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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_32/2007 /fun 
 
Urteil vom 18. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, 
Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Verfahrensverschleppung), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Untätigkeit der Anklagekammer des Kantons Thurgau in der Strafsache gegen Y.________. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. Mai 2005 reichte X.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau eine Strafanzeige gegen Y.________ ein: Dieser habe am 13. Mai 2005 versucht, ihm "das Genick zu brechen" und ihn in eine Güllengrube zu werfen. 
 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 trat das kantonale Untersuchungsrichteramt das polizeiliche Ermittlungsverfahren an das Bezirksamt Arbon ab, das am 14. Juni 2005 eine Strafuntersuchung gegen Y.________ eröffnete. X.________ erhob dagegen Beschwerden an die Staatsanwaltschaft und an die Anklagekammer, und verlangte die Durchführung einer Strafuntersuchung durch das kantonale Untersuchungsrichteramt. Die Beschwerden wurden am 6. Juli 2005 von der Staatsanwaltschaft und am 1. November 2005 von der Anklagekammer abgewiesen. 
B. 
Am 9. März 2006 führte der Vize-Statthalter Kurt Brunner in Anwesenheit von X.________ eine Einvernahme von Y.________ durch. X.________ war der Auffassung, diese Einvernahme habe der Schwere der angezeigten Delikte in keiner Weise Rechnung getragen und habe grundlegende Prozessregeln verletzt. 
 
Er erhob deshalb am 22. März 2006 Beschwerde an die Staatsanwaltschaft und beantragte, Vize-Statthalter Brunner sei das Verfahren wegen Befangenheit zu entziehen, gegen Y.________ sei Anklage wegen versuchten Totschlages, Körperverletzung und Sachbeschädigung zu erheben, sowie gegen Z.________ und A.________ eine Strafuntersuchung wegen Unterlassung der Nothilfe und Sachentziehung durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft wies die Beschwerde am 25. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. 
C. 
Gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft erhob X.________ am 7. August 2006 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau und stellte gleichzeitig ein Ausstandsbegehren gegen Vize-Statthalter Kurt Brunner, Bezirksamt Arbon. 
Am 9. und am 15. August 2006 liessen sich Vize-Statthalter Brunner und die Staatsanwaltschaft vernehmen. Am 17. August 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Vize-Statthalters. 
Mit Schreiben vom 10. und 24. Januar 2007 ersuchte X.________ die Anklagekammer um die baldige Entscheidfällung. Am 9. Februar 2007 mahnte er letztmals die Erledigung der Verfahrens an, unter Androhung einer Beschwerde ans Bundesgericht. 
D. 
Am 26. Februar 2007 hat X.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Anklagekammer wegen Rechtsverweigerung bzw. Verfahrensverschleppung erhoben. Er beantragt, die Anklagekammer sei anzuweisen, in der Strafsache gegen Y.________ unverzüglich über die hängige Beschwerde vom 7. August 2006 gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft sowie über die Befangenheitsbeschwerde vom 7. August 2006 gegen Vize-Statthalter Brunner zu entscheiden. 
E. 
Am 22. März 2007 beantragte die Anklagekammer, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, weil der Präsident der Anklagekammer gleichentags das Ausstandsbegehren gegen Vize-Statthalter Kurt Brunner abgewiesen habe. 
F. 
Mit Eingabe vom 25. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer, die Abschreibung seiner Beschwerde komme nicht in Frage, weil zwar unterdessen über sein Ausstandsbegehren entschieden worden sei, nicht aber über die Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft; diese sei nach wie vor hängig. 
G. 
Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2007 hielt die Anklagekammer fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 7. August 2006 einzig darum gegangen sei, Vize-Statthalter Kurt Brunner die Leitung der Strafuntersuchung zu entziehen. Die verschiedenen Vorwürfe in der Beschwerde hätten lediglich dazu gedient, die Befangenheit zu begründen. Deshalb sei die ganze Beschwerde als Ausstandsbegehren entgegengenommen und behandelt worden. 
 
Die Anklagekammer kündigte an, sie werde über die übrigen Rechtsbegehren, die alle im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren stünden, nur dann entscheiden, wenn der Beschwerdeführer dies mit Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer vom 22. März 2007 verlange und eine solche Beschwerde gutgeheissen werde. 
H. 
Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an der Rechtsverweigerungsbeschwerde fest: Die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 22. März 2007 betreffe nur das Ausstandsbegehren, nicht aber die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft, für die nicht der Präsident, sondern die Anklagekammer als Kollegialbehörde zuständig sei (§ 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 212 Ziff. 2 der Thurgauer Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970/ 5. November 1991 [StPO/TG]). 
 
Vorsorglich hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 strafrechtliche Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 22. März 2007 erhoben (1B_96/2007). Er werde diese Beschwerde zurückziehen, wenn das Bundesgericht das vorliegende Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschreibe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006, 1242), ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Bei Beschwerden, die sich gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids richten (Art. 94 BGG), liegt noch kein anfechtbarer Entscheid vor, weshalb nur auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abgestellt werden kann. Auf die am 26. Februar 2007, nach Inkrafttreten des BGG, erhobene Beschwerde ist daher das neue Recht anwendbar. 
2. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). 
 
Im Falle einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde muss darauf abgestellt werden, zu welchem Rechtsgebiet der Entscheid gehört, der angeblich verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen die angebliche Verfahrensverschleppung durch die Anklagekammer im Strafuntersuchungsverfahren gegen Y.________. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde beschlägt damit das Gebiet des Strafrechts, weshalb die Beschwerde in Strafsachen gegeben ist. 
 
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung (vgl. § 5 Abs. 1 und §§ 211 ff. StPO/TG). Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen grundsätzlich vor. 
 
Allerdings hat sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde insoweit erledigt, als der Präsident der Anklagekammer zwischenzeitlich über das Ausstandsbegehren vom 7. August 2007 gegen Vize-Statthalter Brunner entschieden hat. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. 
3. 
Streitig ist dagegen, ob die Beschwerde vom 7. August 2006 gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft noch hängig ist, oder ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers auch insoweit gegenstandslos geworden ist. 
3.1 In seiner Eingabe vom 7. August 2006 an die Anklagekammer hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich "Beschwerde nach § 212 Ziff. 2 StPO[TG] gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 25. Juli 2006" erhoben und gleichzeitig ein "Ausstandsbegehren i.S.v. § 32 Ziff. 6 i.V.m. § 33 Abs. 3 StPO[TG] gegen Herrn Vize-Statthalter Kurt Brunner, Bezirksamt Arbon" gestellt. Diese, von einem Rechtsanwalt (und nicht von einem juristischen Laien) gewählte Formulierung spricht gegen die Auffassung der Anklagekammer, wonach die gesamte Eingabe als Ausstandsgesuch zu verstehen sei. 
3.2 Dagegen sprechen auch die gestellten Beschwerdeanträge: In seiner Beschwerdeschrift vom 7. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Staatsanwaltschaft, die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren mehrfach verletzt habe und die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens (Beschwerdeanträge Nrn. 1, 3 und 4). Diese Anträge weisen einen über das Ausstandsgesuch hinausgehenden, eigenständigen Gehalt auf. 
3.3 Über diese Beschwerdeanträge wurde vom Präsidenten der Anklagekammer mit Verfügung vom 22. März 2007 nicht entschieden, und zwar weder im Dispositiv noch in der Begründung: In den Erwägungen des Präsidenten wird zwar das Verhalten des Vize-Statthalters beurteilt; dagegen finden sich keine Ausführungen zu den gerügten Verfahrensfehlern der Staatsanwaltschaft noch zur Entschädigungsfrage. Das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung des Ausstandsbegehrens; hinsichtlich der übrigen Anträge findet sich weder ein Nichteintretensentscheid noch eine Abweisung. Die Verfügung kann daher nicht als Entscheid über die Beschwerde verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob der Präsident der Anklagekammer überhaupt für den Entscheid über die Beschwerde zuständig gewesen wäre. 
3.4 Nach dem Gesagten ist die bei der Anklagekammer am 7. August 2007 erhobene Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft noch hängig, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde vor Bundesgericht diesbezüglich nicht gegenstandslos geworden ist. 
4. 
Die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft wurde am 7. August 2007 eingereicht, d.h. vor über 10 Monaten. Der Schriftenwechsel war am 1. September 2006 abgeschlossen, mit Ablauf der Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft. Danach passierte nichts mehr; auf die Anfragen und Mahnungen des Beschwerdeführers hat die Anklagekammer nicht reagiert. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat sie sich für die lange Behandlungsdauer entschuldigt, unter Hinweis auf den enormen Arbeitsanfall im vergangenen Jahr und ein weiteres, den Beschwerdeführer betreffendes Verfahren. Im Hinblick auf das im Strafuntersuchungsverfahren besonders wichtige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) lässt sich jedoch eine weitere Verzögerung des Entscheids nicht rechtfertigen. 
5. 
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Anklagekammer ist einzuladen, unverzüglich über die Beschwerde vom 7. August 2006 gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 BGG). Diese Kostenregelung rechtfertigt sich auch, soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird teilweise gutgeheissen und die Anklagekammer des Kantons Thurgau wird eingeladen, unverzüglich über die Beschwerde vom 7. August 2006 gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006 zu entscheiden. 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit Fr. 1'280.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: