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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 58/00 
 
Urteil vom 18. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 10. April 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem am 5. August 1920 geborenen S.________ 1. Januar 1999 eine Ergänzungsleistung (zur Altersrente) in der Höhe von Fr. 370.- pro Monat zu. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die hiegegen erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 10. April 2000 teilweise gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, S.________ ab 1. Januar 1999 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1498.- auszurichten. 
C. 
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, bei der EL-Berechnung seien u.a. ein fiktives Verzichtsvermögen von Fr. 49'978.- sowie ein diesbezüglicher hypothetischer Ertrag zu berücksichtigen. 
 
Das kantonale Gericht schliesst in dem Sinne auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, als die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung an die Verwaltung zurückzuweisen sei; dabei sei der Verzicht auf die lebenslängliche Nutzniessung als Einkommensverzicht zu berücksichtigen. Während S.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem sinngemässen Antrag vernehmen, bei der EL-Ermittlung sei sowohl der ursprünglichen Übertragung der Liegenschaft (an die Tochter) gegen Einräumung der lebenslänglichen Nutzniessung als auch deren späteren Löschung Rechnung zu tragen. 
D. 
Am .... verstarb S.________. Nachdem sämtliche Erben die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen hatten, eröffnete der Präsident des Amtsgerichts A.________ mit Entscheid vom .... den Konkurs über die Verlassenschaft. Mit einem weiteren Entscheid des genannten Gerichtspräsidenten vom .... wurde der Konkurs als geschlossen erklärt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Obwohl S.________ während der Rechtshängigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verstorben ist, sämtliche seiner Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und das über die Verlassenschaft eröffnete Konkursverfahren als geschlossen erklärt wurde, wird das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf einen allfälligen Nachkonkurs im Sinne von Art. 269 SchKG durchgeführt. 
2. 
In der Vernehmlassung des verstorbenen S.________ wurde "vorsorglich" die Legitimation der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnenden Person zur Beschwerdeerhebung für die Ausgleichskasse bestritten. Dieser Einwand erweist sich indes als unbegründet: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde auf dem Briefpapier der Kasse eingereicht. Namens der Ausgleichskasse handelte die Geschäftsleitung, für diese unterzeichnete ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes (lic. iur. X.________). Das ist legitimations- wie vertretungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Kasse als solche unbestrittenermassen zur Beschwerde legitimiert ist und die Geschäftsleitung und der für diese handelnde Rechtsdienstmitarbeiter jedenfalls über eine Anscheinsvollmacht verfügen. 
3. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Februar 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
4. 
Die anerkannten Ausgaben beliefen sich im Jahre 1999 unbestrittenermassen auf insgesamt Fr. 66'485.- (Kosten des Altersheimaufenthaltes: Fr. 60'225.-; persönliche Auslagen: Fr. 3840.-; obligatorische Krankenpflegeversicherung: Fr. 2420.-). 
 
Was die anrechenbaren Einnahmen im selben Jahr betrifft, standen die Positionen Altersrente der AHV (Fr. 24'120.-), Leistungen der Krankenversicherung (Fr. 14'600.-) sowie Hilflosenentschädigung der AHV (Fr. 9648.-) ebenfalls stets ausser Frage. Überdies wurde letztinstanzlich zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass das Sparguthaben (auf dem Postkonto) am 1. Januar 1999 Fr. 1496.-, der von der Lebensversicherungsgesellschaft ermittelte Rückkaufswert Fr. 7128.- sowie die Zinsen aus dem Sparguthaben Fr. 27.- betrugen. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Vermögens- und/oder Einkommensverzicht vorliegt. Ebenso stellt sich die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Ertrages auf dem Verzichtsvermögen. 
5. 
5.1 Zu Recht nie im Streite lag der Umstand, dass S.________ bei Abschluss der Teilungsvereinbarung vom 23. Mai 1995 zur Abtretung der Liegenschaft Nr. 501, Grundbuch B.________, an seine Tochter T.________ gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Einräumung einer lebenslänglichen Nutzniessung rechtlich nicht verpflichtet war. Seit dem 1. Januar 1999 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV). Diese neue Verordnungsbestimmung gelangt hier zur Anwendung, obwohl sie im Zeitpunkt der Entäusserung noch nicht in Kraft war (Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99, mit Verweisung auf BGE 120 V 184 Erw. 4b). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das hingegebene Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Dementsprechend sind Liegenschaften mit dem im Zeitpunkt der Entäusserung massgebenden Wert in die Berechnung einzubeziehen (BGE 113 V 195 Erw. 5c; Urteil K. vom 13. Dezember 2001, P 31/01). Im vorliegenden Fall wurde der Verkehrswert der Liegenschaft im Jahre 1995 von der zuständigen Kantonalen Katasterschätzung Solothurn auf Fr. 398'000.- veranlagt. Dies ist der Wert der Leistung von S.________ (wogegen die Ausgleichskasse zu Unrecht auf den Verkehrswert gemäss "Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass" der am 17. Oktober 1994 verstorbenen Ehefrau abstellte: AHI 1993 S. 129). 
 
Als Gegenleistung der Tochter sind die Übernahme der im Mai 1995 auf dem abgetretenen Grundstück lastenden Schulden von Fr. 299'000.- und die eingeräumte lebenslängliche Nutzniessung zu betrachten. Deren kapitalisierter Wert beläuft sich unter Berücksichtigung des Mietwertes von Fr. 24'000.-, der vom Nutzniesser zu leistenden Hypothekarzinsen von Fr. 16'935.- (für die Berechnung ist auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BSV zu verweisen) und des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 4800.- (Art. 16 Abs. 1 ELV) sowie unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungsfaktors von 11,29 (1000/88.60) gemäss der seit 1991 gültigen und hier anwendbaren Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (AHI 1994 S. 17; BGE 122 V 399 Erw. 4b) auf Fr. 25'571.- (Fr. 24'000.- minus Fr. 16'935.- minus Fr. 4800.- = Fr. 2265.-; Fr. 2265.- x 11,29). Der massgebende Wert der Gegenleistung beträgt somit insgesamt Fr. 324'571.- (Fr. 299'000.- + Fr. 25'571.-). 
 
Die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung beläuft sich auf Fr. 73'429.- (Fr. 398'000.- minus Fr. 324'571.-), d.h. auf 18,5 % der Leistung und ist demnach rechtsprechungsgemäss nicht mehr als angemessen zu betrachten (BGE 122 V 400 Erw. 5b). Vielmehr hat S.________ am 23. Mai 1995 im Umfange von Fr. 73'429.- auf Vermögen verzichtet. 
5.2 Dieses fiktive Verzichtsvermögen verringerte sich bis zum 1. Januar 1999 auf Fr. 43'429.- (Art. 17a ELV). Der nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 35) ebenfalls in die EL-Berechnung mit einzubeziehende hypothetische Ertrag darauf beträgt Fr. 608.- (Fr. 43'429.- x 0,014 [Mittel der in den Bulletins der Schweizerischen Nationalbank veröffentlichten monatlichen Zinssätze der Kantonalbanken auf Spareinlagen im Zeitraum von November 1997 bis Oktober 1998; BGE 123 V 247]). 
5.3 Ebenfalls als Verzichtshandlung zu berücksichtigen ist die (dem Grundstückverkauf durch die Tochter vom 2. Oktober 1996 vorangegangene) Einwilligung von S.________ zur Löschung seines Nutzniessungrechts im Grundbuch. Der bei der EL-Ermittlung anrechenbare hypothetische Nutzniessungsertrag beläuft sich im Hinblick auf den Mietwert von Fr. 24'000.- sowie auf die hievon in Abzug zu bringenden Hypothekarzinsen von Fr. 13'615.- (für deren Berechnung wird wiederum auf die Vernehmlassung des BSV verwiesen) und den Pauschalabzug für die Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 4800.- auf Fr. 5585.-. 
6. 
Aus Sparguthaben und Lebensversicherungs-Rückkaufswert (Fr. 1496.- und Fr. 7128.-; Erw. 4 hievor) sowie fiktivem Verzichtsvermögen am 1. Januar 1999 (Fr. 43'429.-; vorstehende Erw. 5.2) resultiert ein Reinvermögen von insgesamt Fr. 52'053.-. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- verbleiben Fr. 27'053.-, wovon ein Fünftel, d.h. Fr. 5410.- auf der Einnahmenseite in die EL-Berechnung mit einzubeziehen ist (Art. 3c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG und § 1quater der solothurnischen Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [BGS 831.32]). 
 
Neben dem genannten Vermögensverzehr (Fr. 5410.-) sind gemäss Erw. 4 hievor einnahmenseitig auch die Altersrente der AHV (Fr. 24'120.-), die Leistungen der Krankenversicherung (Fr. 14'600.-), die Hilflosenentschädigung der AHV (Fr. 9648.-) und die Zinsen aus dem Sparguthaben (Fr. 27.-) zu berücksichtigen. Dasselbe gilt laut vorstehenden Erw. 5.2 und 5.3 auch mit Bezug auf den hypothetischen Vermögens- (Fr. 608.-) sowie den fiktiven Nutzniessungsertrag (Fr. 5585.-). Den anrechenbaren Einnahmen von gesamthaft Fr. 59'998.- sind die anerkannten Ausgaben von Fr. 66'485.- (Erw. 4 hievor) gegenüberzustellen. Der Ausgabenüberschuss von Fr. 6487.- führt zur jährlichen Ergänzungsleistung vom selben Umfang. Nach dem Gesagten hatte S.________ 1. Januar 1999 Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 541.-. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2000 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 23. Februar 1999 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass S.________ ab 1. Januar 1999 eine Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 541.- pro Monat zustand. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Dr. Rudolf Steiner, Fürsprecher und Notar, Olten, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Konkursamt C.________ zugestellt. 
Luzern, 18. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: