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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_75/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Jonas Kipfer-Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Brandstiftung, Verletzung der Verkehrsregeln; 
Verbot der reformatio in peius, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 3. November 2022 (SST.2022.97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 20. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen A.________ Anklage wegen Brandstiftung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
B.  
Am 14. Februar 2019 erging ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Zofingen. Dieses hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 19. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. 
 
C.  
Mit neuem Urteil vom 3. März 2022 sprach das Bezirksgericht A.________ frei von den Vorwürfen der Sachentziehung, Sachbeschädigung, mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 4, Drohung, mehrfachen Nötigung und mehrfachen Übertretung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen verurteilte es ihn wegen Brandstiftung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung gemäss Anklageziffern 2, 3.2 und 5, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung, mehrfacher Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und mehrfacher Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte ihm eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Dispositiv-Ziffer 3), eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (Dispositiv-Ziffer 4) sowie eine Busse von Fr. 500.-- (Dispositiv-Ziffer 5) und befand über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 6). 
 
D.  
Mit Urteil vom 3. November 2022 hiess das Obergericht die Berufung von A.________ insofern gut, als es ihn in einem Anklagepunkt nicht wegen Nötigung, sondern wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilte. Zudem stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, reduzierte den Tagessatz von Fr. 110.-- auf Fr. 100.-- und erhöhte die Busse von Fr. 500.-- auf Fr. 600.--. Im Übrigen bestätigte es das bezirksgerichtliche Urteil. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre beantragt hatte, wies es ab. 
 
E.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst und sinngemäss, das obergerichtliche Urteil vom 3. November 2022 sei teilweise aufzuheben. Er sei freizusprechen von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung. Die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Er sei für unrechtmässige Untersuchungshaft mit mindestens Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz sei daran gebunden gewesen, dass sie ihn in ihrem ersten Urteil vom 14. Februar 2019 von den Vorwürfen der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, mehrfachen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung und mehrfachen Beschimpfung freigesprochen hat. Zudem sei die Erstinstanz daran gebunden gewesen, dass sie ihn ursprünglich nur zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt habe.  
 
2.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Es ist zudem an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die ihm im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei falscher Besetzung des Gerichts (Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 je vom 25. April 2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). 
 
2.3. Dass grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gilt, wenn das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung zurückweist, übersieht die Vorinstanz nicht. Sie zitiert die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, weist aber darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt, wenn Anschlussberufung erklärt wurde.  
Der Beschwerdeführer hatte das erste Urteil der Erstinstanz vom 14. Februar 2019 in weiten Teilen angefochten. Mit Beschluss vom 19. September 2019 hatte die Vorinstanz dieses erste Urteil wegen offensichtlicher wesentlicher Mängel aufgehoben, noch bevor den anderen Parteien gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt worden war. Dieses Vorgehen ist zulässig und drängt sich aus verfahrensökonomischen Gründen sogar auf bei gravierenden Verfahrensfehlern, wie sie die Vorinstanz angenommen hat (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 409 StPO). 
Aufgrund dieser Konstellation wurde weder der Staatsanwaltschaft noch der Privatklägerschaft eine Frist zur Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO angesetzt. Bei dieser Ausgangslage kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet. Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht in einem zweiten Berufungsverfahren nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft mit Berufung oder Anschlussberufung entsprechende Anträge stellen. 
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt darin auch kein Widerspruch zu BGE 143 IV 408. In jenem Fall hatte die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlichen Freisprüche und Einstellungen nicht angefochten (vgl. dort Sachverhalt B.b). Wäre es nicht zu einer Rückweisung gekommen, wäre das Berufungsgericht an das Verschlechterungsverbot gebunden gewesen, weshalb die Rückweisung das Verschlechterungsverbot auch nicht beseitigen konnte. Im vorliegenden Fall hatten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft aber keine Möglichkeit, Anschlussberufung zu erklären, und sie haben auch nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet. Daran ändert nichts, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit einzuräumen ist, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Denn diese Vorgabe ist nur dem Anspruch auf rechtliches Gehör geschuldet und führt nicht zu einem verbindlichen Verzicht der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung. Dies muss umso mehr gelten, wenn dazu wie hier keine Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO angesetzt worden ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs dient denn auch in erster Linie der beschuldigten Person, welche Berufung erklärt hat und durch einen Rückzug der Berufung eine allfällige Verschlechterung noch abwenden kann. 
In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite des Verschlechterungsverbots. Zwar liegt die ratio legis des Verbots der reformatio in peius darin, dass die beschuldigte Person nicht aus Angst vor einer strengeren Bestrafung von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1311 Ziff. 2.9.1; BGE 139 IV 282 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Doch übersieht der Beschwerdeführer, dass die beschuldigte Person nicht absolut vor einer Verschlechterung geschützt ist, nur weil sie in Berufung geht. Denn mit der Berufung eröffnet sie den anderen Parteien gerade die Möglichkeit zur Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Diese fällt freilich dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten wird (Art. 401 Abs. 3 StPO). 
 
2.4. Nach dem Gesagten war die Erstinstanz nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, nachdem die Vorinstanz ihr erstes Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückgewiesen hatte. Im nachfolgenden Berufungsverfahren war die Vorinstanz insoweit an das Verschlechterungsverbot gebunden, als die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nur eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt hatte (vgl. dazu etwa BGE 148 IV 89 E. 4.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Brandstiftung. 
 
3.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in der Nacht des 18. August 2016 um ca. 2:30 Uhr im Keller eines Mehrfamilienhauses Feuer gelegt. Er habe das im Keller gelagerte Altpapier, den Altkarton und eine Holzpalette beim Durchgang zwischen Veloraum und dem ehemaligen Kühlraum aufgetürmt und danach das Altpapier angezündet. Ohne sich um das Feuer zu kümmern und im Wissen um die schlafenden Bewohner des Mehrfamilienhauses sei er danach in seine Wohnung im zweiten Obergeschoss zurückgekehrt, wo er geduscht habe, um allfällige Spuren zu beseitigen. Er habe beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen, das Mehrfamilienhaus in Brand zu setzen, einen grossen Schaden am Haus und am Eigentum der Bewohner zu verursachen und Leib und Leben der schlafenden Bewohner in konkrete Gefahr zu bringen. Nachdem eine Bewohnerin den Rauch um ca. 3:00 Uhr bemerkt habe, sei das Feuer durch die herbeigerufene Feuerwehr im Keller gelöscht worden. Am Mehrfamilienhaus sei ein Sachschaden von Fr. 31'611.30 entstanden. Ausserdem seien diverse Velos im Keller beschädigt worden.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Sie erwägt, gemäss Fachbericht des Brandermittlers hätten sich an der Hose des Beschwerdeführers Rückstände von Russ befunden. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) habe im Abschlussbericht vom 13. Dezember 2016 bestätigt, dass an den Hosen und einem Hausschuh des Beschwerdeführers Rückstände gefunden worden seien, die mit dem Brandschutt übereinstimmten. Gleichwohl sei das IRM zum Schluss gelangt, dass insgesamt keine eindeutigen Hinweise für eine Übertragung von Substanzen, die bei einem Brand von Papier und Holz freigesetzt werden können, auf den untersuchten Kleidern und Schuhen des Beschwerdeführers vorliegen. Aus diesen Spuren könne somit nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer den Brand gelegt habe. Allerdings entlasteten sie ihn auch nicht. Denn gemäss Abschlussbericht des IRM bedarf die Übertragung von solchen Spuren auf die Kleidung einer Person, die sich in Brandnähe aufhält, einer deutlichen Exposition. Es sei somit gleichwohl möglich, dass der Beschwerdeführer den Brand gelegt habe, die Exposition für eine Übertragung jedoch nicht hinreichend intensiv gewesen sei. lm Übrigen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 19. August 2016 eingeräumt, dass er noch im Keller gewesen sei, als es bereits gebrannt habe.  
Sodann unterzieht die Vorinstanz die Aussagen von B.________ einer eingehenden Prüfung und stuft sie als glaubhaft ein. Zudem beleuchtet sie das Nachtatverhalten, das Motiv und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers. Nach alledem gelangt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Brand gelegt hat. Er habe Streit mit den anderen Bewohnern und den Vermietern gehabt und sei nach der Kündigung seiner Wohnung unter erheblichem Druck gestanden. Bei Konflikten zeige er generell unangemessene und wutgeprägte Reaktionen. Die Indizienkette lasse keinen vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zu. 
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO und macht geltend, die Aussagen, welche B.________ am 18. August 2016 gegenüber der Polizei gemacht habe, seien nicht verwertbar. Damit sei seine eigene Aussage vom 19. August 2016 auf die entsprechenden Vorhalte ebenfalls unverwertbar.  
Dazu stellt die Vorinstanz fest, die Polizei habe den Beschwerdeführer auf Anordnung der Staatsanwaltschaft noch in der Brandnacht vom 18. August 2016 um 3:15 Uhr vorläufig festgenommen. Somit sei die Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet gewesen, als die Polizei B.________ um 8:32 Uhr als Auskunftsperson befragt habe. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit der Strafsache zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie wie vorliegend eine Zwangsmassnahme anordnet. Der Eröffnungsverfügung kommt nur deklaratorische Wirkung zu (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz erwägt, die Befragung von B.________ sei im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Dass B.________ zunächst als Auskunftsperson und erst später als Zeuge einvernommen worden sei, stehe der Verwertbarkeit seiner Aussagen nicht entgegen. Denn dem Beschwerdeführer sei aus der Einvernahme von B.________ als Auskunftsperson statt als Zeuge kein Nachteil erwachsen, zumal die weiteren Einvernahmen von B.________ ergaben, dass er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteile 6B_952/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 2.4.2, 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 7.4; je mit Hinweisen). 
Was das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers betrifft, ging die Erstinstanz von einer zulässigen Beschränkung aus. Die Vorinstanz lässt die Frage offen, da sie nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf die Aussagen von B.________ vom 18. August 2016 abstellt. Zu Lasten des Beschwerdeführers wertet sie nur die Angaben, welche B.________ bei der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2016 und später machte. Denn in diesen Befragungen sei nicht in unzulässiger Weise auf Ergebnisse der Einvernahme vom 18. August 2018 zurückgegriffen worden. 
 
Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, seine Aussage vom 19. August 2016 sei nicht verwertbar. B.________ habe angegeben, er sei wegen Geräuschen erwacht, habe deshalb die Wohnung verlassen und dann gesehen, wie der Beschwerdeführer das Treppenhaus hochgekommen sei, gehustet habe und in seine Wohnung gegangen sei. Die Vorinstanz erwägt, B.________ habe diese Angaben bei der informellen Befragung durch die Polizei gemacht, noch bevor er als Auskunftsperson befragt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme am 19. August 2016 nichts wesentlich anderes vorgehalten worden, als sich aus den informellen Angaben von B.________ ergebe. Daher bestehe kein Grund, die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt auf diese Vorhaltungen nicht zu verwerten. 
Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Auch wenn der Polizeirapport erst nach den fraglichen Einvernahmen erstellt wurde, betreffend derer der Beschwerdeführer eine Unverwertbarkeit geltend macht, so gibt der Rapport dennoch die informellen Angaben von B.________ gegenüber der Polizei wieder und ist insofern ein Beweismittel. In jenem Zeitpunkt war die Untersuchung noch nicht eröffnet und griffen die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO noch nicht. Es erweist sich damit als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz darauf schliesst, die Aussagen des Beschwerdeführers auf Vorhalt der Aussagen von B.________ in der Tatnacht seien verwertbar. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Polizeirapport auch auf die staatsanwaltschaftlich delegierten Einvernahmen verweist, nachdem der wesentliche Inhalt der Aussage von B.________ in der Tatnacht im Polizeirapport klar und unmissverständlich dokumentiert ist. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit den Aussagen von B.________ konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, diese in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Der Verwertbarkeit der ersten Aussagen von B.________ steht daher auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 147 StPO nichts entgegen und es darf im Rahmen der Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Brandermittlerbericht eine Verletzung von Art. 182 und 183 StPO.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Brandermittler habe am 18. Januar 2017 einen Fachbericht über den Brand erstellt. Darin sei er zum Schluss gekommen, dass Kartonschachteln, Zeitungsbündel und eine Holzpalette absichtlich aufgeschichtet und mit einer offenen Flamme entzündet worden seien. Deshalb sei eindeutig von Brandstiftung auszugehen. Die Vorinstanz hält fest, der Brandermittler gehöre einer auf Brandermittlung spezialisierten Einheit der Kantonspolizei Aargau an. Seinen Fachbericht habe er der Polizeieinheit erstattet, welche die Ermittlungen durchgeführt habe. Eine weitere Involvierung in die vorliegenden Ermittlungen sei nicht ersichtlich. Einen Verweis auf die Akten, welcher das Gegenteil belegen würde, bleibe der Beschwerdeführer mit seinen allgemein gehaltenen Behauptungen schuldig. 
Die Vorinstanz durfte offen lassen, ob der Fachbericht vom 18. Januar 2017 im Licht der Organisationsstruktur der Kantonspolizei Aargau ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO darstellt (vgl. dazu Urteil 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5). Denn auch einfache Polizeirapporte gelten als zulässige Beweismittel (Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist für den Beweiswert des Fachberichts massgebend, ob er von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig ist. Dies bejaht die Vorinstanz überzeugend. Sie verweist auf die Angaben des Hauseigentümers C.________ und des Mieters B.________, wonach die Papierbündel und Kartonschachteln auf einer Abstellfläche links von der Tür entlang der Wand aufbewahrt worden seien. Auf den Fotos sei aber ersichtlich, dass dieser Bereich vom Brand nicht betroffen sei. Das Material habe sich nach dem Brand nicht auf der Abstellfläche, sondern bei der Tür befunden und sei teilweise verbrannt gewesen. Daher leuchte die Schlussfolgerung des Fachberichts ein, wonach Kartonschachteln, Zeitungsbündel und eine Holzpalette, welche den Durchgang behindern, absichtlich bei dieser Tür aufgeschichtet und dann in Brand gesetzt worden seien. Die Theorie des Beschwerdeführers, der Brand könne auch fahrlässig durch eine weggeworfene Zigarette oder dergleichen entstanden sein, erscheint der Vorinstanz vor diesem Hintergrund abwegig. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig oder sogar willkürlich ausweisen würde. 
 
3.3.3. Im Übrigen ergeht sich der Beschwerdeführer in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Dabei übersieht der, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Zudem verliert er aus den Augen, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Abgesehen davon ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz deutlich einleuchtender als die Darstellung des Beschwerdeführers. Auf seine ungenügend begründeten Rügen ist nicht einzutreten.  
 
3.4. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Brandstiftung rechtens. Seine Anträge zur Haftentschädigung und zu den Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist bei diesem Ausgang nicht einzugehen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und mehrfacher Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung. Unter derselben Anklageziffer wurde der Beschwerdeführer auch wegen Beschimpfung verurteilt, was er vor Bundesgericht nicht anficht. 
 
4.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 17. August 2017 mit seinem Personenwagen D.________ mit ungenügendem Abstand verfolgt. Dabei habe er mehrfach unnötig gehupt und D.________ beschimpft. D.________ habe befürchtet, der Beschwerdeführer würde ihn rammen. Nachdem D.________ parkiert habe, sei der Beschwerdeführer hinter dessen Fahrzeug gefahren und habe dessen hinteres Kontrollschild weggerissen. Das Kontrollschild habe der Beschwerdeführer an sich genommen und sei damit davongefahren. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer das Kontrollschild aus dem Fenster geworfen, wo es nicht mehr auffindbar gewesen sei.  
 
4.2. Die Vorinstanz lässt offen, ob das anfängliche Geständnis des Beschwerdeführers verwertbar ist, da sie nicht darauf abstellt. Sie hält den angeklagten Sachverhalt auch ohne dieses Geständnis für erstellt.  
D.________ habe am 17. August 2017 aus eigenem Antrieb die Polizei kontaktiert und Strafanzeige erstattet, nachdem ihm eine unbekannte Person mit dem Auto so nahe aufgefahren sei, dass er gedacht habe, er werde gerammt. Diese Person habe konstant gehupt, ihn dann beschimpft, ihm eine Bierdose angeworfen und ihm das Kontrollschild entwendet. Gemäss Vorinstanz ist diese Schilderung schlüssig und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, dass D.________ dies erfunden habe, zumal sich die Strafanzeige ursprünglich gegen eine unbekannte Person gerichtet habe. Bei den späteren Einvernahmen habe er den Vorfall konstant und detailreich geschildert. An der Berufungsverhandlung habe er präzisiert, dass der Beschwerdeführer so nahe aufgefahren sei, dass er die Lichter des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht mehr habe sehen können. Der Abstand habe bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h etwa 50 cm betragen und es sei ein Wunder, dass kein Unfall geschehen sei. 
Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass D.________ so langsam gefahren sei, dass er und ein Mercedes, der vor ihm gefahren sei, hätten abbremsen müssen. Als der Mercedes einen anderen Weg als D.________ eingeschlagen habe, sei der Beschwerdeführer D.________ nachgefahren. Er habe gehupt, da D.________ ihn ausgebremst habe. Aus diesen Aussagen leitet die Vorinstanz ab, dass der Beschwerdeführer zumindest eingestehe, D.________ verfolgt und sich provoziert gefühlt zu haben. Sonst hätte er nicht gehupt und D.________ bis zum Parkplatz verfolgt. Zudem habe er erkannt, dass D.________ im Fahrzeug einer Firma fuhr, die zweimal seine Stellenbewerbung abgewiesen habe. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer damals oft und schnell gekränkt gewesen sei und mit intensiven Wutgefühlen in übertriebener Weise reagiert habe. Zudem sei er nachtragend gewesen. Auf Reize habe er überschiessend und destruktiv reagiert. Vor diesem Hintergrund hält es die Vorinstanz für plausibel, dass sich der Beschwerdeführer von der Fahrweise von D.________ provoziert gefühlt habe. 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei bundesgerichtliche Urteile: Im einem Fall hielt das Bundesgericht fest, die Annahme der Vorinstanz, ein Polizist könne aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hintereinander fahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen, sei nicht willkürlich (Urteil 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5). Im anderen Fall erklärte das Bundesgericht, die Vorinstanz sei nicht in Willkür verfallen, indem sie die Aussagen der beiden als Zeugen befragten Polizisten als glaubhaft eingestuft und darauf abgestellt habe, zumal die Polizisten Erfahrung mit Distanzschätzungen gehabt hätten (Urteil 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 2.4). Der Beschwerdeführer weist auf eine Lehrstimme hin, die es für fragwürdig hält, auf Abstandsschätzungen von erfahrenen Polizisten abzustellen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und zum Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 63 zu Art. 34 SVG). 
Damit belegt er freilich keine Willkür (vgl. E. 1 hiervor). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie auf die Aussage von D.________ abstellt, wonach der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf ca. 50 cm aufgefahren sei, so dass D.________ die Lichter des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht mehr habe sehen können. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass Verkehrsregelverletzungen nur von der Verkehrspolizei festgestellt werden können und nicht von anderen Verkehrsteilnehmern. Allerdings existiert keine solche Beweisregel. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich. Gegen die überzeugende rechtliche Subsumtion wendet der Beschwerdeführer nichts ein.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt