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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_422/2017  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2017 (IV 2015/189). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1963 geborene A.________ arbeitet zu 60 % als Fundraiserin bei der B.________. Aufgrund der Folgen eines im April 2003 erlittenen Verkehrsunfalles meldete sie sich am 19. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte, führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) weitere medizinische Abklärungen durch. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches Gutachten ein, das vom 30. November 2014 datiert. Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei und verneinteeinen Leistungsanspruch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, da zu keinem Zeitpunkt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe (Verfügung vom 18. Mai 2015). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. April 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr seit Ablauf des Wartejahres mindestens eine Viertelsrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör rügt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihr die Vorinstanz das im Vergleich zur angefochtenen Verfügung geänderte Invalideneinkommen nicht vorangezeigt habe, dringt sie nicht durch: Der Streitgegenstand umfasst in concreto den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Die Vergleichseinkommen bilden demgegenüber nur Teilaspekte, welche die Leistung (mit-) bestimmen (BGE 125 V 413 E. 2b und d S. 416 f.). Stellen diese somit lediglich ein Begründungselement des Streitgegenstandes dar, so durfte das kantonale Gericht das Invalideneinkommen im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 61lit. d Satz 1 ATSG) ohne Weiteres anders beurteilen als die verfügende Behörde, auch wenn die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht explizit angefochten hat (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.2). Eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes kann daher nicht ausgemacht werden.  
Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid klar zu erkennen gegeben, dass sie das Invalideneinkommen innerhalb der LSE 2004 gestützt auf die Ziffer 23 der Tabelle TA7 (Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten) bestimmt. Mit Blick auf diese Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich das kantonale Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil 9C_402/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2). 
 
2.2. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, der von der Suva ermittelte Invaliditätsgrad bleibe gegenüber der IV-Stelle verbindlich, da - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - grundsätzlich keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht (vgl. BGE 133 V 549; Urteil 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3). Triftige Gründe für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt (zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es bestehe kein Grund, von der 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten abzuweichen, wie sie dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. C.________ vom 30. November 2014 zu entnehmen sei. Ferner hat die Vorinstanz für das Jahr 2004 einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchgeführt und dem Valideneinkommen von Fr. 73'413.- ein Invalideneinkommen von Fr. 47'885.- gegenüber gestellt. Letzteres hat sie anhand der Tabelle TA7 der LSE 2004 (Anforderungsniveau 4, Frauen, Ziffer 23 [Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten]) festgelegt und auf einen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) verzichtet. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 % ermittelt und die Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigt.  
 
3.2. Die Beschwerde stellt den Beweiswert der psychiatrischen Expertise der Dr. med. C.________ nicht in Abrede (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch das Valideneinkommen von Fr. 73'413.- ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Streitig und zu prüfen ist allein das Invalideneinkommen.  
 
4.  
 
4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).  
 
4.2. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz ist nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quantilbereich] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt, und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offen steht (vgl. statt vieler: Urteile 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen und 9C_599/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.3).  
 
4.3. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle der LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dasselbe gilt für die Wahl der massgebenden Stufe (Anforderungsniveau 1, 2, 3 oder 4) beim statistischen Lohnvergleich (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2; Urteil 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3).  
Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen. Die Prüfung solcher bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung und kann vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden. Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Invalidität sei gemäss dem Gutachten der Dr. med. C.________ nach demjenigen Einkommen zu bemessen, welches bei einem Pensum von 80 % in einer einfachen Verkaufstätigkeit erzielt werden könne. Dafür sei das standardisierte Einkommen (LSE 2004) gemäss Ziffer 27 der Tabelle TA7 (Verkauf v. Konsumgütern u. Dienstleistungen im Detailhandel, Anforderungsniveau 4, Frauen [Fr. 3'756.-]) am zutreffendsten. Alsdann sei ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.  
 
4.4.2. Die Einwände betreffend die zumutbare Verweistätigkeit greifen aus folgenden Gründen zu kurz: Wohl ging Dr. med. C.________ davon aus, dass die Versicherte an einem weniger anspruchsvollen Arbeitsplatz als dem jetzigen bei der B.________, "z.B. bei einer einfachen Verkaufstätigkeit", zu 80 % arbeitsfähig sei (psychiatrisches Gutachten, S. 38). Indessen schliessen die in der psychiatrischen Expertise beschriebenen Einschränkungen (Schwankungen in der Konzentrationsfähigkeit; erhöhte Ermüdbarkeit) nicht aus, dass auch in den besser entlöhnten Hilfsarbeiten, welche die Vorinstanz herangezogen hat, ein Einsatz denkbar wäre (so namentlich Ziffer 23 [Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten] oder Ziffer 22 [Sekretariats- und Kanzleiarbeiten]). Im Gegenteil gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung selber an, sie habe die Handelsschule nachgeholt und verfüge daher über eine (verwertbare) kaufmännische Ausbildung (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 22). Im Laufe ihres bisherigen Berufslebens (vgl. dazu E. 4.5.2) konnte sie denn auch Erfahrungen im kaufmännisch-administrativen Bereich sammeln (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 20 ff. ["Lebensgeschichte"]). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit die (implizite) Annahme des kantonalen Gerichts, wonach sich eine angepasste Tätigkeit im Büro besser eigne als eine solche im Verkauf, qualifiziert unrichtig sein soll, zumal Dr. med. C.________ eine Verkaufstätigkeit bloss beispielhaft erwähnte. Daher hat die Vorinstanz von ihrem Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Umschreibung der zumutbarerweise in Betracht fallenden Tätigkeiten und die Wahl des massgeblichen Ausgangslohnes keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht.  
 
4.4.3. Die Anwendung der Tabelle TA7 ist im Übrigen zu Recht unbestritten geblieben: Diese erlaubt vorliegend eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens als die Tabelle TA1, welche die kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten nicht separat ausweist. Überdies steht der Beschwerdeführerin der öffentliche Sektor ohne Weiteres offen (vgl. E. 4.2).  
 
4.5.   
 
4.5.1. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297).  
 
4.5.2. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es sei ein Abzug von 10 bis 15 % angezeigt, ist dem vorab zu entgegnen, dass das Alter der 1963 geborenen Versicherten für sich allein praxisgemäss nicht abzugsrelevant ist (Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig fällt der Aspekt der fehlenden Dienstjahre ins Gewicht, da dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc; Urteil 8C_351/2014 von 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Mit Blick auf das einschlägige Anforderungsniveau 4 ist demnach - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - von untergeordneter Bedeutung, dass sie im Rahmen einer zumutbaren Verweistätigkeit keine Dienstjahre aufweisen kann. Ferner ist die Versicherte gelernte Arztgehilfin (medizinische Praxisassistentin), hat die Handelsschule absolviert und verfügt - anders als in der Beschwerde behauptet wird - mit Blick auf die früheren Tätigkeiten als Filialleiterin bei der D.________ AG und der E.________ AG durchaus über Berufserfahrung im Administrativbereich (vgl. Zeugnisse vom 27. September 1993 und 2. März 2002). Ein Abzug aufgrund eines Berufswechsels fällt damit, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ausser Betracht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei der B.________ - wenn auch nicht in optimal angepasster Form - bereits eine Bürotätigkeit ausübt. Auch im Übrigen sind keine abzugsrelevanten Umstände ersichtlich.  
 
5.   
Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Invalideneinkommen - auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit - im Grundsatz korrekt ermittelt. Dieses ist geringfügig auf Fr. 47'893.- ([Fr. 4'797.- x 12] x 41.6 / 40 x 0.8) zu korrigieren. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'413.- (E. 3.2) resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (aufgerundet: 35 %). Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder