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[AZA 7] 
C 228/01 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 18. Juni 2002 
 
in Sachen 
M.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel 
 
A.- Der 1963 geborene M.________ arbeitete seit 1995 im Rahmen von Saisonstellen bei der Firma S.________ AG, Restaurant X.________. Das letzte befristete Arbeitsverhältnis dauerte bis 31. Dezember 2000. 
M.________ ersuchte am 11. Januar 2001 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2001 und erwähnte bei der Anmeldung, er erhalte ab 1. April 2001 eine Festanstellung beim gleichen Arbeitgeber. Die öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt unterbreitete die Sache der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 erklärte die kantonale Amtsstelle M.________ für die Zeit ab 1. Januar bis 31. März 2001 für nicht vermittlungsfähig und sprach ihm die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 7. Juni 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab 
1. Januar bis 31. März 2001. 
Die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) und über die Pflichten zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit (Art. 17 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 216). 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b). 
 
2.- a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren im Rahmen einer Saisonstelle beim selben Arbeitgeber im Gastgewerbe tätig war und in den Wintermonaten jeweils eine Beschäftigungslücke aufwies. Das letzte befristete Arbeitsverhältnis dauerte vom 1. März bis 31. Dezember 2000. Per 1. April 2001 hatte der Beschwerdeführer einen Vertrag für eine Festanstellung in diesem Betrieb. 
 
b) Ausgehend von der Rechtsprechung haben die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung und die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2001 verneint, weil sich der Versicherte darauf verlassen habe, vom bisherigen Arbeitgeber fest angestellt zu werden, und die drohende Arbeitslosigkeit nicht durch intensive Arbeitsbemühungen zu verhindern versucht habe. 
 
c) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Arbeitgeber habe ihm im Laufe des Sommers und Herbst 2000 mehrmals mündlich versprochen, ihn in Zukunft fest anzustellen. 
Er habe diese Festanstellung früher erwartet. 
Ein Vertragsabschluss sei ihm dann im Dezember 2000 angeboten worden, wobei der Beginn für die Festanstellung auf den 1. April 2001 festgesetzt worden sei. Er habe sich noch anderweitig um eine Ganzjahresstelle bemüht, habe jedoch niemandem verschweigen können, dass bereits ein fester Vertrag bestehe. Der Schadenminderungspflicht sei er genügend nachgekommen. 
 
d) Wie oben dargelegt, wird unter bestimmten Voraussetzungen im Falle des bevorstehenden Antritts einer Stelle die Frage der Vermittlungsfähigkeit nicht mehr geprüft. Dazu ist jedoch erforderlich, dass die versicherte Person in Ausübung ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare vorgekehrt hat, um möglichst bald eine neue Stelle antreten zu können. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wies seit einigen Jahren jeweils in den Wintermonaten eine Beschäftigungslücke auf. Mit Verfügung vom 16. April 1998 wurde die Vermittlungsfähigkeit für die Dauer eines solchen Unterbruchs bejaht. 
Gleichzeitig erhielt der Versicherte jedoch die Auflage, sich in Zukunft mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine andere Stelle zu bemühen. 
Der Beschwerdeführer wusste auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages bereits im Zeitpunkt des Arbeitsbeginns am 1. März 2000, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2000 enden würde. Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 machte ihn die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung zudem darauf aufmerksam, dass die Praxis gegenüber der Verfügung vom 16. April 1998 strenger geworden sei. Die Wirtschaftslage biete gute Möglichkeiten für Personen mit C-Bewilligung, gerade im Gastgewerbe eine ganzjährige Dauerstelle zu finden. Dies bedinge aber, dass gezielt nach einer solchen Anstellung gesucht werde. Die Amtsstelle forderte den Beschwerdeführer daher auf, sich inskünftig während des ganzen Jahres sorgfältig um eine ganzjährige Dauerstelle zu bemühen. Dieser Aufforderung ist der Versicherte indessen - wie Verwaltung und Vorinstanz darlegen - nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich - wie er selber erwähnt - auf mündliche Äusserungen seines Arbeitgebers verlassen und erst ab November 2000, somit kurz vor Ablauf des befristeten Vertrages, ein anderweitiges Arbeitsverhältnis gesucht. Der Nachweis der erfolgten Arbeitsbemühungen ist zudem mit der Vorinstanz auch qualitativ als ungenügend einzustufen, sind doch von den insgesamt 51 Bewerbungen in der Zeit ab 1. November 2000 bis 23. Februar 2001 drei in persönlicher Vorsprache, zwei schriftlich und 17 telefonisch erfolgt, während bei 29 Bewerbungen jegliche Angaben über die Form fehlen. In Anbetracht der geschilderten Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig alle möglichen Vorkehren getroffen hat, um so rasch als möglich eine neue Stelle zu finden. Vielmehr muss mit der Vorinstanz auf Grund der Akten davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft nur an der Festanstellung im bisherigen Betrieb interessiert war. Wohl ist nachvollziehbar, dass der Versicherte diese Lösung auf Grund der Vertrautheit mit dem Betrieb favorisierte, doch können die Folgen der deswegen in Kauf genommenen Arbeitslosigkeit nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Verwaltung und Vorinstanz haben demzufolge die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2001 und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. 
 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für 
 
 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: