Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 408/01 
 
Urteil vom 18. Mai 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Vorsitzende, Bundesrichter Schön und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
P.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 14. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1943, reiste 1980 in die Schweiz ein und arbeitete bis 1993 im Gartenbau und anschliessend im Baugewerbe. Er leidet an Schwerhörigkeit und hat seine Erwerbstätigkeit deswegen im Juli 1998 aufgegeben. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht ab unter Hinweis darauf, dass keine Berufskrankheit vorliege. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. November 2001 ab. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 45 % zuzusprechen; eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im UV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 und BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. Mai 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 und BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und Grundsätze über die Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG und Anhang I zur UVV sowie BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis; Art. 9 Abs. 2 UVG und BGE 119 V 201 Erw. 2b; vgl. auch BGE 126 V 186 Erw. 2b) richtig dargelegt. Wenn demnach ein Versicherter an einer Krankheit leidet, die in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV aufgeführt ist und er - kumulativ - alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet hat, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor, sofern die Arbeit die Krankheit zumindest zu 50 % verursacht hat (sogenannte Listenkrankheiten). Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich - auf Grund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse - weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (BGE 126 V 188 f. Erw. 4a). Die Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG ist demgegenüber subsidiär. In diesem Bereich ist in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75 %ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b). 
2. 
2.1 Gemäss audiologischer Untersuchung des Dr. med. K.________, FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, vom 21. Juni 2000 besteht beim Versicherten eine mittel- bis hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit mit Hörverlust zwischen 60 bis 76 %. Aus der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 17. November 2000 ergibt sich, dass die Schwerhörigkeit einerseits auf einem Innenohranteil mit typischem Hochtonabfall beruht, wie dies nach langjähriger beruflicher Lärmbelastung auftreten könne, andererseits auf einer ausgeprägten Schallleitungskomponente, welche durch krankhafte Veränderungen im Bereich der oberen Luftwege (chronische Rhinosinusitis mit konsekutiver Tubenfunktionsstörung gemäss Bericht des Dr. K.________) bedingt ist. Die unzweifelhaft bestehenden berufslärmbedingten Anteile seien von deutlich untergeordneter Bedeutung. 
2.2 Die Gründe für die Schwerhörigkeit sind demnach genügend abgeklärt und es steht fest, dass eine erhebliche Schädigung des Gehörs nach Arbeiten im Lärm (Kompressorarbeiten) vorliegt. Jedoch ist die langjährige berufliche Lärmbelastung im Fall des Versicherten nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung nicht überwiegende Ursache der Schwerhörigkeit. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, liegt daher keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV vor. Den Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie anderen Lärmquellen als dem Baulärm ausgesetzt gewesen, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht entkräftet. 
 
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Damit sollen auch solche Leiden die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in einen dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte. Nach den medizinischen Unterlagen bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Schwerhörigkeit hauptsächlich verantwortliche Erkrankung der oberen Luftwege mit der geforderten Erheblichkeit berufsbedingt wäre und deshalb als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden könnte. Aus der Tatsache allein, dass Bauarbeiter teilweise extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, kann nicht abgeleitet werden, dass die diagnostizierte chronische Rhinosinusitis zu mehr als 75 % auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbehelflich. 
3. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.