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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_363/2012 
 
Urteil vom 18. Mai 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Universitäre Psychiatrische Dienste, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012, mit dem eine gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die 6-Wochenfrist am 10. Juni 2012 ablaufe, 
in die "Beschwerde" vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerde" einzig vorbringt, er wolle entlassen werden, und sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, 
dass die Eingabe somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt nicht genügt und somit auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Mai 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden