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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_96/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entziehen von Minderjährigen (betr. Weigerung der Rückgabe); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2022 (SB210333-O/U/jv). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen durch Weigerung der Rückgabe gemäss Art. 220 StGB. Der Beschwerdeführer verlangt eine Aufhebung sowohl des vor- als auch des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch bzw. eventuell eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Er rügt eine "Verletzung des Gesetzes", "unzureichende Aufklärung der Tatsachen", "fehlerhafte Rechtsanwendung" sowie "Grundrechtsverletzungen" und macht geltend, er habe im Verfahren sowohl vor der Erst- als auch der Vorinstanz mehrfach die Anhörung seines Sohnes als Zeugen beantragt mit der Begründung, dessen Aussagen könnten seine Unschuld belegen. Die Vorinstanz nehme dazu keinerlei Stellung, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Diese Behauptung trifft indessen nicht zu. Aus dem angefochtenen Urteil (S. 5) ergibt sich vielmehr, dass der Beweisantrag auf Einvernahme des Sohnes mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 abgewiesen worden war. Damit bzw. mit den fraglichen Erwägungen der Abweisung des Beweisantrags setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht indessen nicht im Ansatz auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -beistand ersucht, kann dem Gesuch schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtlos erschien (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill