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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_507/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Mai 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, 
 
gegen  
 
B.________AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Risse, 
 
Stadtrat Aarau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Gysi, 
Regierungsrat des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Aufschiebende Wirkung / Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. August 2012 reichte die B.________AG beim Stadtrat Aarau ein Baugesuch für den Neubau eines Fussballstadions mit Mantelnutzung (Dienstleistungs- und Büronutzungen sowie Verkaufsflächen), eines Bürogebäudes und eines Wohngebäudes ein. Der Stadtrat legte das Baugesuch vom 30. November 2012 bis 8. Januar 2013 öffentlich auf. Dagegen erhob unter anderem A.________ am 7. Januar 2013 Einwendung. Am 10. September 2013 erteilte die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG) die kantonale Zustimmung. Gleichentags erstattete die Abteilung für Umwelt des BVU/AG ihre Stellungnahme zur vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung. Am 26. Mai 2014 erteilte der Stadtrat die Baubewilligung; zugleich befand er (in separaten Entscheiden) über die Einwendungen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 berichtigte der Stadtrat den Baubewilligungsentscheid vom 26. Mai 2014 in Bezug auf drei Auflagen. 
Am 21. Januar 2015 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau eine von A.________ eingereichte Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 4'590.20 und verpflichtete ihn, die B.________AG mit Fr. 40'000.-- und den Stadtrat Aarau mit Fr. 33'700.-- zu entschädigen. 
Dagegen führte A.________ am 23. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Nebst den Rechtsbegehren in der Sache stellte er mehrere prozessuale Anträge. Am 25. Februar 2015 beschränkte das Verwaltungsgericht das Verfahren einstweilen auf die prozessualen Vorfragen über den Ausstand, die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 30. März 2015 wies das Verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Marcel Winkler ab und trat auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Gleichzeitig bewilligte das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise im Sinne der Erwägungen, wies es im Übrigen jedoch ab. Diesen Zwischenentscheid vom 30. März 2015 focht A.________ mit Beschwerde vom 27. Mai 2015 beim Bundesgericht an (Verfahren 1C_287/2015). Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung im Verfahren 1C_287/2015 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Am 19. August 2015 fällte das Verwaltungsgericht das Urteil in der Sache. Es hiess die Beschwerde vom 23. Februar 2015 teilweise gut und setzte die vom Regierungsrat der B.________AG und dem Stadtrat Aarau zugesprochenen Parteientschädigungen herab. So verpflichtete es A.________, der B.________AG Fr. 17'592.60 und dem Stadtrat Aarau Fr. 18'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich entschied das Verwaltungsgericht, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsgerichtsverfahrens werde zu gegebener Zeit mit separatem Entscheid befunden. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 30. September 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 19. August 2015. Des Weiteren beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellt er Gesuche um Verfahrenssistierung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorliegendes Verfahren 1C_507/2015). 
Mit Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 trat das Bundesgericht auf die gegen den Zwischenentscheid vom 30. März 2015 gerichtete Beschwerde von A.________ vom 27. Mai 2015i.S. Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. 
Mit Verfügung vom 13. November 2015 schrieb der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung im Verfahren 1C_507/2015 das Gesuch um Sistierung als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies er ab. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat, der Stadtrat Aarau und die B.________AG beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Umwelt BAFU kommt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 zum Schluss, das angefochtene Urteil vom 19. August 2015 sei konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. 
Mit Eingabe vom 18. April 2016 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zugrunde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Nachbar im baurechtlichen Sinne durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, womit für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibt (Art. 113 BGG). Auf Letztere ist nicht einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.  
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfassungsrecht und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts behauptet, genügt er der qualifizierten Rügepflicht nur zum Teil. Mit seinen weitschweifigen Ausführungen übt der Beschwerdeführer über weite Strecken blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Er stellt insoweit einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen.  
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen § 30 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) mit dem Randtitel Kostenvorschuss geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern diese Bestimmung willkürlich angewendet worden sein soll. Nicht substanziiert ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung von Treu und Glauben vor. Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen kann. Mit dieser Begründung (angefochtenes Urteil S. 21 ff.) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
1.3. Die Frage des Ausstands bzw. einer möglichen Vorbefassung bildete bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C_287/2015, welches mit dem Nichteintretensentscheid vom 2. November 2015 abgeschlossen wurde. Die damalige Entscheidbegründung gilt auch für das vorliegende Verfahren. Verwaltungsrichter Marcel Winkler hat weder am Zwischenentscheid vom 30. März 2015 noch am gefällten Urteil vom 19. August 2015 mitgewirkt. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht beschwert, sodass er insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 E. 4). Gegen die am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichts hätte bei diesem sofort nach Vorliegen des Zwischenentscheids vom 30. März 2015 ein Ausstandsbegehren gestellt werden müssen; erst gegen einen ablehnenden Entscheid hätte der Beschwerdeführer dann an das Bundesgericht gelangen können (vgl. Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2). Auf die erneut vorgebrachte Ausstandsrüge ist deshalb wiederum nicht einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor.  
 
2.1.2. Das Vorbringen erweist sich als unbegründet, soweit es überhaupt hinreichend substanziiert ist. Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht nicht auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende oder verspätet erhobene sowie nicht hinreichend begründete Rügen eingetreten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt darin kein überspitzter Formalismus begründet.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich über die Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 4. Juni 2015 im Verfahren 1C_287/2015 hinweggesetzt, wonach bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Dieses Vorgehen verstosse gegen Art. 9 BV und das Bundesgerichtsgesetz.  
 
2.2.2. Allfällige Vollziehungsvorkehrungen konnten sich nur auf den damals angefochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2015, eingegrenzt durch die dagegen gerichteten Beschwerdeanträge, beziehen. Verfahrens- und Beschwerdegegenstand bildeten einzig Ausstandsfragen und die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz setzte sich nicht über diese Beschwerdegegenstände hinweg. Zwischen der Zustellung der bundesgerichtlichen Verfügung vom 4. Juni 2015 (Aufforderung, Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen) und jener vom 23. Juli 2015 (Ablehnung der aufschiebenden Wirkung) übermittelte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten lediglich am 16. Juni 2015 die eingegangenen Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme. Im Übrigen stellt der Verzicht auf einen weiteren vollständigen Schriftenwechsel entgegen der in den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2016 geäusserten Auffassung keine Vollziehungsvorkehr dar, sondern eine einfache prozessleitende Anordnung.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer erkennt einen Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie gegen Art. 9 BV, weil die Vorinstanz den angefochtenen Endentscheid vom 19. August 2015 gefällt habe, ohne den Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_287/2015 vom 2. November 2015 betreffend unentgeltliche Rechtspflege abzuwarten. Hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, in Kenntnis eines definitiven, für ihn negativen Entscheids über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde ganz oder teilweise zurückzuziehen.  
 
2.3.2. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen verleihen keinen Anspruch auf abschliessenden Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor das Hauptverfahren weitergeführt wird. Bestünde ein solcher Anspruch, müsste einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen ablehnenden Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege regelmässig aufschiebende Wirkung zukommen, was diesfalls in Art. 103 Abs. 2 BGG als Ausnahmetatbestand verankert wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vorliegend hat der Instruktionsrichter im Verfahren 1C_287/2015 mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Vorinstanz ihrerseits hat im angefochtenen Urteil vom 19. August 2015 ausdrücklich festgehalten, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu gegebener Zeit mit separatem Entscheid befunden werde. Es hat insoweit mithin das Urteil 1C_287/2015 vom 2. November 2015 abgewartet. Dieses Vorgehen verletzt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Bundesrecht.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Replikrechts im vorinstanzlichen Verfahren und damit einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
2.4.2. Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten Eingaben mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen. Schliesslich wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Gericht hat bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.). Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle wie den zu beurteilenden, in denen bereits in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100; zum Spezialfall einer Klageänderung siehe BGE 142 III 48). 
 
2.4.3. Vorliegend übermittelte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (und den weiteren Verfahrensbeteiligten) am 16. Juni 2015 die eingegangenen Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme. Der Beschwerdeführer hat auf diese Zustellungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2015 nicht (umgehend) reagiert. Der angefochtene Entscheid erging am 19. August 2015. Die Vorinstanz hat somit mit der Entscheidfällung mehr als zwei Monate zugewartet und durfte annehmen, der Beschwerdeführer habe auf eine weitere Eingabe verzichtet.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, der Stadtrat Aarau habe die Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, was von den beiden Vorinstanzen verkannt worden sei.  
 
2.5.2. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und dargelegt, dass der Stadtrat Aarau seinen Entscheid hinreichend begründet hat und dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, den erstinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 f.).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für eine akzessorische Anfechtung des Gestaltungsplans Torfeld Süd seien nicht erfüllt.  
 
3.2. Als (Sonder-) Nutzungsplan legt der Gestaltungsplan Randbedingungen fest, die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind (BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110). Die Rechtmässigkeit eines Zonenplans kann grundsätzlich nur im Anschluss an seinen Erlass bestritten werden. Eine spätere (vorfrageweise) Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin ist nur in Ausnahmefällen zulässig, so wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte, er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Planfestsetzung wesentlich geändert haben (Urteil 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E. 3.3; BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die akzessorische Überprüfung der gestaltungsplanrechtlichen Grundlagen zu Recht abgelehnt. Für den Beschwerdeführer war es anlässlich der öffentlichen Auflage 2009 betreffend Schaffung der Spezialzone Torfeld Süd und betreffend überlagertem Gestaltungsplan erkennbar, dass Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie ein Multiplexkino, der Sportartikelverkauf und die Doppelnutzung des Personal-Parkhauses "Rockwell" unter § 30ter der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Aarau vom 24. März 2003 (BNO/Aarau; ergänzt durch Revision vom 14. Dezember 2009) zugelassen sind. Insbesondere hatte der Einwohnerrat anlässlich der Verabschiedung der Nutzungsplanung Torfeld Süd am 14. Dezember 2009 einen Antrag abgelehnt, die Zulässigkeit des zusätzlichen Sportartikelverkaufs mit der tatsächlichen Realisierung der polysportiven Mantelnutzung zu verknüpfen. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, seine gegen die Festlegungen im Gestaltungsplan gerichteten Rügen im Gestaltungsplanverfahren vorzubringen. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse liegt nicht vor.  
Aus Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, auf welchen sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung nicht die akzessorische Anfechtung von Nutzungsplänen, sondern deren Überprüfung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zum Gegenstand hat. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Immissionsgrenzwerte im Bereich Lärm und Luft eingehalten sind. Er rügt eine Verletzung von Art. 11 Abs. 3 USG (SR 814.01), ohne seine Auffassung näher zu begründen. Indes gilt insoweit die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG sind Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Nach Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm sind in Anhang 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), jene für Industrie- und Gewerbelärm - worunter auch Parkhäuser fallen - in LSV Anhang 6 und jene für Luftverunreinigungen in Anhang 7 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) geregelt.  
Art. 8 LSV hält fest, dass bei Änderungen bestehender ortsfester Anlagen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (vgl. Abs. 3). 
 
4.3. Das BAFU hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt, das angefochtene Projekt erlaube bei Grossveranstaltungen im Stadion die Benützung des Personal-Parkhauses "Rockwell". Eine solche Doppelnutzung finde rund 15 Mal pro Jahr statt, was bei Vollbesetzung des Parkhauses (240 Parkplätze) 7'200 zusätzliche Fahrten pro Jahr ergebe (30 Hin- bzw. Wegfahrten x 240). Gemäss LSV Anhang 6 werde der Parkierlärm über die Anzahl Betriebstage energetisch gemittelt. Da das Parkhaus das ganze Jahr geöffnet sei, werde der vom Parkhaus verursachte Lärm auf eine Betriebszeit von 365 Tagen gemittelt. Bei jährlich 7'200 zusätzlichen Fahrten pro Jahr resultierten 20 Mehrfahrten pro Tag. Dies bewirke keine wahrnehmbare Lärmzunahme (Zunahme um mindestens 1 dB[A]). Das Parkhaus "Rockwell" werde daher durch die Doppelnutzung nur unwesentlich geändert. Bei unwesentlichen Änderungen bestehender Anlagen könne keine Sanierung verlangt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).  
Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm und Luftverunreinigungen (Stickstoffdioxid NO2 und Feinstaub PM10) seien eingehalten. 
 
4.4. Die Einschätzung des BAFU als Fachbehörde, wonach die vorliegend zu beurteilende Doppelnutzung des Parkhauses als unwesentliche Änderung zu qualifizieren ist, überzeugt. Gleiches gilt für den Schluss des BAFU, die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm und Luftverunreinigungen seien eingehalten.  
Die massgebenden Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm betragen in Gebieten der Empfindlichkeitsstufe III 65 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der Nacht (LSV Anhang 3). Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht liegen die Lärmimmissionen an der Strasse X.________, an welcher der Beschwerdeführer wohnt, mit 56,7 dB (A) am Tag und 45,1 dB (A) in der Nacht deutlich unter diesen Grenzwerten. Wie von der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 28) und vom BAFU zutreffend festgehalten, wären die Grenzwerte selbst bei der vom Beschwerdeführer prognostizierten Verkehrszunahme, welche zu einem Anstieg der Lärmimmissionen um weniger als 3 dB (A) führen würde, noch immer klar eingehalten. 
Die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) von 30 ug/m3 sind eingehalten, da die NO2-Belastung gemäss Umweltverträglichkeitsbericht entlang der Strasse X.________ rund 16 ug/m3 beträgt. Die Feinstaub-Belastung (PM10) liegt gemäss Umweltverträglichkeitsbericht im Jahresmittel im Bereich des Immissionsgrenzwerts von 20 ug/m3. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht sind die Auswirkungen des neuen Projekts im Bereich der Strasse X.________ sehr gering, ist doch im Betriebszustand mit einer Verkehrszunahme von lediglich 1,9 % zu rechnen. Nach überzeugender Auffassung des BAFU ist diese Verkehrszunahme durch das Projekt daher zu gering, um eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Jahresdurchschnitt und 24-h-Mittelwert) zu bewirken. Bei dieser Ausgangslage müssen die Emissionsbegrenzungen nicht verschärft werden. 
Zusammenfassend liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 3 USG vor. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die ihm von der Vorinstanz für das Verfahren vor dem Regierungsrat auferlegten Entschädigungszahlungen an die Beschwerdegegnerin und an den Stadtrat Aarau.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat für die Bemessung der Parteientschädigung auf das kantonale Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif/AG; SAR 291.150) sowie auf die kantonale Praxis zur Streitwertberechnung abgestellt. Nach langjähriger verwaltungsgerichtlicher Praxis betrage der Streitwert in Bausachen 10 % der Bausumme. Die approximative Bausumme liege vorliegend bei Fr. 145 Mio., weshalb von einem Streitwert von Fr. 14,5 Mio. auszugehen sei. Nach § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT/AG betrage die Entschädigung in Verwaltungssachen mit einem Streitwert von über Fr. 5 Mio. zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 100'000.--. Gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT/AG könne der Rahmen bei der Bemessung der Entschädigung um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. In Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des AnwT/AG erscheine es sachgerecht und angemessen, der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Entschädigung von Fr. 17'592.60 zuzusprechen. Im Kanton Aargau habe auch das Gemeinwesen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beiziehe. Für die Rechtsvertretung des Stadtrats sei (in analoger Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT/AG) von einem Betrag von Fr. 18'000.-- auszugehen. Damit seien die notwendigen Parteikosten angemessen abgedeckt.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesrecht verbiete es zwar nicht, in baurechtlichen Verfahren den Streitwert zu berücksichtigen. Die Zugrundelegung eines derart hohen Streitwerts (Fr. 14,5 Mio.) erweise sich vorliegend jedoch als unhaltbar und führe im Ergebnis zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Der Kanton Aargau verwehre es mit dieser Praxis Rechtssuchenden prohibitiv, gegen Grossprojekte Rechtsmittel ergreifen zu können, weil das Kostenrisiko viel zu hoch sei.  
 
5.4. Nach der für Verfahren vor Bundesgericht geltenden bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Bereich des Bau- und Umweltrechts nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten, weshalb sich die Parteientschädigung nicht nach einem Streitwert bemisst (vgl. etwa Urteil 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 5). Dies bedeutet indes nicht, dass eine gegenteilige kantonale Praxis unhaltbar und damit willkürlich ist. Vielmehr hat das Bundesgericht auf Basis der im Kanton Aargau herrschenden Praxis berechnete Parteientschädigungen mehrmals als bundesrechtskonform erachtet (vgl. Urteile 1C_40/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1.2 und 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 4.4).  
Der Beschwerdeführer beantragte ausdrücklich die Aufhebung der gesamten Baubewilligung. Auf der Grundlage der unbestrittenen approximativen Bausumme von Fr. 145 Mio. beträgt der nach der Praxis der Vorinstanz berechnete Streitwert somit Fr. 14,5 Mio. Bei einem Streitwert von über Fr. 5 Mio. sieht das Gesetz grundsätzlich Entschädigungen zwischen Fr. 20'000.-- und Fr. 100'000.-- vor (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT/AG). Die Vorinstanz hat bei ihrer Bemessung der Entschädigung diesen Rahmen unter Würdigung des Umfangs und der Schwierigkeit des konkreten Falls gestützt auf § 8b Abs. 2 AnwT/AG unterschritten und Entschädigungen von unter Fr. 20'000.-- zugesprochen. Der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage und berücksichtigt auch ein Missverhältnis im Sinne von § 8b Abs. 2 AnwT/AG. Es liegt keine Willkür vor. 
Dies gilt auch, soweit dem Stadtrat Aarau eine Entschädigung zugesprochen wurde. Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil dargelegt, sind nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Gemeinwesen seit der Revision des VRPG/AG (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) ebenfalls Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Lösung bundesrechtswidrig sein sollte. 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern durch die ihm auferlegten Entschädigungen sein Zugang zum Gericht unverhältnismässig erschwert oder gar beschränkt worden wäre (vgl. auch Urteil 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 6.6). Eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit zu verneinen. Art. 33 Abs. 2 RPG auf den sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ergänzend beruft, ist von vornherein nicht einschlägig. 
 
6.  
Während auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1 hiervor), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches indes wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei deren Festsetzung den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Zugleich wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Aarau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner