen ist, begründet keine Willkür, zumal die Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen vermögen, dass die Aussagen der Berichterstattung durch die Abbildung aus Sicht des Durchschnittslesers massgeblich relativiert worden wären.  
 
14.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an einer (qualifizierten) Herabsetzung. Sie beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe bloss auf den Titel abgestellt. Zentral sei im Übrigen ohnehin, dass der Durchschnittsleser die Titel nicht als Verächtlichmachung, Anschwärzen oder Schlechtmachen im Sinne des UWG wahrnehme. Es fehle betreffend den Hauptaussagen (rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle, C.________ stellte sich übers Gesetz und Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle) an einer qualifizierten Herabsetzung.  
Dem ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, werden bereits im Titel, aber auch in der Berichterstattung selbst schwerwiegende Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin erhoben, welche zur Herabsetzung geeignet sind. Soweit die Beschwerdeführer ausführlich auf den Titel eingehen und ausführen, es liege keine mit BGE 147 III 185 vergleichbare Situation vor, übergehen sie, dass die Vorinstanz hier gerade nicht einzig auf den Titel, sondern auch auf den Gesamteindruck der Berichterstattung abgestellt hat. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung ohne Weiteres, dass sich die Vorwürfe gerade auch gegen die Beschwerdegegnerin richten. 
 
Entgegen den Beschwerdeführern wurde in der Berichterstattung auch nicht bloss eine Rechtsüberzeugung geäussert. Vielmehr wurde der Beschwerdegegnerin mehrmals explizit vorgeworfen, sie stelle sich über das Gesetz. Damit wird, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, letztlich unterstellt, dass sich diese um die Rechtslage foutiere. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz erwog, für diesen schwerwiegenden Vorwurf biete das zurückhaltend formulierte Gutachten keine Grundlage. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Begriff des Verschleierns unterstelle der Beschwerdegegnerin ein aktives und somit bewusstes Täuschen. Die Beschwerdeführer vermitteln in ihrer Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittslesers den Eindruck, das vertrauliche Gutachten erhebe die Vorwürfe in der Form, wie sie in der Berichterstattung erhoben werden. Damit wird die Leserschaft in die Irre geführt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Die Vorinstanz hat auch zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht um Stellungnahme gebeten haben. Der Beschwerdeführer 2 mag zwar nicht verpflichtet sein, sämtliche Ansichten (einschliesslich der Stellungnahme von Prof. T.________ betreffend das Submissionsrecht) in seiner Berichterstattung gleich ausführlich darzustellen. Er durfte aber nicht den Eindruck vermitteln, das Gutachten stütze die Vorwürfe (namentlich die unzulässige Delegation) in der Form, wie sie in der besagten Berichterstattung erhoben wurden. 
 
14.5. Die Beschwerdeführer machen eventualiter geltend, der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) müsse verhältnismässig sein. Die Vorinstanz habe die Löschung der gesamten Berichterstattung angeordnet. Sie habe es unterlassen, zu prüfen, ob den Interessen der Beschwerdegegnerin durch die Löschung einzelner Aussagen gebührend Rechnung getragen werden kann.  
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Eventualbegehren die Löschung einzelner Aussagen beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihren berechtigten Interessen hier nicht dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass einzelne Aussagen (so beispielsweise der Vorwurf, sich übers Gesetz zu stellen bzw. die angeblich rechtswidrige Rolle zu verschleiern) aus der Berichterstattung zu löschen sind. Denn soweit der Artikel den Umstand thematisiert, dass es ein kantonales Gutachten gibt, besteht unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Die Vorinstanz erwog denn auch nicht (jedenfalls in Bezug auf die Verletzung des kantonalen Submissionsrechts), dass sich die Vorwürfe überhaupt nicht auf das Gutachten abstützen liessen. Sie hielt diesbezüglich nur aber immerhin fest, dass dies nicht in der Deutlichkeit der Fall sei, wie die Berichterstattung glauben lasse. Diesem berechtigten Einwand dürfte aber durch die Löschung einzelner Aussagen hinreichend Rechnung getragen werden können. Die Vorinstanz wird sich damit auseinanderzusetzen haben, wie den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin durch die Löschung einzelner Aussagen Rechnung getragen werden kann. 
 
15.  
Umstritten sind (mittlerweile noch) einzelne Aussagen in der Berichterstattung vom X. April 2018 unter dem Titel: "Die Firma" und dem Untertitel: "[...]". 
 
15.1. Die Vorinstanz hat die Aussage: "Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und." sowie die Aussage: "U.________ und sein Nachfolger L.________ führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können" als unlauter eingestuft. Die erste Textpassage nehme Bezug auf die unlauteren Artikel vom X. Februar 2018, während mit der zweiten der ebenso unlautere Vorwurf des Systems des Abschöpfens von Steuergeldern wiederholt werde.  
Ebenfalls als unlauter erachtete die Vorinstanz die über dem Artikel platzierte Frage an die Leserschaft, "[m]uss das C.________-Konstrukt zerschlagen werden?", sowie das am Folgetag publizierte Umfrageergebnis. Den Beschwerdeführern sei zwar beizupflichten, dass mit dem gewählten Wortlaut nicht nach der Meinung der Leserschaft zur Eliminierung oder Zerstörung der Beschwerdegegnerin, sondern deren Organisation gefragt werde. Hinsichtlich der Beeinträchtigung eines Verbandes in seiner Marktposition mit zahlreichen Unterverbänden und Tochterfirmen sei dies allerdings einerlei, zumal die Beschwerdegegnerin ohne die angeschlossenen Organisationseinheiten nicht mehr funktionsfähig sein dürfte und damit vom Markt beseitigt werde. Mit der Fragestellung zur Zerschlagung der Beschwerdegegnerin oder deren Struktur sei die Frage der wirtschaftlichen Daseinsberechtigung verbunden, sodass diese als herabsetzend und gleichzeitig auch als unnötig verletzend bezeichnet werden müsse. 
 
15.2. Den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Frage an die Leserschaft ist nicht zu folgen. Der drastische Begriff der Zerschlagung mag zwar grundsätzlich negativ behaftet sein. Auch sollte die provokativ formulierte Frage wohl dazu dienen, einen Grossteil der Leserschaft zur Teilnahme an der Umfrage zu animieren. Entgegen der Vorinstanz wird mit der Frage nach der Zerschlagung der Beschwerdegegnerin aus Sicht des Durchschnittslesers aber nicht ohne Weiteres die Frage nach deren wirtschaftlichen Daseinsberechtigung gestellt. So ist z.B. denkbar, dass bloss eine neue Strukturierung gefordert wird. Es geht letztlich um die Organisation der Beschwerdegegnerin. Eine qualifizierte Herabsetzung der Beschwerdegegnerin liegt betreffend die Umfrage nicht vor, zumal der Durchschnittsleser einer solchen Leserumfrage ohnehin kein grosses Gewicht beimessen dürfte.  
 
15.3. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz die ersten beiden Aussagen als unlauter qualifiziert hat. Auch wenn sich die Vorwürfe primär gegen den Direktor bzw. den ehemaligen Direktor der Beschwerdegegnerin richten, wird für den Durchschnittsleser ohne Weiteres ersichtlich, dass die Vorwürfe im Ergebnis auch gegen die Beschwerdegegnerin selbst gerichtet sind. Anders als in anderen Berichterstattungen wird denn auch explizit Bezug genommen auf die Beschwerdegegnerin bzw. es wird nicht hinreichend deutlich, dass sich die Aussagen bloss auf deren Tochtergesellschaften beziehen. Es werden erneut frühere Vorwürfe aufgenommen. Zudem ist die Art und Weise der Formulierung unnötig verletzend, wie die Vorinstanz zutreffend erwog.  
 
16.  
Umstritten sind (mittlerweile noch) einzelne Aussagen im Meinungskommentar vom X. Mai 2018 mit dem Titel: "Wann ist Schluss mit dem Unsinn?". 
 
16.1. Folgende (noch umstrittene) Aussagen, hat die Vorinstanz als unlauter eingestuft: "Laufend kommen neue Missstände bei der C.________ und Gewerkschaften ans Licht" (Aussage 1); "Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?" (Aussage 2); "Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die C.________ und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie 'Arbeitsmarktkontrolle' nennen" (Aussage 3) sowie "Die C.________ und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen" (Aussage 4).  
 
16.1.1. Hinsichtlich der Aussage 1 erwog die Vorinstanz, der Bestand von Missständen werde als Tatsache präsentiert. Soweit damit inhaltlich auf angebliche Missstände in früheren Berichterstattungen abgezielt worden sei, könne auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zudem seien auch keine neuen Missstände ersichtlich, sodass die herabsetzende Überschrift insgesamt unwahr sei. Bereits der Verweis auf angebliche Missstände, die in früheren unlauteren Artikeln angeprangert worden seien, sei seinerseits als unlauter zu qualifizieren. Hinsichtlich der Aussage 2 erwog die Vorinstanz, die Unlauterkeit ergebe sich aus denselben Gründen wie bei der Aussage 1, indem bereits der Verweis auf angebliche Missstände, die in früheren unlauteren Artikeln erhoben worden seien, seinerseits als unlauter zu qualifizieren sei.  
 
16.1.2. Betreffend die Aussage 3 erwog sie, die Äusserung sei als Tatsache formuliert und könne vom Leser nicht als Kommentar wahrgenommen werden. Mit der Aussage werde ein Missbrauch bei der Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe suggeriert. Dies setze die Beschwerdegegnerin herab und sei unnötig verletzend, weil für die Wortwahl kein sachlicher Grund ersichtlich sei. Zudem werde damit auf frühere Berichte angespielt, in denen die unrechtmässige Verwendung von Steuergeldern thematisiert worden sei.  
 
16.1.3. Hinsichtlich der 4. Aussage gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis, es werde die Behauptung im Sinne einer Tatsache aufgestellt, die Sozialpartner würden trotz fehlender Rechtsgrundlage seit dem 1. Januar 2018 weiterhin Vollzugsgebühren für die Kontrolltätigkeit erheben. Es werde ein Vorwurf mit herabsetzendem Inhalt erhoben. Es werde suggeriert, die Sozialpartner würden sich um die Gültigkeit von GAV-Bestimmungen foutieren und unrechtmässig Beiträge einfordern. Für die Behauptung der Erhebung von Vollzugskosten durch die Sozialpartner ab dem 1. Januar 2018 lägen keine Beweise im Recht, sodass sich die Behauptung als unlauter erweise.  
 
16.2. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die im Rahmen eines Meinungskommentars getätigten Aussagen 1 und 2 zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert. Von den Tatsachenbehauptungen sind Werturteile zu unterscheiden. Meinungsäusserungen und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4bb). Die Abgrenzung kann schwierig sein und einerseits etwa dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltene Tatsachenkern unrichtig ist, andererseits aber auch begründen, dass eine Äusserung, die prima facie als Tatsachenbehauptung erscheint, wegen ihres Sinngehalts als Meinungsäusserung behandelt werden muss (Urteil 4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.2).  
Der Umstand, dass die Berichterstattung insgesamt als Meinungskommentar zu qualifizieren ist, bedeutet zwar nicht, dass einzelne Aussagen nicht dennoch als Tatsachenbehauptung gelten und vom Durchschnittsleser auch als solche wahrgenommen werden können. Ein solcher Fall liegt aber betreffend die Aussage 1 und 2 nicht vor. Es handelt sich diesbezüglich vielmehr gesamthaft um ein Werturteil des Beschwerdeführers 2, womit sich eine Unlauterkeit der Aussage nicht aus einer allfälligen Unrichtigkeit ergeben kann. 
Die Aussagen 1 und 2 sind sodann weder irreführend noch unnötig verletzend. Der Begriff des Missstandes wird zwar - entgegen den Beschwerdeführern - wohl nicht bloss so verstanden, dass ein Zustand nicht so ist, wie er sein sollte. Im Rahmen des vorliegenden Meinungskommentars ist der Begriff aber nicht unnötig verletzend. Auch eine Irreführung liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer 2 in seinem Kommentar auf die regionale Berichterstattung Bezug nimmt und diese kommentiert, was im Rahmen eines Meinungsbeitrags zulässig sein muss. Nichts ändert, dass die Berichterstattung selbst, auf die Bezug genommen wird, teilweise als unlauter qualifiziert wurde. 
 
16.3. Auch hinsichtlich der Aussage 3 machen die Beschwerdeführer zu Recht geltend, es handle sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr um eine Meinung des Beschwerdeführers 2. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass diese Aussage als provokativ formulierte Meinung des Beschwerdeführers 2 zu verstehen sei. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussage vom Durchschnittsleser nicht als pointierte, zugespitzte Meinungsäusserung verstanden werden soll. Die Aussage ist weiter auch nicht irreführend oder unnötig verletzend. Die Aussage ist zwar polemisch, eine solche Äusserung muss aber im Rahmen eines Meinungskommentars grundsätzlich noch möglich sein (vgl. hiervor E. 4.1 und 4.2).  
 
16.4. Hinsichtlich der 4. Aussage ist die Vorinstanz hingegen zu Recht von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen und hat diese als herabsetzend und unwahr qualifiziert. Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass es Bundesrecht verletzt, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck hängen bleibe, die Sozialpartner würden auch nach dem 1. Januar 2018weiterhin Vollzugsgebühren für die Kontrolltätigkeit erheben. Betreffend diesen Zeitraum können sich die Beschwerdeführer denn - mangels Erhebung von Vollzugkosten ab dem 1. Januar 2018 - auch nicht auf die Berichterstattung im V.________ (vgl. dazu das zit. Urteil 4A_475/2021) beziehen, womit ihre diesbezügliche Argumentation nicht einschlägig ist. Nichts ändert ihr Einwand, dass die Aussage auch so verstanden werden könnte, dass der Bezug dieser Gebühren während sieben Jahren unrechtmässig erfolgt sei. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz nicht von diesem Verständnis des Durchschnittslesers ausgeht, zumal der 1. Januar 2018 einleitend erwähnt wird ("Seit Anfang Jahr [...]").  
 
16.5. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Replik ausführen, sie hätten in ihrer Beschwerde auch die übrigen Aussagen implizit gerügt, die von der Vorinstanz zu Unrecht beanstandet worden seien, geht ihre Rüge offensichtlich fehl. Die notwendige hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Aussagen in der Beschwerde unterblieb.  
 
16.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Aussagen 1-3 im Meinungskommentar vom X. Mai 2018 zu Unrecht, die Aussage 4 hingegen ohne Verletzung von Bundesrecht als unlauter qualifiziert.  
 
17.  
Umstritten ist noch die Berichterstattung vom X. Juli 2018 mit dem Titel: "Subventionen zweckentfremdet" (Front) sowie der Artikel mit dem Titel: "[...]". 
 
17.1. Die Vorinstanz erwog, der Front- sowie der Hauptartikel vom X. Juli 2018 seien lauterkeitsrechtlich als Einheit zu beurteilen, zumal der Textinhalt auf der Frontseite im Hauptartikel wiederholt werde. Der Frontartikel sei betitelt mit Tatsachenbehauptungen, nämlich mit "Subventionen zweckentfremdet" als Titel und mit "Neue Ungereimtheiten [...]" als Untertitel. Damit erwähne der Bericht die Beschwerdegegnerin und verbinde diese mit der herabsetzenden Behauptung der Zweckentfremdung öffentlicher Gelder (Subventionen) als neue Ungereimtheit. Es würden verwerfliche Geschäftsmethoden suggeriert, was einer Herabsetzung gleichkomme.  
Im Wesentlichen werde nach dem Verständnis des Durchschnittslesers Folgendes transportiert: Der Neuanfang nach den festgestellten Missständen bei der F1.________ seit mit der Gründung der G.________ nicht gelungen. Von Fr. 1.1 Mio. seien Fr. 600'000.-- zweckentfremdet worden, was nicht bloss von Mitgliedern der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion beklagt werde, sondern auch aus öffentlich zugänglichen Zahlen der G.________ geschlossen werden könne. Dem Steuerzahler würden Fr. 101'000.-- für das Inkasso bei Firmen verrechnet, obwohl dies in der Leistungsvereinbarung nicht vorgesehen sei. Dies gelte auch für den Posten "Aufwand Umsetzung Kautionspflicht". Insgesamt könne nicht mehr von unpräzisen, stark vereinfachten Aussagen gesprochen werden. Es liege zwar kein Fall einer krassen qualifizierten Herabsetzung der Beschwerdegegnerin vor, aber immerhin werde die Grenze des Zulässigen im lauterkeitsrechtlichen Sinne überschritten, weil die Leserschaft über die Zweckentfremdung von Subventionen in die Irre geführt werde. 
 
17.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin werde zwar im Untertitel erwähnt, aus der Lektüre des Frontanrisses und des Hauptartikels werde aber bereits einleitend ohne Weiteres klar, dass die Beschwerdegegnerin nur erwähnt werde, weil sie die G.________ zusammen mit der Gewerkschaft E.________ betreibe. Im Artikel werde klar beschrieben, dass die G.________ (und nicht die Beschwerdegegnerin) dem Kanton Fr. 600'000.-- zweckentfremdet haben soll. Der Artikel kritisiere die G.________ und nicht die Beschwerdegegnerin. Die vorinstanzlichen Überlegungen zum zweiten beanstandeten Artikel "[...]" müsse auch hier gelten. Denn auch hier gehe es nicht um ein Agieren der Beschwerdegegnerin.  
Der Einwand der Beschwerdeführer ist berechtigt. Die Vorwürfe in der Berichterstattung (Zweckentfremdung von Subventionen) richten sich an die G.________ und nicht an die Beschwerdegegnerin, was für den Durchschnittsleser auch erkennbar ist. Die Beschwerdegegnerin wird im Wesentlichen nur insoweit erwähnt, als sie die G.________ zusammen mit der Gewerkschaft E.________ gegründet hat. Es verletzt Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin ausgeht. Ihre Überlegungen betreffend den Artikel "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?" müssen folgerichtig auch hier gelten. Damit kann offenbleiben, ob der Vorwurf der Zweckentfremdung von Subventionen - in der Form, wie er in der Berichterstattung erhoben wurde - überhaupt als qualifiziert herabsetzend zu beurteilen wäre, mithin die Grenze des lauterkeitsrechtlich Zulässigen überschritten ist. 
 
17.3. Zusammenfassend verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin werde durch die Berichterstattung vom X. Juli 2018 mit dem Titel: "Subventionen zweckentfremdet" (Front) sowie dem (mittlerweile gelöschten) Artikel mit dem Titel: "[...]" herabgesetzt.  
 
18.  
Umstritten ist die Berichterstattung vom X. Juli 2018 mit dem Titel: "Die C.________ korrumpiert die Regierung" und dem Untertitel: "[...]". 
 
18.1. Die Vorinstanz erwog, werde ein Artikel vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar aufgefasst, diene dessen Lektüre primär der Meinungsbildung. Unabhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhalte, entfalle eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sachlicher Aufhänger bestehe, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erscheinen lasse. Dies gelte aber grundsätzlich nicht, wenn eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert würden. Der Artikel sei zwar von der Aufmachung her als Kommentar des Beschwerdeführers 2 kenntlich gemacht. Allerdings werde im Titel eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, weil der Vorwurf der Korruption nicht als Frage aufgeworfen werde. Korruption sei strafbar und als unlauteres Geschäftsgebaren verpönt; der äusserst herabsetzende Charakter dieser Aussage sei offensichtlich.  
Anlass für den Artikel bilde ein kantonaler Entscheid zum Vergaberecht. Wie der Beschwerdeführer 2 aufgrund dessen zum Korruptionsvorwurf gelange, werde aus dem Artikel allerdings nicht klar. Unabhängig davon, ob die Gerichtsvorsitzende in der mündlichen Urteilsberatung überhaupt dahingehende Äusserungen gemacht habe, dass der Eindruck entstanden sei, die Ausschreibung sei von Vornherein auf die Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin ausgelegt worden, rechtfertige dies den Korruptionsvorwurf nicht. Im Übrigen fehle es an einem Nachweis solcher Aussagen durch die Richterin. Trotzdem werde im Artikel mehrfach die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Regierung korrumpiere. Der als Kommentar publizierte Artikel erweise sich diesbezüglich nicht als Meinungsäusserung oder Mutmassung, sondern der Vorwurf strafbaren Handelns werde vorbehaltlos erhoben. Im Weiteren werde auch nicht wirklich auf den Vergabeentscheid eingegangen, sondern dieser trete in den Hintergrund. Auch der Vergleich zu Verhältnissen in anderen Weltregionen, in denen gemeinhin an einen Rechtsstaat geringere Erwartungen gestellt würden, sei unnötig verletzend und ohne sachlichen Anlass erfolgt. Der Gesamteindruck des herabsetzenden und nicht erwiesenen Korruptionsvorwurfs gemäss Titel werde durch den Inhalt noch verstärkt, ohne dass mit dem fraglichen kantonsgerichtlichen Vergabeentscheid eine hinreichende Faktenbasis bestanden habe, sodass der gesamte Bericht als unlauter einzustufen sei. 
 
18.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es fehle an einer (qualifizierten) Herabsetzung. Der Artikel werde in seiner Gesamtheit vom Durchschnittsleser als Meinungsäusserung aufgefasst, damit entfalle eine Sanktionierung, und zwar unabhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile enthalte, solange ein sachlicher Aufhänger bestehe, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erscheinen lasse. Entgegen der Vorinstanz bilde der kantonale Entscheid zum Vergaberecht eine genügende Grundlage als Anlass für die gemachten Aussagen. Zudem stehe dieses Urteil in der Wahrnehmung des Beschwerdeführers 2 nicht für sich, sondern reihe sich ein in eine lange Reihe von Ungereimtheiten, die auf politische Einflussnahme hindeuten würden.  
Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie die Aussage, dass die Beschwerdegegnerin die Regierung korrumpiere, als Tatsachenbehauptung qualifiziert. Sie reisst damit die entsprechende Aussage aus dem Zusammenhang. Aus den übrigen Ausführungen im Meinungskommentar wird hinreichend klar, dass es sich auch bei dieser Aussage vielmehr um ein Werturteil des Beschwerdeführers 2 handelt, mit dem er unbestrittenermassen sehr überspitzt und polemisch zum Ausdruck bringt, dass er die angeblichen Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen der Beschwerdegegnerin und der kantonalen Regierung als problematisch erachtet. 
Damit bleibt zu prüfen, ob die Aussagen mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin allenfalls als unnötig verletzend zu qualifizieren sind. Diesbezüglich ist aber im Rahmen eines Meinungskommentars Zurückhaltung geboten, zumal es Journalisten in diesem Rahmen möglich sein muss, auch scharfe Kritik zu üben. Die Ausübung von Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Nichts ändert die grundsätzlich zutreffende vorinstanzliche Feststellung, dass der Anlass für den Meinungskommentar völlig in den Hintergrund trete. Im Rahmen eines Meinungskommentars sind die polemischen Aussagen des Beschwerdeführers 2 insgesamt (noch) nicht als unnötig verletzend im Sinne des UWG zu qualifizieren. 
 
18.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Meinungskommentar vom X. Juli 2018 zu Unrecht als unlauter qualifiziert. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass einzelne Aussagen im Meinungskommentar für sich allein als unnötig verletzend oder irreführend zu qualifizieren wären.  
 
19.  
Umstritten ist (mittlerweile noch) die Berichterstattung vom X. August 2018 unter dem Titel: "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" und dem Untertitel: "Datenbank der C.________ belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont". 
 
19.1. Die Vorinstanz erwog, zwar werde im Titel zunächst nur ein Verdacht auf Kontrollmissbrauch geäussert, was für sich allein unproblematisch wäre. Bereits der Untertitel suggeriere indessen ein unrechtmässiges Verhalten der Beschwerdegegnerin, indem deren Verbandsmitglieder bei den Arbeitsmarktkontrollen verschont würden. Der Untertitel verstärke den Verdacht, indem die Bevorzugung als Fakt dargestellt werde, der sich anhand einer G.________-Datenbank nachweisen lasse, welche die Beschwerdegegnerin eingeführt habe. Weiter werde im Artikel suggeriert, die Beschwerdegegnerin habe detailliert Kenntnis über die durchgeführten Kontrollen und könne ihren Einfluss dergestalt ausüben, dass ihre Mitglieder bevorzugt behandelt würden. Selbst wenn ihr im Text nicht konkret ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde, schwinge nach dem Verständnis des Durchschnittslesers der Vorwurf mit, sie missbrauche ihre Position bzw. übe eine ihr übertragene staatliche Aufgabe ungetreu aus. Werde dieser Vorwurf nicht als Verdacht, sondern als Tatsache hingestellt oder als solche von der Leserschaft verstanden, werde die Grenze von keiner kritischen Äusserung hin zur herabsetzenden Berichterstattung überschritten.  
Die Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - hätten mit ihrer Duplik Listen eingereicht, auf die sich der Beschwerdeführer 2 beim Verfassen des Artikels abgestützt habe. Auch habe er erklärt, wie er konkret vorgegangen sei, indem er die in den Listen aufgeführten Betriebe mittels Mitgliederlisten der Branchenverbände auf ihre Verbandszugehörigkeit abgeglichen habe. Im Artikel selbst fänden sich zu diesen Vergleichen keine Angaben. Als Ergebnis werde allein die Tatsache dargestellt, dass nur 0.9 % der durchgeführten Kontrollen Mitglieder der Beschwerdegegnerin betroffen hätten. Die Zahlen seien weder im Bericht selbst noch im Prozess nachvollziehbar gemacht worden und die Einwände der Beschwerdegegnerin, weshalb die Zahlen zum Verhältnis Mitglieder und Nichtmitglieder nicht stimmen könnten, seien grundsätzlich nachvollziehbar. Entsprechend seien die Angaben nicht nur unwahr, sondern in Kombination mit der behaupteten Bevorzugung qualifiziert herabsetzend. Auch habe der Zeuge W.________ an der Hauptverhandlung ausgesagt, über die Verbandszugehörigkeit grundsätzlich keine Kenntnis zu haben. Zusammenfassend gebe es für eine Bevorzugung keinen Nachweis. 
 
19.2. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgehalten, die Aussage der Beschwerdegegnerin, rund 25 % der Kontrollen hätten Mitglieder-Unternehmen betroffen, sei von ihnen nicht bestritten worden. Gestützt darauf erachte die Vorinstanz die Prozentzahl von 0.9 % für unwahr. Der Sachverhalt sei dahingehend zu berichtigen, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin bestritten worden sei.  
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, dass sie entgegen der Vorinstanz die Aussage, dass rund 25 % der Kontrollen Mitglieder-Unternehmen betroffen hätten, hinreichend bestritten haben. 
 
19.3. Die Beschwerdeführer rügen, es fehle bereits an einer Herabsetzung. Im Artikel werde bloss ein Verdacht zulasten der G.________ geäussert. Die vorinstanzliche Analyse, wonach der Durchschnittsleser zwischen den Zeilen des Artikels herabsetzende Tatsachenäusserungen zulasten der Beschwerdegegnerin lese, gehe zu weit und finde im zu beurteilenden Artikel keine Stütze.  
Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Herabsetzung der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Es wird - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht - bereits im Untertitel ("Datenbank der C.________ belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont") die Tatsachenbehauptung aufgestellt, und nicht bloss ein Verdacht geäussert, dass Mitglieder der Beschwerdegegnerin bei den Kontrollen verschont worden seien. Ausserdem verweist die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Aussage am Anfang der Berichterstattung: "[...]: In 99.1 Prozent aller Fälle haben C.________ und E.________ [...] Betriebe kontrolliert die keine Mitgliederbeiträge [...] bezahlen". Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Durchschnittsleser verstehe die Berichterstattung dergestalt, dass die Beschwerdegegnerin detailliert Kenntnis über die durchgeführten Kontrollen habe und ihren Einfluss so ausüben könne, dass ihre Mitglieder bevorzugt behandelt würden. 
 
 
19.4. Die Beschwerdeführer machen weiter eventualiter geltend, es fehle an einer qualifizierten Herabsetzung.  
Die Beschwerdeführer üben über weite Strecken appellatorische Kritik, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Das genügt nicht. Zwar trifft es zu, dass sich - entgegen der Vorinstanz - in der Berichterstattung teilweise Angaben zum Vorgehen des Beschwerdeführers 2 finden. Dies ändert aber nichts an den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich dem berechtigten Einwand, die Leserschaft werde dadurch in die Irre geführt, dass auch ausländische bzw. ausserkantonale Betriebe in die Statistik einbezogen worden seien. Nichts ändert, dass in der Berichterstattung am Rande die Erklärung der Beschwerdegegnerin wiedergeben wird, es würden viele ausländische Betriebe kontrolliert, weil es darum gehe, die Schweiz vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen, zumal diese Erklärung aus Sicht des Durchschnittslesers gegenüber den übrigen Aussagen völlig untergeht. Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz als plausibel erachteten Schwachstellen nicht relevant für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts des Artikels wären. Es macht offensichtlich einen Unterschied, ob das Verhältnis zu Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Beschwerdegegnerin bei den Kontrollen 0.9 % zu 99.1 % oder aber 25 % zu 75 % beträgt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz ebenfalls die Zeugenaussage von W.________ berücksichtigte, der an der Hauptverhandlung aussagte, er habe anlässlich der von ihm durchgeführten Kontrollen grundsätzlich keine Kenntnisse über eine allfällige Verbandszugehörigkeit der kontrollierten Betriebe gehabt. 
 
19.5. Soweit die Beschwerdeführer erneut eine Verletzung der Medienfreiheit rügen, weil die Vorinstanz weder die gebührenden Abwägungen getätigt, noch die erforderliche Zurückhaltung ausgeübt habe, geht ihre Rüge fehl. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern den Interessen der Beschwerdegegnerin durch die Löschung einzelner Aussagen hinreichend Rechnung getragen werden könnte, zumal die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen durfte, der Vorwurf der Bevorzugung von Mitgliedern sei durch die Zeugenaussage W.________ entkräftet worden.  
 
19.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die besagte Berichterstattung vom X. August 2018 ohne Verletzung von Bundesrecht als unlauter qualifiziert.  
 
20.  
Umstritten ist schliesslich die Berichterstattung vom X. Dezember 2018 mit dem Titel: "Vertrauensverlust für R.________" und dem Untertitel: "[...]" (Front mit Anriss) sowie der Doppelseite mit dem Titel: "[...] - die unsauberen Geschäfte der C.________" und dem Untertitel: "[...]: Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften [...]". 
 
20.1.  
 
20.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Frontanriss sei in seiner Wirkung von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs des gleich im Anschluss an die Frontseite auf den Seiten 2 und 3 folgenden, doppelseitigen Hauptartikels und der inhaltlichen Wucht der dort erhobenen Anschuldigungen gerate der Frontanriss, der inhaltlich noch erkennen lasse, dass der erwähnte Vorwurf von dritter Seite stamme, in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers in den Hintergrund. Erweise sich der Hauptartikel als unlauter, falle die rechtliche Qualifikation des Frontartikels nicht anders aus.  
 
20.1.2. Die Berichterstattung vom X. Dezember 2018 fusse auf der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe im Ausbaugewerbe (K.________-gewerbe) von Aussenseiter-Betrieben zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Millionenhöhe erhoben, obwohl die entsprechenden GAV-Grundlagen qua Aufhebung ausser Kraft gesetzt worden seien. Die Sozialpartner hätten um diesen Umstand gewusst und trotzdem weiter unrechtmässig Beiträge erhoben und dadurch systematisch KMUs geschröpft. Bereits die Behauptung der systematischen und gezielten unrechtmässigen Erhebung von Beiträgen während mehreren Jahren in einer angeblichen Höhe von mehr als Fr. 10 Mio. bei Nicht-Mitgliedern durch die Beschwerdegegnerin (der Artikel spreche von unsauberen Geschäften der Beschwerdegegnerin) setze diese herab. Erweise sich die Behauptung des unrechtmässigen Bezugs von Beiträgen als qualifiziert herabsetzend, erscheine die gesamte Berichterstattung vom X. Dezember 2018 unlauter, weil die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführer daraus ableiten würden, von der Aufhebung bzw. vom Ablauf der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge ausgehe.  
 
20.1.3. Betreffend die Frage der qualifizierten Herabsetzung erwog die Vorinstanz weiter, wenn fest stehe, dass durchaus eine GAV-Grundlage für das Einfordern der Vollzugsbeiträge zwischen 2010 bis Ende 2017 bestanden habe und eine Strafuntersuchung ergebnislos verlaufen sei, könne sich die geneigte Leserin des Eindrucks einer offensichtlichen einseitigen Berichterstattung durch den Beschwerdeführer 2, der diese Tatsachen negiere, nicht erwehren. Die Wucht der Berichterstattung vom X. Dezember 2018, was den Umfang und die Aufmachung anbelange, stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Grundlage der Verschwörungsvermutungen und Bezichtigungen strafbaren Verhaltens durch die zitierten Staatsangestellten bildeten. Die Aussagen im Bericht zur fehlenden Rechtsgrundlage beim Einzug von GAV-Beiträgen bei Nicht-Mitgliedern sei zumindest irreführend. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 sich sprachlich darum bemüht habe, verschiedene Meinungen darzulegen, sei ihm das mit einem Blick auf das Ganze nicht gelungen. Aufgrund der formulierten Titel, der Einleitung und den abschliessenden Ausführungen schlage er sich nach Wahrnehmung des Durchschnittslesers eindeutig auf die Seite der zitierten Staatsangestellten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Prof. X.________ fehle gänzlich, was die Einseitigkeit der Berichterstattung verstärke. Durch die zusätzliche Wiederholung bereits als unlauter bezeichneter Behauptungen erscheine der doppelseitige Hauptartikel als herabsetzend sowie irreführend und damit unlauter. Dem Frontanriss komme eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die dort noch erkennbare Differenzierung zwischen Vorwürfen Dritter und eigener Bewertungen durch den Beschwerdeführer 2 in der Wahrnehmung der Leserschaft nach der Lektüre des Hauptartikels, der die unrechtmässige Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen über Jahre und damit im grossen Stil suggeriere, vergessen sein dürfte.  
 
20.2. Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Frontanriss vor dem Hintergrund des Hauptartikels in den Hintergrund trete.  
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie zum Ergebnis gelangte, der verhältnismässig kurze Frontartikel gehe in der Wucht der nachfolgenden Doppelseite unter. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, nur weil der Titel anders laute und der Verweis auf den Hauptartikel beim Frontartikel (wenn auch fettgedruckt) erst am Ende erscheine, bedeute dies nicht, dass der Durchschnittsleser nicht beide Berichte zusammen - als Einheit - zur Kenntnis nehme, zumal diese unmittelbar aufeinander folgten. 
 
20.3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es fehle an einer Herabsetzung, eventualiter fehle es an einer qualifizierten Herabsetzung.  
 
 
20.3.1. Nichts für sich ableiten können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin kein Eventualantrag gestellt hat, mit dem sie bloss die Löschung einzelner Aussagen forderte. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht geltend, sie habe in ihren Rechtsschriften mehrere Einzelaussagen genannt, die unlauter seien. Da derart viele Einzelaussagen für sich unlauter seien, habe sie aber darauf verzichtet, diese zusätzlich noch als Eventualbegehren einzuklagen.  
 
20.3.2. Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, sie hätten bloss eine Rechtsauffassung im engeren Sinne geäussert, was bloss eine Meinungsäusserung darstelle (Subsumption eines Sachverhalts unter eine generell-abstrakte Rechtsnorm). Die Tatsachen des Falles seien korrekt dargelegt worden. In der Berichterstattung werde ausgeführt, die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung seien aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen zum Schluss gelangt, dass die Gesamtarbeitsverträge seit 2010 nicht mehr gültig gewesen und all die Sozialabgaben ohne rechtliche Grundlage erfolgt seien. Es werde keineswegs der Eindruck vermittelt, diese Meinung sei die einzig richtige. Auch wenn sinngemäss ausgeführt worden sei, Prof. Y.________ teile die Einschätzung der Mitarbeitenden der Verwaltung. Sofern sich aus der Berichterstattung ergebe, dass der Beschwerdeführer 2 die Meinung der erwähnten Mitarbeitenden teile, sei dies sein gutes Recht. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung zur Gültigkeit der Gesamtarbeitsverträge folge der Argumentation der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verkenne aber ohnehin ihre Aufgabe; nur weil die Gesamtarbeitsverträge 2002-2004 gemäss der vorinstanzlichen Einschätzung ungültig gewesen seien, würden dadurch Äusserungen im Artikel, die eine andere Auffassung teilten, nicht unlauter.  
Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer 2 hat entgegen seinen Behauptungen nicht bloss eine Rechtsauffassung über die Ungültigkeit der Gesamtarbeitsverträge geäussert bzw. sich den Einschätzungen von Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung angeschlossen. Auch werden in der Berichterstattung nicht bloss Vorwürfe Dritter wiedergegeben, sondern der Beschwerdeführer 2 macht sich diese zu eigen. Wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht erwog, kommt die Schilderung der Rechtsauffassung in der Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittslesers als Tatsachenbehauptung dar. Dies hätte - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - vermieden werden können, wenn auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten X.________ vorgenommen, oder wenn zumindest hinreichend klar gemacht worden wäre, dass es sich bloss um eine mögliche Rechtsauffassung handelt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, wird aber aus Sicht des Durchschnittslesers vielmehr suggeriert, die Erhebung von Vollzugskosten sei eine Tatsache und nur noch die Strafbarkeit umstritten. Zudem wird die als Tatsache präsentierte Ungültigkeit der Gesamtarbeitsverträge zum Anlass genommen, um in einem hoch emotionalen Ton schwere Vorwürfe an die Beschwerdegegnerin zu richten. Die Vorinstanz hat sodann ausführlich erläutert, weshalb sie die Gesamtarbeitsverträge für gültig hält (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 16.5.5). Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, womit darauf vorliegend nicht im Einzelnen eingegangen werden muss. 
 
20.3.3. Zusammenfassend verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Berichterstattung vom X. Dezember 2018 gesamthaft als unlauter qualifiziert und deren Löschung angeordnet hat.  
 
21.  
Die Vorinstanz wird vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen (d.h. geringere Zahl von Berichterstattungen, die als unlauter zu qualifizieren sind) erneut zu prüfen haben, ob und in welcher Form eine Publikation des Urteils zu erfolgen hat. 
 
22.  
Umstritten ist sodann der vorinstanzliche Kostenentscheid. Die Vorinstanz wird die Kosten und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund der teilweisen Gutheissung ohnehin neu zu verlegen haben, womit hier nicht im Einzelnen auf die diesbezüglichen Rügen eingegangen werden muss. Immerhin kann festgehalten werden, dass es im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (vgl. Urteil 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3) liegt, wenn sie im Rahmen des von ihr angewandten Punktesystems die (vor Bundesgericht nicht mehr umstrittenen und von ihr abgewiesenen) Unterlassungsanordnungen und Verbote mit einem Punkt und die (ebenfalls nicht mehr umstrittene und von ihr verneinte) Feststellung einer Medienkampagne mit drei Punkten bewertet hat. 
 
23.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Disp.-Ziff. 1.1, 1.4, 1.6, 1.7, 3.1, 3.2 (a), 3.3 (a), 3.4 (b), 3.5, 3.6 (a), 3.7 (a) sowie der letzte Absatz, 3.8 (a) - (c), 3.9, 3.10, 4-6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Entscheids sind aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von Fr. 2'500.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 7'500.-- aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Entsprechend ist den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 6'000.-- zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Disp.-Ziff. 1.1, 1.4, 1.6, 1.7, 3.1, 3.2 (a), 3.3 (a), 3.4 (b), 3.5, 3.6 (a), 3.7 (a) sowie der letzte Absatz, 3.8 (a) - (c), 3.9, 3.10, 4-6, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2021 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 7'500.-- und den Beschwerdeführern im Betrag von Fr. 2'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross