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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_363/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amts- und Rechtsbeugung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2023 (BK 23 36). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 22. Februar 2023 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 22. Februar 2023. (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann damit vorliegend nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die kantonale Beschwerdebegründung in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen macht er kurz zusammengefasst pauschal Verstösse gegen den Gehörsanspruch sowie gegen "Recht und Gesetz" geltend, beruft sich u.a. auf "Sachverfälschung" und gibt an, den angefochtenen Beschluss als untauglichen Versuch zu betrachten, das Verfahren zu sabotieren und einzustellen. Auf den angefochtenen Beschluss und dessen Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein und er vermag mithin nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen rechts- und/oder verfassungswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill