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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_878/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Kosten von Betreibungsauskünften, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Oktober 2017 (ABS 17 301). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 21. Februar 2017 informierte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diverse Gläubiger - darunter auch die Versicherungsgesellschaft A.________ - dass für die Beantwortung von in Papierform eingereichten Sachstandsanfragen im Einleitungsverfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG eine Gebühr (Fr. 8.--) sowie Portokosten (Fr. 1.--) verlangt werden. Bei Verzögerungen des Einleitungsverfahrens, die auf ein Verschulden des Amtes zurückzuführen sind, werde aber auf die Erhebung der Gebühr verzichtet. Ferner wurde in besagtem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Sachstandsanfragen über die Plattform eSchKG weiterhin kostenlos sei. 
Auf Verlangen der A.________ bekräftigte das Betreibungsamt seinen Standpunkt am 18. August 2017, wobei es seine Äusserung diesmal in die Form einer Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) kleidete. 
 
B.   
Gegen diese Mitteilung erhob die A.________ am 31. August 2017 beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Anweisung an das Betreibungsamt, Sachstandsanfragen bis auf Weiteres kostenlos zu bearbeiten, wobei sie sich zur Begründung namentlich auf Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG berief. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2017 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. November 2017 ist die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht gelangt und erneuert ihr im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht überprüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) sind - mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 3 SchKG - Verfügungen eines Vollstreckungsorgans. Entsprechend ist die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) nur zulässig, wenn der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde eine solche Verfügung betrifft (BGE 142 III 643 E. 1.2; Urteil 5A_308/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1, in: Pra 2012 Nr. 33 S. 227). Unter einer Verfügung gemäss Art. 17 SchKG ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt und nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild (Urteil 5A_312/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.1; vgl. auch BGE 120 V 496 E. 1a). Keine Verfügungen sind namentlich blosse Meinungsäusserungen bzw. Mitteilungen des Vollstreckungsorgans über künftige Absichten (BGE 116 III 91 E. 1; 94 III 83 E. 2).  
 
1.2. Die Äusserung des Betreibungsamts vom 18. August 2017 ist als Verfügung bezeichnet und enthält ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich indes offenkundig nicht um eine konkrete Gebührenverfügung sondern vielmehr um eine (nochmalige) Mitteilung, wie das Betreibungsamt allfällige künftige schriftliche Sachstandsanfragen der Beschwerdeführerin gebührenrechtlich zu behandeln gedenke. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG liegt nicht vor, weshalb gegen die Äusserung des Betreibungsamts vom 18. August 2017 auch keine Beschwerde geführt werden konnte. Die vorinstanzliche Bejahung eines sog. virtuellen Interesses an der materiellen Behandlung der Beschwerde betrifft die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses und vermag am Fehlen eines tauglichen Anfechtungsobjekts deshalb nichts zu ändern.  
 
1.3. Die Aufsichtsbehörde hat in Missachtung dieser Grundsätze über das Erfordernis des Vorliegens einer Verfügung hinweggesehen und entschieden, die Beschwerde sei abzuweisen, statt sie für unzulässig zu erklären. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist indes nicht zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin insoweit kein schützenswertes Interesse geltend macht und ein solches Interesse auch nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.3).  
 
2.   
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss