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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_43/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Willkür (versuchte Tötung, schwere Körperverletzung); Notwehr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 15. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 15. Oktober 2014 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, versuchten und vollendeten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme und eine stationäre Suchtbehandlung sowie die Fortdauer der Sicherheitshaft an. 
 
2.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen schweren Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sowie umgehend aus der Haft zu entlassen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich aller Anklagepunkte eine willkürliche Beweiswürdigung und eine damit verbundene Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". In Bezug auf den Vorfall vom 20. Mai 2012 (schwere Körperverletzung) macht er zudem eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 16 StGB geltend. 
 
3.  
 
 Die erhobenen Willkürrügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Er legt nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlich festgestellten Sachverhalte bzw. die beanstandete Beweiswürdigung unhaltbar bzw. klar und eindeutig mangelhaft sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlich und nachvollziehbar begründeten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bestreitet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen pauschal als nicht erwiesen und beschränkt sich darauf zu schildern, wie sich die Ereignisse nach seiner Auffassung abgespielt haben sollen. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. 
 
 Ob die pauschale Rüge, eine bleibende Entstellung des Opfers A.________ sei aufgrund der schlechten Qualität der bei den Akten liegenden Fotos nicht erstellt, hinreichend begründet ist, kann offenbleiben, da sie sich als unzutreffend erweist. Die Vorinstanz konnte ohne in Willkür zu verfallen gestützt auf die Aktenlage feststellen, dass das Narbengewebe sich in Struktur und Farbe deutlich sichtbar von der gesunden Haut abhebt und die erkennbare Narbe "mit leicht verzogenen Rändern über die gesamte linke Wange hinunter bis zur Ober- und Unterlippe" verläuft. 
 
 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
 Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 16 StGB falsch bzw. zu unrecht nicht angewendet, ist nicht zu behandeln, da der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, inwieweit diese willkürlich sein sollen. 
 
5.  
 
 Die Frage drohender Überhaft bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, und die Zuständigkeit über die Haftentlassung ist mit der Beschwerde in Strafsachen nicht auf das Bundesgericht übergegangen (Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 5, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Auf das Gesuch, umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden, ist nicht einzutreten. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held