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[AZA 7] 
B 17/02 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 18. Juni 2002 
 
in Sachen 
Z.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
Fonds de Pensions Nestlé, Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Talstrasse 20, 8001 Zürich, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Die 1951 geborene Z.________ war vom 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1998 bei der A.________ AG angestellt und damit beim Fonds de Pensions Nestlé (nachfolgend: Fonds), Vevey, vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 4. März 1999 bat sie den Fonds um Aufschub der Übertragung der Freizügigkeitsleistung, da offene Fragen betreffend Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses infolge Arbeitsunfähigkeit bestünden und ein Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Invalidität ausstehe. In der Folge erstellte der Fonds am 24. Januar 2000 eine definitive Freizügigkeitsabrechnung per Austrittsdatum 31. Dezember 1998. Mit Verfügungen vom 4. August 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Z.________ ab 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % und ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Mit Schreiben vom 17. August 2000 teilte der Fonds Z.________ mit, ab 
1. Januar 1999 (Dienstaustritt) bis 31. Oktober 1999 habe sie Anspruch auf die ganze BVG-Invalidenpension von monatlich Fr. 635.- bzw. ab 1. November 1999 auf die halbe BVG-Invalidenpension von monatlich Fr. 318.-. Die Auszahlung dieser Leistungen bedinge, dass sie die Hälfte des BVG-Altersguthabens von Fr. 46'778.- (Wert 31. August 2000) zurückerstatte. Nachdem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Hälfte des Altersguthabens von Z.________ dem Fonds überwiesen hatte, teilte dieser ihr am 15. Februar 2001 mit, die BVG-Invalidenrente werde nunmehr geleistet und für die Zeit ab 1. Januar 1999 bis 26. Februar 2001 stehe ihr eine Nachzahlung von total Fr. 11'550.- zu. 
 
 
B.- Die Versicherte liess am 15. August 2001 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage erheben und beantragen, der Fonds sei zu verpflichten, die ihr zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Vorsorgeleistungen auszurichten. 
Mit Entscheid vom 18. Januar 2002 hiess das kantonale Gericht die Klage gut und verpflichtete den Fonds, der Klägerin - unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen (BVG-Mindestleistung) - für die Zeit von Januar bis Oktober 1999 eine volle Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % in Höhe von Fr. 1'359.- pro Monat, für die Monate November und Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % in Höhe von Fr. 680.- pro Monat, für die Zeit von Januar bis November 2000 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % in Höhe von Fr. 697.- pro Monat, ab Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % in Höhe von Fr. 1'393.- pro Monat sowie per 1. Januar 2001 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe einer Monatspension auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 16. August 2001. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr die zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Vorsorgeleistungen zuzusprechen; der Fonds sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 1999 5 % Verzugszinsen auf den ihr zustehenden Renten zu bezahlen. 
Der Fonds schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Er legt ein Schreiben an die Versicherte vom 1. Februar 2000 betreffend Abrechnung über die ausbezahlten Leistungen sowie Kontoauszüge bezüglich Führung der Alterssparkonten in den Jahren 1995-1998 auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat Art. 8 des Fonds-Reglementes (nachfolgend: Reglement) über die Invalidenpension in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung korrekt wiedergegeben. 
Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Die Leistungsabrechnungen des Fonds und der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden: 
a) Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Festlegung des Alterskapitals für das Jahr 1998 sei kein Bonus berücksichtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass den aktiven Mitgliedern des Fonds ein Bonus erst auf Beginn des Folgejahres gutgeschrieben wird (Jahresbericht des Fonds 2000 S. 9 f.). Da das Arbeitsverhältnis der Versicherten am 31. Dezember 1998 auslief, fand der Bonus keinen Niederschlag mehr im Alterskapital. 
 
 
b) Der Koordinationsabzug wurde gemäss Anhang III zum Reglement richtig berechnet, und es wurde auch der richtige Umwandlungssatz gemäss Anhang IV zum Reglement (Stand per 
1. Januar 1995 und nicht per 1. September 2000) zur Anwendung gebracht. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners sowie auf das Berechnungsblatt vom 28. Dezember 2001 verwiesen werden. 
 
4.- Die Vorinstanz hat die Verzugszinsberechnung nach der geltenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 119 V 131) vorgenommen. Ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigt sich mit Blick auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserte Kritik nicht, da diese in erster Linie die Verzugszinspraxis ausserhalb der beruflichen Vorsorge betrifft und auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Autor anerkennt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu Gunsten des Versicherten von seiner sonst üblichen Praxis abweicht (vgl. Hans-Ulrich Zürcher, Verzugszinsen im Bundesverwaltungsrecht: unter besonderer Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts, Bern 1998, S. 176 ff.). An dieser konstanten Praxis hat das Gericht seither festgehalten (BGE 127 V 377; SZS 1997 S. 470 Erw. 4). 
Es kann demnach offen bleiben, ob die in der Literatur geübte Kritik an der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versischerungsgerichts zur Verzugszinsregelung in anderen Sozialversicherungszweigen berechtigt ist. Es mag angefügt werden, dass mit der Inkraftsetzung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohnehin in absehbarer Zeit eine neue gesetzliche Regelung in Kraft treten wird, welche den Anliegen der Kritiker zumindest teilweise entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG und BBl 1999 S. 4578 ff.). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: