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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
I 278/06 {T 7} 
 
Urteil vom 18. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene M.________ war nach der Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1991 bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, zuletzt vom 1. Juni 2000 bis 28. Februar 2001 als Lagermitarbeiter bei der Firma I.________ AG und vom 5. März bis 22. November 2001 bei der P._________ AG als Magaziner/Chauffeur. Im Dezember 2001 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle Bern sprach ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (Verfügung vom 28. März 2002). Sie führte eine berufliche Abklärung in der Institution B.________ (vom 4. November bis 13. Dezember 2002) durch. Im Dezember 2002 wurden die beruflichen Massnahmen aufgrund der instabilen psychischen Verfassung des Versicherten sistiert. 
 
Vom 6. Januar bis 14. Februar 2003 hielt sich der Versicherte zur stationären Abklärung und Behandlung in der Medizinischen Abteilung des Spitals I.________ auf (Bericht vom 5. März 2003). Am 20. August 2003 verfügte die IV-Stelle Bern eine Umschulung in Form einer Einarbeitung im Zentrum G.________ für berufliche Eingliederung (vom 18. August bis 17. November 2003), welche Massnahme am 24. Oktober 2003 vorzeitig beendet wurde. Nach Einholung eines Gutachtens vom 15. März 2004 beim Institut A.________ sprach die Verwaltung dem Versicherten eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. November 2002 zu (Verfügung vom 20. Juli 2004). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 6. Oktober 2004). 
B. 
Beschwerdeweise liess M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Auf Gesuch des Versicherten wurde das Verfahren am 30. März 2005 bis zum Vorliegen eines in Aussicht gestellten Privatgutachtens, längstens aber bis 30. September 2005 sistiert. Nach Eingang des Gutachtens der Psychosomatik des Spitals I._________, vom 1. September 2005 stellte der Instruktionsrichter dieses dem Institut A.________ zur Stellungnahme und Erläuterung zu. Anschliessend gab er den Parteien Gelegenheit, sich sowohl zum Gutachten der Psychosomatik des Spitals I._______ vom 1. September 2005 als auch zur Stellungnahme des Instituts A.________ vom 21. September 2005 zu äussern, wovon sowohl der Versicherte (welcher gleichzeitig ein Schreiben des Prof. Dr. med. V.________, Chefarzt Psychosomatik des Spitals I.________, vom 4. November 2005 einreichte) als auch die IV-Stelle Gebrauch machten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der vor und seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischen (chronisches, therapieresistentes thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom [ICD-10 M54.6]) und psychischen Gründen (mittelschwere Depression/mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) eingeschränkt ist (Gutachten des Instituts A.________ vom 15. März 2004; Privatgutachten der Psychosomatik des Spitals I.________ vom 1. September 2005). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Privatgutachten der Psychosomatik des Spitals I.________ vom 1. September 2005 geltend macht, er sei zusätzlich durch eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung beeinträchtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 6. Oktober 2004) verwirklicht hat, Grundlage der richterlichen Überprüfung bildet (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), und sich in den vor diesem Zeitpunkt erstellten Akten keine Hinweise für neuropsychologische Störungen finden, sondern vielmehr eine kursorische neurologische Untersuchung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik L._________ "ohne Befund" war (Bericht vom 30. Januar 2002) und die Ärzte der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation des Spitals I.________ von neuropsychologisch unauffälligen Testresultaten sprachen (Bericht vom 30. September 2003). Des Weitern hielten die Gutachter des Instituts A.________ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2005 ausdrücklich fest, dass sich die Diagnose der Psychosomatik des Spitals I.________ vom 1. September 2005 nicht vom Gutachten des Instituts A.________ vom 15. März 2004 unterscheide und die leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung durch die mittelgradige Depression bedingt sei, in deren Rahmen sie diese Störung denn offenbar auch würdigten. Dies überzeugt denn auch mit Blick darauf, dass nach Auffassung der Ärzte der Psychosomatik des Spitals I.________ bei der neuropsychologischen Störung die verminderte psychische und physische Belastbarkeit und die Einschränkung der Aufmerksamkeit (im Sinne einer Verlangsamung) im Vordergrund stehen (Gutachten vom 1. September 2005), welche Befunde sich mit den vom Institut A.________ im Rahmen der mittelgradigen Depression festgestellten erhöhten Ermüdbarkeit, verminderten Belastbarkeit und Antriebslosigkeit ohne weiteres vereinbaren lassen (Gutachten vom 15. März 2004). 
4.2 Gemäss dem (die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllenden) Gutachten des Instituts A.________ vom 15. März 2004 sind dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht mittelschwere bis schwere belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; hingegen ist er in der Lage, eine leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit (ohne fixierte Körperpositionen über längere Zeit, ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie ohne repetitive Bewegungsmuster) zu 50 % auszuüben. Auf denselben Prozentsatz setzten die Gutachter auch die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht fest. Dabei gelangten sie zum Ergebnis, dass sich auch aus gesamtheitlicher Sicht für adaptierte Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergebe, weil sich die somatischen und psychischen Einschränkungen ergänzten. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung ging die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. 
 
Zu Unrecht kritisiert der Beschwerdeführer, die Gutachter des Instituts A.________ hätten die Resultate der beruflichen Abklärung im Zentrum G.________ nicht berücksichtigt oder jedenfalls deren Nichtberücksichtigung nicht nachvollziehbar begründet. Denn den Feststellungen des Zentrums G.________, wonach der Beschwerdeführer in dem bei ihr absolvierten Arbeitstraining jeweils in den ersten zwei bis drei Stunden die Aufgaben mit grossem Einsatzwillen und in raschem Tempo ausführte, bevor Leistung und Konzentration rapide abnahmen, weshalb eine Reduktion der Arbeitszeit auf 2 ½ bis 3 ½ Stunden angezeigt war (Bericht vom 30. Oktober 2003), trugen die Gutachter des Instituts A.________ sehr wohl Rechnung mit ihrer Empfehlung, die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht in vier Stunden halbtags zu verwerten, sondern aufgeteilt auf zwei Mal zwei Stunden täglich. Ebenso wenig trifft der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Einwand zu, wonach die Gutachter des Instituts A.________ nicht einleuchtend dargelegt hätten, weshalb das Zusammenspiel von somatisch und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit von je 50 % nicht zu einer solchen von 100 % führe. Denn diesbezüglich hat das Institut A.________ sowohl im Gutachten vom 15. März 2004 als auch in der Stellungnahme vom 21. September 2005 nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 50 % für den Versicherten genügend Zeit bleibe, sich in körperlicher und physischer Hinsicht zu erholen (was zeitgleich erfolgen könne). Dass schliesslich die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Ärzte des Spitals I.________ vom 1. September 2005 (Arbeitsfähigkeit von 0 %) an der Richtigkeit der Beurteilung der Gutachter des Instituts A.________ (Arbeitsfähigkeit von 50 %) nichts zu ändern vermag, weil ihr, wie aus der Stellungnahme des Prof. Dr. med. V.________ vom 4. November 2005 hervorgeht, der biopsychosoziale Krankheitsbegriff (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 95) zugrunde liegt, welcher weiter gefasst ist als der invaliditätsrechtlich massgebende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. auch Urteil I 738/05 vom 1. März 2007, E. 5.2; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 36), wurde bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargetan. 
5. 
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. 
5.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen mit Fr. 62'105.- ermittelt, indem sie den zuletzt erzielten Lohn von Fr. 4700.- (x 13) im Jahre 2001 auf das Jahr 2002 hochrechnete. Dieser Wert ist nicht zu beanstanden und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten. 
 
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens zog die Vorinstanz die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer: Fr. 4557.-) bei und rechnete den auf 40 Wochenstunden basierenden Wert auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2002 hoch und reduzierte ihn entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %) sowie um den leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) von 10 %, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 25'654.- resultierte. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die leidensbedingte Einschränkung und die fehlende Berufserfahrung sei ein höherer Abzug gerechfertigt. Zu berücksichtigen sind vorliegend hauptsächlich die Kriterien der leidensbedingten Einschränkung und des Beschäftigungsgrades. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem Aspekt der fehlenden Dienstjahre, wenn überhaupt, nur marginal Rechnung zu tragen, weil die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79 mit Hinweis). Kaum ins Gewicht fällt auch das Alter des Versicherten (Jahrgang 1950), weil Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend, sondern im Anforderungsniveau 4 bis zum Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002, Tabelle TA9; vgl. auch Urteile I 45/06 vom 5. März 2007, E. 8.2, und I 745/05 vom 14. Februar 2006, E. 2.4.5). Es sind demnach keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine von der Vorinstanz abweichende Ermessensausübung im Sinne einer Erhöhung des Abzugs rechtfertigten könnten (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). 
5.2 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 62'105.-; Invalideneinkommen von Fr. 25'654.-) führt zu einem Invaliditätsgrad von 59 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), womit Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gewesenen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: