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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_805/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 6. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 sprach die IV-Stelle Luzern dem 1957 geborenen A.________ für die Monate November und Dezember 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 
Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. März 2011 eine ganze und anschliessend eine bis 30. Juni 2011 befristete Dreiviertelsrente zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Oktober 2014). 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über Ende März 2011 hinaus; eventuell sei die Streitsache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.________ (Psychiater) und C.________ (Internist und Rheumaspezialist) vom 2. März 2012 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines chronischen lumbospondylogenen Syndroms seit Anfang April 2011 einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, wechselbelastend) uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Teilgutachten von Dr. C.________ vom 2. März 2012 sei nicht beweistauglich, weil sich der Rheumatologe "nicht zu den Sichelfüssen und der damit einhergehenden Fehlstellung und deren Auswirkung auf die Rückenbeschwerden geäussert" habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gutachten wurde festgehalten, dass beidseits ein Sichelfuss mit jeweils zu einem Drittel eingeschränkter Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk vorliege. Diesbezüglich beschreibe der Versicherte keine typischen Beschwerden, was den Gutachter nicht erstaune. Hüpfen mit einem und mit beiden Beinen war denn auch ebenso möglich wie der beidseitige Zehen- und Fersengang. Ferner konstatierte Dr. C.________ "Beckengeradstand" und ein normales Gangbild; nur phasenweise habe der Beschwerdeführer ein unspezifisches Schonhinken des rechten Beines präsentiert, welches der Gutachter "weder lumbogen, coxogen, genugen noch pedogen abstützen" konnte und das den Charakter sofort änderte, wenn der Beschwerdeführer von einer Vorwärts- in eine Rückwärtsbewegung wechselte (was auf ein nicht organisch bedingtes Hinken hinweise). Bei dieser im Verfügungszeitpunkt (5. Juni 2013) herrschenden Aktenlage hat die Vorinstanz den Versicherten zu Recht (lediglich) auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung verwiesen, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren Arztberichte des Neurochirurgen PD Dr. D.________ vom 20. August 2013 und des Orthopädischen Chirurgen Dr. E.________ vom 13. und 30. September 2013 nachgereicht hatte, in denen erstmals von einer Schmerzsymptomatik im Bereiche der Füsse (aktivierte Subtalararthrose rechts) gesprochen wird und von einer diesbezüglichen Fehlstatik, die "sich nun (...) im Rahmen der Schonhaltung nochmals massiv akzentuiert" habe. Mit der letztinstanzlichen Beschwerde wurde ein weiterer Arztbericht von PD Dr. D.________ vom 5. November 2014 eingereicht, wonach postuliert werden müsse, dass die jahrelange muskuloskelettale Fehlbelastung im Rahmen der beidseitigen grotesken Fussdeformationen mit zur degenerativen Entwicklung der Lendenwirbelsäule beigetragen habe. Abgesehen vom Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG kann der Beschwerdeführer daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es im vorliegenden Verfahren nicht in erster Linie um die Kausalität des lumbospondylogenen Syndroms geht. Entscheidend ist vielmehr, dass der rheumatologische Gutachter Dr. C.________ weder aufgrund der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen noch anhand der Beschwerdeschilderung durch den Versicherten oder aufgrund seiner Untersuchung eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen konnte.  
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger