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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_174/2022  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Reudt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. März 2022 (LF220015O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. Januar 2022 auf Gesuch des Beschwerdegegners verpflichtete, die 3-Zimmerwohnung im 2. OG links an der U.________strasse in V.________ inklusive Keller- und Estrichabteil unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 15. März 2022 nicht eintrat, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügten; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 12. April 2022 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren ein Rechtsbeistand beizugeben; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. April 2022 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; ihrer Eingabe vom 12. April 2022 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts; 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Beschwerdebegründung nicht ergänzte; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann; 
dass damit heute keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand beiziehen kann; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. April 2022 die vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre schwierige Situation schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und rechtsgenügend aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie in ihrem Beschluss vom 15. März 2022 mangels hinreichender Begründung nicht auf ihre Berufung eintrat; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Mai 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer