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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.280/2005 /dxc 
 
Urteil vom 18. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Markus Raess, Raess Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 22. März 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der mazedonische Staatsangehörige Y.________, geb. 1983, reiste im Februar 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Gesuch wurde am 11. Oktober 2002 ab- und Y.________ aus der Schweiz weggewiesen. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 28. Januar 2003 ab; auf zwei Revisionsgesuche trat sie nicht ein. Im Sommer 2003 tauchte Y.________ unter bzw. reiste er aus. 
 
Im September 2003 reiste er mit einem auf einen anderen Namen lautenden Reisepass wieder in die Schweiz ein. Am 2. Oktober 2003 wurde er in Zürich verhaftet; er führte 100 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 10 Prozent) und 150 Gramm Streckmittel mit sich. Am 3. Dezember 2003 wurde er wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu fünf Monaten Gefängnis bedingt verurteilt; zugleich wurde der Aufschub einer 2002 wegen ANAG-Vergehen ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zehn Tagen widerrufen. Am 4. Dezember 2003 erging gegen ihn eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren, und am 6. Dezember 2003 erfolgte die Ausreise nach Mazedonien. 
 
In Mazedonien heiratete Y.________ am 14. Januar 2004 X.________, geb. 1983, Staatsangehörige der Union Serbien-Montenegro (Kosovo). Diese war 1991 im Familiennachzug zu ihren Eltern in die Schweiz eingereist und hat seit Februar 1993 die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. April 2004 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Nachzug ihres Ehemannes Y.________ ab. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Mit Urteil vom 22. März 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2005 (Postaufgabe 4. Mai 2005) beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihr den Nachzug ihres Ehegatten zu bewilligen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Die Beschwerdeführerin hat die Niederlassungsbewilligung, und ihr Familiennachzugsgesuch zielt darauf ab, ihr das Zusammenwohnen mit ihrem Ehemann in der Schweiz zu ermöglichen. Grundsätzlich besteht damit ein Rechtsanspruch des Ehemannes auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; ein solcher Anspruch besteht unter den gegebenen Umständen zudem gestützt auf Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruches ist weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund (Art. 10 ANAG) vorliegen muss und unter Beachtung der Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR. 142.201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG stattzufinden hat. Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG genügt bereits ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Zwar muss auch in diesem Falle die Verweigerung der Bewilligung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu werten als bei einer Ausweisung bzw. müssen diese besonders gewichtig sein (BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f., mit Hinweisen). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen). 
 
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, für die Verweigerung des Nachzugsrechts für den ausländischen Ehegatten eines niedergelassenen Ausländers ein geringeres Fehlverhalten genügen zu lassen als im Falle des Ehepartners eines Schweizer Bürgers; die in Art. 7 und 17 Abs. 2 ANAG vorgenommene (für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 191 BV verbindliche) Abstufung beruht auf zulässigen und naheliegenden Gründe (vgl. dazu Urteil 2A.42/2001 vom 11. Mai 2005 E. 3a). 
2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in beträchtlichem Masse gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Insbesondere ist er wegen eines Vergehens zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit, nebst dem Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG, auch denjenigen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Sein Verschulden kann nicht als leicht bezeichnet werden. Er beteiligte sich am Transport von Heroin, wobei er gemäss dem angefochtenen Urteil 100 Gramm Heroin (gestreckt) sowie 150 Gramm Streckmittel auf sich trug. Entgegen seiner Auffassung darf mitberücksichtigt werden, in welchem Umfeld er sich dabei bewegte. Die für dieses Delikt erforderliche Einreise in die Schweiz ermöglichte er sich durch die Verwendung eines nicht auf ihn ausgestellten Passes, was schon für sich allein ein nicht zu bagatellisierendes Verhalten darstellt. 
 
Was seine persönlichen Verhältnisse betrifft, kann der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Verbundenheit mit der Schweiz geltend machen. Er hielt sich nur für die begrenzte Dauer des Asylverfahrens hier auf, wobei er diesen Aufenthalt noch durch untaugliche prozessuale Vorkehrungen verlängerte (zwei Revisionsgesuche, auf die nicht eingetreten wurde). Nach seiner illegalen, durch Verwendung eines nicht auf ihn lautenden Passes erschlichenen Einreise im Herbst 2003 wurde er straffällig und nach Abschluss des Strafverfahrens noch vor Ende 2003 in seine Heimat ausgeschafft, wo er aufgewachsen ist und anfangs 2004 die Beschwerdeführerin heiratete. Abgesehen davon, dass diese sich zur Hochzeit dorthin begab, können ihr als albanisch-stämmiger Frau, welche die acht ersten Lebensjahre im Kosovo verbracht hat, die Verhältnisse in Mazedonien, wo es eine recht starke albanischsprachige Minderheit gibt, nicht völlig unvertraut sein. Jedenfalls erscheint für sie, trotz langer Anwesenheit in der Schweiz, eine Ausreise zu ihrem Ehemann in dessen Heimatland weit eher zumutbar als einer Ausländerin anderer Herkunft oder einer Schweizerin. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung bleibt keineswegs ohne Bedeutung, dass sie zum Zeitpunkt der Heirat um die Einreisesperre gegen ihren Ehemann wissen und Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung haben musste. Sie konnte nicht ohne weiteres damit rechnen, das Eheleben in der Schweiz aufnehmen zu können (vgl. BGE 116 Ib E. 3e S. 358; Urteil 2A.42/2001 vom 11. Mai 2001 E. 3b). 
Die Weigerung der kantonalen Behörden, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots zulässig und verstösst auch in keinerlei anderer Hinsicht gegen Bundesrecht. 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: