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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_261/2021  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2021 (VBE.2020.527). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. April 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf die arbeitgeberähnliche Stellung ihres Ehegatten bei der letzten Arbeitgeberin verneinte, 
dass es dabei insbesondere näher ausführte, weshalb mit Blick auf die gesamten Umstände die Einzelunternehmung Bauservice A.________ und nicht etwa das Einzelunternehmen Abendmode A.________ als letzte Arbeitgeberin anzusehen sei, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen davon auszugehen scheint, allein entscheidend sei, in wessen Räumlichkeiten sie ihre Arbeiten ausgeführt habe, 
dass nicht ansatzweise aufzeigt ist, inwiefern das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) vorgegangen und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel